Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.02.2019 – OVG 11 S 3.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0221.11S3.19.00
Orientierungssatz
1. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts eines minderjährigen Ausländers gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit § 7 ARB 1/80 setzt u.a. voraus, dass dieser mit einem Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland zusammengelebt hat, der während eines Mindestzeitraums von drei Jahren des Zusammenlebens die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt hat.(Rn.9)
2. Ein Antrag auf Verlängerung einer ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt begrifflich und nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt der Ungültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und der Stellung des Verlängerungsantrags ein nicht unerheblicher Zeitraum (hier: zweieinhalb Jahre) liegt. Insoweit ist vielmehr ein Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.(Rn.14)
3. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung steht gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 17. Dezember 2018, 10 L 314.18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2018 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1991 geborene türkische Antragsteller siedelte Anfang Mai 2004 in Begleitung seiner türkischen Mutter und von zwei Geschwistern zu seinem in Ulm mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis lebenden türkischen Vater über. Er ist mehrfach rechtskräftig wegen Straftaten - insbesondere wegen Körperverletzungsdelikten - verurteilt worden, u.a. durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 24. November 2010 unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren (Az. 7 Ls 44 Js 15933/09 Jug) und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 27. Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall (Az. 3 Ds 21 Js 23541/15). Inhaftiert zur Strafverbüßung war der Anfang August 2014 nach Berlin übergesiedelte und zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum 17. Juni 2015 verfügende Antragsteller in der Zeit vom 6. April 2011 bis zum 28. März 2013 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 15. November 2017.
Durch Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2018 wurde der Antragsteller wegen Vorliegens eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12. Dezember 2017 abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller am 23. August 2018 die Klage VG 10 K 315.18 erhoben und die vorliegend verfahrensgegenständliche Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der verfügten Ausweisung sei der Antrag bereits unzulässig, da insoweit keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller dürfe gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG eine solche nicht erteilt werden. Die Ausweisung begegne auch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liege angesichts seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Mit Blick auf eine vorangegangene einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Urteil des LG Ulm vom 7. April 2015 sei ferner von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Auf ein schwerwiegendes oder gar besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse könne sich der Antragsteller nicht berufen. Im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung habe er über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Auf die Fiktionswirkung des erstmals im Dezember 2017 gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme es nicht an. Ihm stehe auch kein assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zu. Weder sei er selbst zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang fortlaufend abhängig beschäftigt gewesen noch weise der Versicherungsverlauf seines Vaters und seiner Mutter Zeiten mindestens dreijähriger fortlaufender Beschäftigung als Arbeitnehmer nach seiner Einreise im Mai 2004 auf. Auch wirtschaftlich sei er nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert, eine Berufsausbildung besitze er nicht. Zudem sei er volljährig, ledig und kinderlos. Mit nunmehr 28 Jahren sei ihm eine Integration in die Türkei auch zumutbar. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten haben keinen Erfolg.
1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde, mit der sich der Antragsteller allein gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung wendet, rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht verkenne rechtsfehlerhaft, dass ihm gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zustehe, da er im Alter von 12 Jahren als Minderjähriger in Begleitung seiner Mutter und Geschwister zu seinem Vater ins Bundesgebiet eingereist sei und sich seit 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wobei ihm zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG bis zum 17. Juni 2015 erteilt worden sei.
Dieses Vorbringen setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht mit der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründeten Auffassung auseinander, dass es für das Bestehen eines Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG auf den tatsächlichen Besitz des jeweiligen Aufenthaltstitels ankomme und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung auf die Verlängerungsanträge vom Dezember 2017 und Juni 2018 dem nicht gleichstünden. Im Übrigen ist dies angesichts der mit der Beschwerde selbst eingeräumten letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 34 AufenthG bis zum 17. Juni 2015, mithin eines etwa zweieinhalbjährigen Zeitraums bis zur Beantragung der Verlängerung, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. auch Neidhardt, HTK-AuslR/§ 55 AufenthG/zu Abs. 1 Nr. 2 01/2016 Nr. 2).
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller ferner, ihm stehe ein Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 zu, da er am 7. Mai 2004 als Minderjähriger zu seinem hier als Arbeitnehmer tätigen Vater eingereist sei und seither, d.h. seit mehr als fünf Jahren mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Nach dessen Rentenversicherungsverlauf sei dieser seit 42 Monaten, d.h. mehr als drei Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Nach VAB 2.2.1 zu Art. 7 ARB 1/80 seien nicht nur die Zeiten nach dessen Einreise zu berücksichtigen, sondern alle Zeiten seiner Arbeitnehmertätigkeit seit 1992. Zeiten vor-übergehender Erwerbslosigkeit bzw. unverschuldeter Arbeitslosigkeit seien einzuberechnen, soweit dieser nicht aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden sei.
