Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.02.2019 – OVG 11 S 88.18, OVG 11 M 31.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0225.11S88.18.00

Orientierungssatz

1. Für eine Eltern-Kind-Beziehung bedarf es keiner familiären Lebensgemeinschaft.(Rn.6)

2. Bei Patchwork-Familien kommt es unter Einbeziehung der Besonderheiten dieser familiären Lebenssituation nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthaltsrecht in Rede steht, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht in dem Sinne abhängig ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder fak-tisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 27. November 2018, 29 L 252.18, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die diesbezügliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe richtet, werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird hinsichtlich der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, der nach im September 2015 erfolgter Einreise ohne Visum am 22. August 2017 die Vaterschaft für das im November 2017 geborene Kind einer mit einem weiteren, deutschen Kind im Bundesgebiet lebenden vietnamesischen Staatsangehörigen anerkannt hat, begehrt nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG durch den Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2018 vorläufigen Rechtsschutz und Gewährung von Prozesskostenhilfe.

2

Mit Beschluss vom 27. November 2018 hat das Verwaltungsgericht sowohl den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen und diesem zu untersagen, ihn nach Vietnam abzuschieben, als auch den hierauf bezogenen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

II.

3

Die dagegen fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Die mit der Beschwerdebegründung gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG) für eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erkennbar sind, ist nicht zu beanstanden.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu der vom Antragsteller allein geltend gemachten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund einer sogenannten Patchwork-Familienkonstellation ausgeführt, dass eine Rückkehr des Antragstellers nach Vietnam nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK, Art. 6 GG geschützten Familienlebens führe, weil es allen Mitgliedern der Familie möglich und zumutbar sei, die familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam fortzusetzen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass auch für das deutsche Geschwisterkind keine Gesichtspunkte für eine Unzumutbarkeit der Ausreise glaubhaft gemacht worden seien. So könne nicht festgestellt werden, dass ein schützenswertes Verhältnis des deutschen Kindes K... zu seinem Vater S... bestehe. Allein die auf den 10. Juli 2018 (gemeint wohl August) datierte eidesstaatliche Versicherung des S... belege eine solche schutzwürdige Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft nicht. Der damit geltend gemachte einmalige persönliche sowie kurzzeitige telefonische Kontakt vor über zwei Jahren reiche für die Annahme einer aktuellen schützenswerten Vater-Sohn-Beziehung ebenso wenig aus, wie das weiter behauptete dreimalige „Sehen“ von K... im kurzen Zeitraum zwischen dem 26. Juli und 10. August 2018, zumal die zur weiteren Glaubhaftmachung angekündigten Fotos von den Treffen auch nicht vorgelegt worden seien.

6

Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2017 – 30 L 158/17 – hiergegen einwendet, dass an das Verhältnis zwischen dem deutschen Kind (K...) und seinem Vater (S...) nicht die gleichen Voraussetzungen zu stellen seien, wie an eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht den Kontakt von S... zu seinem Sohn Kevin im angegriffenen Beschluss nicht an einer familiären Lebensgemeinschaft i.S.d. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gemessen, insbesondere keine häusliche Gemeinschaft von Vater und Sohn vorausgesetzt hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, juris, Rn. 22) zutreffend darauf abgestellt, ob zu dem leiblichen Vater von K... eine der Trennung entgegenstehende schützenswerte Vater-Sohn-Beziehung bestehe, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz gebiete, und eine Glaubhaftmachung einer solchen Beziehung im konkreten Fall verneint.

7

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, im Beschluss vom 8. Juli 2017 – 30 L 158/17 – habe das Verwaltungsgericht schon „Kontakte sehr viel geringerer Intensität, als die hier vorliegenden“ gebilligt, trifft nicht zu. Denn in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 8. Juli 2017 – 30 L 158/17 – ging es um immerhin „vier Treffen mit dem Kind J. und etwa zwei bis drei Anrufe pro Monat bei Frau N. und J.“, während das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss nur von einem einmaligen persönlichen sowie kurzzeitigen telefonischen Kontakt vor über zwei Jahren und einem dreimaligen „Sehen“ von Kevin im kurzen Zeitraum vom 26. Juli bis 10. August 2018 ausgegangen ist.

8

Der Einwand, die durch die eidesstaatliche Versicherung des Vaters S... vom 12. Dezember 2018 belegten Umgangskontakte reichten für die Annahme einer schützenswerten Vater-Sohn-Beziehung aus, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch mit der eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 2018 hat der Antragsteller die Ausübung einer schutzwürdigen Elternverantwortung zwischen K...und seinem Vater nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht. Zwar behauptet S... darin, er arbeite seit Sommer dieses Jahres in Berlin und habe nunmehr die Möglichkeit, seinen Sohn öfter zu sehen; er besuche K... im Durchschnitt einmal im Monat. Die eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 2018 ist jedoch schon nicht konkret genug, als dass sich daraus Rückschlüsse auf einen erheblichen Anteil des S... an der Betreuung von K...ziehen ließen. So lässt sich aus ihr schon nicht entnehmen, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht, d.h. seit wann der behauptete Kontakt von durchschnittlich einmal im Monat bestehen soll. Sollte die Erklärung dahingehend zu verstehen sein, dass auch dies „seit Sommer dieses Jahres“, d.h. seit Sommer 2018 gelte, erscheint sie indes unglaubhaft.

