Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.02.2019 – 8 L 14.19 A

Orientierungssatz

1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.15)

2. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneuten einen Asylantrag, ist eine weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. (Rn.18)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. April 2017 zu ihrem erfolglosen Asylerstverfahren (Az. 6230615-121).

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Sie ist albanische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit christlichen Glaubens und reiste nach eigenen Angaben am 25. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie mit Antrag vom 28. Oktober 2015 um Asyl und internationalen Schutz nachsuchte.

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In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Januar 2017 gab die Antragstellerin an, Albanien aufgrund ihres gewalttätigen früheren Ehemanns (Exmann) verlassen zu haben. Es sei bereits sechs Jahre zuvor zur Scheidung gekommen, in deren Folge ihr Exmann das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter und die Antragstellerin das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhielt. Nach der Scheidung habe ihr Exmann sich nicht an das Umgangsrecht der Antragstellerin für ihre Tochter gehalten. Die örtliche Polizei, die der Exmann regelmäßig besteche, habe ihr auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht helfen können beziehungsweise wollen. Ein beim Familiengericht eingeleitetes Verfahren habe in dem Sorgerechtsstreit ebenfalls keine Lösung herbeigeführt, da eine Ladung des Gerichts die Antragstellerin zu spät erreicht habe. Aktuell sei ihr Exmann spielsüchtig, in finanzieller Not und verhalte sich auch gegenüber der Tochter gewalttätig. Eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Bedrohung der Antragstellerin selbst beziehungsweise tätliche Übergriffe des Exmanns nach der Scheidung schilderte die Antragstellerin nicht.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien an. Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, eine individuelle Verfolgungssituation schlüssig glaubhaft zu machen und damit die Regelvermutung des § 29 a Asylgesetz (AsylG) zu widerlegen. Bei den Problemen mit ihrem Exmann handele es sich um einen Sorgerechtsstreit, der keine Verfolgungsmaßnahme im asylrechtlichen Sinne darstelle. Insbesondere sei sie nicht selbst von ihrem Exmann bedroht worden. Ferner sei es ihr möglich und zumutbar gewesen, in Albanien den Rechtsweg zu beschreiten und bei der Polizei gegebenenfalls die nächsthöhere Organisationsebene um Unterstützung zu bitten.

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Die hiergegen gerichtete Klage vom 21. April 2017 (VG 8 K 206.17 A) wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 10. August 2017 ab.

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Am 11. September 2018 stellte die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag (Az. 7617250-121) und machte geltend, ihr drohe in Albanien Gewalt durch ihren Exmann. Zudem leide sie unter psychischen Erkrankungen, die ein Abschiebungsverbot begründeten. Sie legte ein Memo des albanischen Rechtsanwalts Q..., Elbasan, vom 25. August 2018 (Bl. 51-56 Verwaltungsvorgang [VV]) und ein Attest der Psychologischen Psychotherapeutin B..., Berlin, vom 30. August 2018 (Bl. 41 f. VV) vor, auf welche Bezug genommen wird.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Asylfolgeantrag als unzulässig und die Abänderung des Bescheides vom 3. April 2017 (Az. 6230615-121) ab. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe keine neue Sachlage vorgetragen. Es lägen auch keine Beweismittel vor, die eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hinsichtlich des Abschiebungsverbotes seien ebenfalls nicht gegeben. Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilte die Beklagte dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten diesen Ausgang des Asylfolgeverfahrens mit.

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Nachdem die Antragstellerin hiergegen am 10. Oktober 2018 Klage erhoben hatte (VG 8 K 223.18 A), hat sie am 10. Januar 2019 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Sie beantragt sachdienlich ausgelegt,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – zu erklären, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens der Antragsteller keine Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 – Az. 6230615-121 – getroffen werden dürfen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

II.

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Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]).

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Der auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln (Realakt) gerichtete, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist nicht begründet.

15

Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).

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Einen Anordnungsanspruch auf Beseitigung rechtswidriger Folgen einer rechtswidrigen Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde über das Nichtvorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) und das Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) durch Abgabe der begehrten, gegenteiligen Mitteilung (Folgenbeseitigungsanspruch gem. Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG], § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] analog) hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

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Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde erweist sich bei summarischer Prüfung vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.) und keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (2.).

18

1. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneuten einen Asylantrag (Folgeantrag), ist eine weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG nur durch zuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich unter anderem die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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Soweit der Inhalt des anwaltlichen Memos vom 25. August 2018 als Vorbringen der Antragstellerin zu werten ist, hat sich die Sachlage hierdurch nicht nachträglich zu ihren Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Vielmehr ist die Sachlage mit Blick auf das Asylerstverfahren unverändert. Selbst wenn Änderungen in der Sachlage zu vergegenwärtigen wären, hätte die Antragstellerin nicht dargelegt, dass sie ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im Asylerstverfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Insbesondere betreffen die in dem Memo aufgegriffenen tatsächlichen Umstände ihre eigenen Handlungen und Gegenstände ihrer eigenen Wahrnehmung vor der Ausreise aus Albanien.

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Soweit das anwaltliche Memo vom 25. August 2018 als neues Beweismittel einzuordnen sein sollte, würde es keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Der Bescheid vom 3. April 2017 beruhte hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) insbesondere auf der für sich genommen tragenden Erwägung, dass der Exmann der Antragstellerin keinen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG darstelle, weil der Antragstellerin hinreichend staatlicher Schutz zur Verfügung stehe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Schutzersuchen bei Behörden von vornherein erfolglos wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 133-145, insb. 134 f. VV zu Az. 6230615-121) (§ 77 Abs. 2 AsylG). Aus dem Memo ergibt sich nichts Abweichendes. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin sich nach Untätigkeit des Polizeireviers Librazhd an die Polizeidirektion Elbasan gewandt habe. Dort sei für sie ein Formular zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgefüllt worden, welche das Amtsgericht Elbasan zu ihrem Schutz mit Urteil Nr. 29 (13-2013-3901) vom 25. Juni 2013 erlassen habe. Bei dieser Sachlage untermauert das Memo die im Asylerstverfahren getroffene Entscheidung. Soweit das Memo berichtet, die Tätigkeit der Polizei im Kreis Elbasan habe Mitte 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit Parlamentswahlen in Albanien (vorübergehend) nachgelassen, ergeben sich daraus keine relevanten Informationen mit Blick auf die Entscheidung im Asylerstverfahren aus dem Jahr 2017.

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2. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) liegt ebenfalls nicht vor. Das vorgelegte Attest erfüllt bereits die Mindestanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung nicht. Insoweit wird auf den Bescheid vom 24. September 2018 Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (Bl. 74-82, insb. 79 f. VV) (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiterhin ist das Attest nicht hinreichend aktuell. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Antragstellerin derzeit überhaupt psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt. Auch von daher steht eine erhebliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Albanien nicht im Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24

In Ermangelung hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).