Unzutreffend ist die Annahme des Antragstellers, vorliegend seien im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 sämtliche Zeiten der Arbeitnehmertätigkeit seines Vaters seit 1992 zu berücksichtigen. Erforderlich ist vielmehr, dass „der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben muss“ (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, C-508/15 und C-509/15, Rz. 62 m.w.N.). Im Übrigen ist auch den vom Antragsteller zitierten VAB 2.2.1 zu Art. 7 ARB 1/80 nichts anderes zu entnehmen.
Hinsichtlich der Behauptung, im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers am 7. Mai 2004 sei sein Vater als Arbeitnehmer tätig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dies dem Rentenversicherungsverlauf des Vaters vom 4. Februar 2015 nicht zu entnehmen ist (AA Bl. 421 ff.). Aus den Prüfunterlagen der Stadt Ulm vom 26. April 2004 ergibt sich vielmehr, dass dieser „selbständig“ war. In einer vom Vater selbst unterschriebenen Arbeitsbescheinigung vom 28. Juni 2004 heißt es „selbständig Fliesenleger seit 03.02.2004“.
Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem Rentenversicherungsverlauf seines Vaters sei dieser „seit 42 Monaten, d.h. seit mehr als 3 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt“ gewesen, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welcher Zeitraum damit gemeint sein soll. Im Übrigen lässt sich dem Rentenversicherungsverlauf ein solcher Zeitraum aber auch nicht entnehmen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass sich hieraus lediglich Pflichtbeitragszeiten nach Einreise des Antragstellers am 7. Mai 2004 in der Zeit vom 6. September 2004 bis zum 21. Januar 2005, sodann vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. November 2005, vom 11. bis zum 31. Oktober 2006, vom 10. März 2008 bis zum 11. Juni 2008, vom 5. bis zum 31. August 2008, vom 26. März 2009 bis zum 15. Mai 2009, vom 4. Juli 2011 bis zum 24. Oktober 2011, vom 10. April 2013 bis zum 30. September 2013 und vom 1. bis zum 10. August 2014 ergeben, mithin nur sporadische und kurzzeitige Tätigkeiten. Eine weitere Zugehörigkeit des Vaters zum regulären Arbeitsmarkt in dieser Zeit wird zudem in keiner Weise konkretisiert oder gar belegt.
Soweit zur Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, die letzte Straftat, deretwegen der Antragsteller verurteilt worden sei, datiere vom 1. Oktober 2015, er habe die Tat eingeräumt, sich beim Geschädigten entschuldigt und an ihn Schadensersatz geleistet, so dass von ihm in Zukunft keine Straftaten mehr zu erwarten sein, überzeugt das schon mit Blick darauf nicht, dass der Antragsteller bereits kurze Zeit nach Verbüßung seiner knapp zweijährigen Jugendstrafe mit dem Schwerpunkt Körperverletzungsdelikte, nämlich am 23. Mai 2013, sodann am 30. März und schließlich am 12. April 2014, erneut einschlägig in Erscheinung trat und ungeachtet seiner Verurteilung erst am 7. April 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wiederum, am 1. Oktober 2015, derartige Delikte beging. Außerdem befand sich der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 15. November 2017 in Strafhaft.
Dass bei dieser Sachlage die kurzzeitige unselbstständige Tätigkeit des Antragstellers zwischen den längeren Inhaftierungszeiträumen oder aber die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab Anfang 2018 eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich.
Das Vorbringen, dem Antragsteller stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG zu, lässt - neben der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG - die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG außer Acht, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, und verkennt im Übrigen, dass angesichts des ca. zweieinhalbjährigen Zeitraums ohne Aufenthaltserlaubnis vom 17. Juni 2015 bis zur Stellung eines Verlängerungsantrags am 12. Dezember 2017 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf §§ 8 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begrifflich und nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht kommt, sondern nur eine Neuerteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, juris Rz. 14 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, zudem sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK geboten, da das Verlassen des Bundesgebiets wegen seines langjährigen Aufenthalts, des Aufbaus einer hiesigen Existenz, dem Fehlen von Verwandten in der Türkei und der Möglichkeit einer dortigen Existenzsicherung unzumutbar sei, er sei faktischer Inländer geworden, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Für einen diesbezüglichen Anspruch abweichend von den Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist Hinreichendes weder dargelegt noch ersichtlich.
Dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, wird schon nicht substantiiert dargelegt.
2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).