Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.02.2019 – OVG 11 N 74.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0226.11N74.18.00
Orientierungssatz
1. Aussagen von Zeugen müssen nicht im Wortlaut protokolliert werde, vielmehr genügt ei-ne zusammenfassende Darstellung des wesentlichen Inhalts.(Rn.10)
2. Für eine Eltern-Kind-Beziehung bedarf es keiner familiären Lebensgemeinschaft.(Rn.17)
3. Bei Patchwork-Familien kommt es unter Einbeziehung der Besonderheiten dieser familiären Lebenssituation nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthaltsrecht in Rede steht, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsan-gehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht in dem Sinne abhängig ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 29. Juli 2018, 15 K 29.18, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2018 ergangene, dem Kläger am 9. Juli 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der nach eigenen Angaben Anfang 2016 ohne Pass und Visum ins Bundesgebiet eingereiste vietnamesische Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung seines diesbezüglichen Antrags vom 13. Februar 2017 verwies er auf eine notarielle vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung unter Übernahme gemeinsamen Sorgerechts für die am 14. Januar 2017 geborene gemeinsame Tochter (A...) mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen, die als Mutter einer bereits im Sommer 2015 geborenen Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit (B...) eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besaß.
Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 11. Dezember 2017 die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis unter Androhung der Abschiebung des Antragstellers und unter Befristung der Sperrwirkung im Falle einer Abschiebung auf zwei Jahre ab. Die gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung erhobene Klage VG 15 K 29.18 und die nach Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Sperrfristfestsetzung durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 erhobene Klage VG 15 K 117.18 hat das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Geschäftszeichen VG 15 K 29.18 verbunden und nach Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2018 durch am 9. Juli 2018 an den Kläger zugestelltes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere existiere kein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Zwar bestünden an einer schützenswerten sozio-familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter A... keine durchgreifenden Zweifel, so dass die alleinige Ausreise des Klägers die verfassungsrechtlich geschützten familiären Bindungen zu ihr und ihrer Mutter, seiner Lebensgefährtin, nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würden. Allerdings könnten diese ihre familiäre Lebensgemeinschaft in Vietnam fortführen. Dagegen spreche auch nicht, dass die weitere Tochter der Lebensgefährtin die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und die Übersiedlung nach Vietnam zur Trennung von ihrem leiblichen Vater Herrn C... führe. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass zwischen beiden eine schützenswerte Vater-Tochter-Beziehung nicht bestehe, was sodann im Einzelnen begründet wird.
II.
Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung, mit der in der Sache lediglich das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht wird, keinen Erfolg.
Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1136) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 10. September 2018 zu Ziffer I. darauf verweist, er habe inzwischen die Kindesmutter geheiratet und auf eine beigefügte Heiratsurkunde über eine Eheschließung am 16. August 2018 Bezug nimmt, und darüber hinaus erklärt, ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG werde „in Kürze“ gestellt, ist das für die vorliegend zu treffende Zulassungsentscheidung rechtlich unerheblich.
Denn abgesehen davon, dass eine solche Antragstellung hiernach noch nicht erfolgt war und insoweit auch später nichts vorgetragen worden ist - maßgeblich wäre der Zeitpunkt des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist am 10. September 2018 gewesen -, ergibt sich das bereits mit Blick auf das in §§ 7, 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitel 2 des Gesetzes beschriebenen Aufenthaltszwecken. Hiernach ist ein Ausländer - auch vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesetzlicher Verlängerungs- und Verfestigungsregelungen - regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43/06 -, juris Rz. 26, und Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris Rz. 13). Vorliegend hat der Kläger unter Verweis auf die Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgerechtsübernahme für seine Tochter die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt, mithin ein Aufenthaltsbegehren gemäß Kapitel 2 Abschnitt 5. Demgegenüber unterfällt die (angekündigte) Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG dem Kapitel 2 Abschnitt 6.
Unter Ziffer II.1. der Zulassungsbegründung beanstandet der Kläger ferner die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende Beweiswürdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. In solchen Fällen bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der Ergebnis-richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. Januar 2019 - OVG 11 N 73.15 -, BA S. 3). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus.
Ausgehend hiervon hat der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargetan.
