Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.02.2019 – 7 L 218.18
ECLI:DE:VGBE:2019:0213.VG7L218.18.00
Orientierungssatz
Ein ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn es im Tatbestand des Beschlusses heißt, die Antragstellerin sei am 12. März 2017 zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) ernannt worden, sie tatsächlich jedoch am 13. Dezember 2017 zur Ministerialdirigentin ernannt wurde.(Rn.1)
Tenor
Der Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 wird gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit auf Seite 2, letzter Satz, dahingehend berichtigt, dass das Datum 12. März 2017 durch das Datum 13. Dezember 2017 ersetzt wird.
Gründe
Der Beschluss vom 8. Februar 2019 war gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. In den schriftlichen Ausführungen unter I. („Tatbestand“ des Beschlusses) heißt es, die Antragstellerin sei am 12. März 2017 zur Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) ernannt worden. Tatsächlich wurde die Antragstellerin am 13. Dezember 2017 zur Ministerialdirigentin ernannt, wovon auch das Gericht ausgegangen ist und wie auch für jeden anderen ohne Weiteres aus der zum Verfahren beigezogenen Personalakte der Antragstellerin erkennbar ist; dies kommt auch auf den Seiten 12 (unten) und 13 (oben) des Beschlusses zum Ausdruck, wo von der erst kürzlich erfolgten Beförderung der Antragstellerin die Rede ist.