9

Das Verwaltungsgericht hat – vom Antragsteller unbeanstandet – festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass die mit der vom 10. Juli 2018 datierenden eidesstattlichen Versicherung behaupteten drei Kontakte im Juli und August 2018 der Ausgangspunkt einer nunmehr bestehenden schutzwürdigen Vater-Sohn-Beziehung zwischen S... und K... sei, weil S... – wie bereits zuvor und ohne dass hierfür eine plausible Erklärung dargetan worden oder sonst erkennbar sei – weder für den Antragsgegner noch für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erreichbar gewesen sei, bei einem tatsächlich wiederaufgenommenen intensiveren Kontakt zwischen K...und seinem Vater aber zu erwarten gewesen wäre, dass ein Kontakt zu diesem hätte hergestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, Zweifel an der Belastbarkeit der vom 10. Juli 2018 datierenden eidesstaatlichen Versicherung würden auch dadurch geweckt, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 9. November 2018 mitgeteilt habe, dass S... erst an diesem Abend „von einem längeren Montageeinsatz“ nach Berlin zurückkehren werde, dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung aber noch angegeben habe, dass ihn sein neuer Arbeitgeber nur noch in Berlin einsetzen werde. Auch dies hat der Antragsteller nicht gerügt. Der Antragsteller hat diese Widersprüche auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt, geschweige denn den behaupteten Kontakt von S... zu K... durch andere Unterlagen belegt. Ausgehend hiervon stehen jedoch die vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch der Belastbarkeit der eidesstaatlichen Versicherung vom 12. Dezember 2018 entgegen. Damit verhilft auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die persönlichen Umgangskontakte zwischen K...und seinem Vater kämen regelmäßig zustande, der Beschwerde nicht zum Erfolg, da es sich hierbei um eine bloße, durch nichts belegte Behauptung handelt.

10

Der Einwand des Antragstellers, im Urteil vom 8. März 2011 – Rs. C-34/09 (Zambrano) – habe der EuGH entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegenstehe, die bewirkten, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleihe, verwehrt werde, der Verweis des Antragstellers auf die Familienzusammenführung in Vietnam komme jedoch einem solchen Zwang gleich, da Frau T... und deren Kinder, d.h. auch der minderjährige Unionsbürger K... entweder ihren Aufenthalt im Bundesgebiet oder aber ihre familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller aufgeben müssten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn im Urteil vom 15. November 2011 – Rs. C-256/11 (Dereci) – hat der EuGH unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 8. März 2011 – Rs. C-34/09 (Zambrano) – entschieden, dass die bloße Tatsache, dass es für einen Unionsbürger aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die – wie der Antragsteller – nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 64 ff., 68).

11

Auch der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des EuGH vom 10. Mai 2017 – Rs. C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.) – rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller trägt hierzu vor, das Recht des Kindes mit Unionsbürgerschaft sei nicht nur dann tangiert, wenn Kontakt ausschließlich zum drittstaatsangehörigen Elternteil bestehe, der das Unionsgebiet verlassen solle, sondern bereits dann, wenn zu diesem Elternteil ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Für die Beurteilung, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sei das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 und das Kindeswohl nach Art. 24 Abs. 2 GR-Charta zu berücksichtigen. Zu den Umständen des Einzelfalles, die im Interesse des Kindeswohles zu berücksichtigen seien, zähle insbesondere das Risiko, das mit einer Trennung vom drittstaatsangehörigen Elternteil für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden sei. Dabei sei Art. 24 Abs. 3 der GR-Charta besonders hervorzuheben, wonach jedes Kind grundsätzlich einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen habe, wobei schon kurze Umgangskontakte geschützt seien. Diese Ausführungen verkennen, dass es hier – anders als in dem dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2017 – Rs. C-133/15 (Chavez-Vilchez u.a.) zugrundeliegenden Fall (vgl. EuGH, a.a.O., juris, Rn. 20 ff., 32) nicht um ein Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgers geht, vielmehr allein der Antragsteller, der nicht Vater des deutschen Kindes K..., sondern nur Vater des vietnamesischen Kindes P... ist, von der Abschiebung bedroht ist, so dass auch eine Trennung des Unionsbürgers K... von seinem drittstaatsangehörigen Elternteil nicht im Raume steht. Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des EuGH vom 8. Mai 2018 – Rs. C-82/16 (K.A. u.a.) geht ebenfalls ins Leere, da auch diese Entscheidung allein die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Elternteil eines Unionsbürgers betrifft (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 18 ff.).

12

Zwar sind, wenn der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger – wie hier das Kind K... – in einer „Patchwork-Familie“ lebt, die sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebenssituation ergebenden Umstände nach der weiteren Rechtsprechung des EuGH in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthaltsrecht in Rede steht, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht in dem Sinne abhängig ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontaktes zu einem leiblichen Vater oder einer leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der „Patchwork-Familie“ lebt. Schließlich ist zu berücksichtigen, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – Rs. C-356/11 u.a. (O. und S.) – juris, Rn. 50 ff.; bezogen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 -, juris Rn. 31 ff.). Eine Abhängigkeit des Kindes K... von ihm hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht behauptet, geschweige denn im Einzelnen glaubhaft gemacht.

13

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich auch unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstabs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr keiner Streitwertfestsetzung.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).