Soweit geltend gemacht wird, der Kläger und die Zeugen - die Mutter beider Kinder und der Vater von B... - hätten „in kongruenter Weise“ berichtet von Treffen zwischen B... und ihrem Vater “derzeit 4 mal wöchentlich für jeweils mehrere Stunden“ (richtig: 4 mal monatlich bzw. 1 mal wöchentlich), ferner vom gemeinsamen Besuch des am Tag vor der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Kita-Festes, von B...s letztem Geburtstag, von der Verwendung deren Worte in letzter Zeit und von deren Essgewohnheiten, auch seien diverse Lichtbilder von B... und ihrem Vater zu verschiedenen Anlässen gezeigt worden, und der Kläger dazu erklärt, das seien eine Menge abgedeckter Themenbereiche, auch seien die Antworten umfassend gegeben und auf Nachfrage präzisiert worden, die überwiegend detailreichen Antworten könnten somit nicht als „holzschnittartig“ bezeichnet werden, wird lediglich eine nach dem aufgezeigten rechtlichen Maßstab unerhebliche abweichende Bewertung der Aussagen des Klägers und der Zeugen dargelegt als sie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil getroffen worden ist. Hiernach habe die „bemerkenswerte Kongruenz“ der Aussagen für das Gericht den Eindruck erweckt, verfahrensangepasst und abgesprochen gewesen zu sein. Begründet wird dies nachvollziehbar, hinreichend und rechtlich beanstandungsfrei damit, dass die Antworten stets knapp und holzschnittartig geblieben und lebendige, mit lebensnahen Details versehene Schilderungen ausgeblieben seien. Auf Nachfragen hätten sich die Befragten stets auf die jeweils zuvor gegebene knappe Antwort zurückgezogen, womit sich für das Gericht der Eindruck verfestigt habe, darüber hinausgehende Schilderungen würden gescheut, um innerhalb des im Vorfeld abgestimmten Aussageinhalts zu bleiben und keinen Raum für Widersprüche zu schaffen. Entsprechend seien auch - vermeintlich - originelle Details der Aussagen zu würdigen. So sei übereinstimmend erklärt worden, Herr C... schenke seiner Tochter ausschließlich Überraschungseier und zwar bei regulären Besuchen wie auch an Geburtstagen. Auf wiederholtes - bisweilen skeptisches - Nachfragen des Gerichts habe dieser hierauf beharrt. Ebenso habe es sich mit der Kindesmutter verhalten.
Soweit mit der Zulassungsbegründung demgegenüber geltend gemacht wird, dem könne nicht zugestimmt werden, schon ausweislich des Sitzungsprotokolls sei von solchen Nachfragen nicht die Rede, lässt das bereits keine relevanten Mängel der Beweiswürdigung erkennen. Insbesondere wird hiermit kein Widerspruch des Urteils zum Sitzungsprotokoll belegt. Denn Aussagen von Zeugen müssen nicht im Wortlaut protokolliert werde, vielmehr genügt eine zusammenfassende Darstellung des wesentlichen Inhalts (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 105 Rz. 3 m.w.N.). Dies ist vorliegend ersichtlich erfolgt.
Nichts anderes gilt für den Hinweis in der Zulassungsbegründung, die Kindesmutter habe erwähnt, Herr C... habe seiner Tochter zu Weihnachten einen Schoko-Weihnachtsmann geschenkt. Die Bedeutsamkeit des anschließenden Vorbringens „Auch diese lebensnahe Abweichung wurde nicht als Anlass zum kritischen Vorhalt genommen“ erschließt sich dem Senat nicht.
Die Rüge, es könne sich im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass der Zeuge Herr C... Schwierigkeiten gehabt haben soll, seine weiteren Kinder zu benennen, verkennt, dass das Gericht mit seinen diesbezüglichen Ausführungen (BA S. 7 letzter Absatz/S. 8 oben) das Bestehen ganz erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Genannten begründet. Zu rechtlichen Beanstandungen gibt auch das keinen Anlass.
Dass das Verwaltungsgericht die Intensivierung des Kontakts des Herrn C... zu seiner Tochter im zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch den Beklagten gegen den Kläger als anlassbezogen würdigt und dessen Aussage, dieser Wunsch habe sich damals „aus ihm selbst heraus“ gebildet, als nicht überzeugend ansieht, ist nach dem dargelegten Maßstab für die Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer gerichtlichen Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist auch nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es habe überhaupt keine tatsächlichen Kontakte von Vater und Tochter gegeben, vielmehr hat es lediglich das Bestehen einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung verneint.
Die Behauptung in der Zulassungsbegründung, eine „Auseinandersetzung weswegen die fotografisch dokumentierten Kontakte verfahrensangepasst sein sollen, ist ausgeblieben“, trifft schon nicht zu. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht insoweit aus, keinem der Fotos lasse sich eine besonders enge Bindung zwischen Vater und Tochter entnehmen, eine Umarmung oder vergleichbare Nähebekundung fehle völlig. Der gekünstelte Eindruck der Fotos werde noch dadurch verstärkt, dass diese zum Teil unmittelbar am Tag vor der mündlichen Verhandlung aufgenommen worden seien.
Die Annahme, dass „eine derartige Kongruenz in den Aussagen von drei verschiedenen Personen“ nicht möglich sei, ohne dass ein über das Maß einer bloßen Begegnungsgemeinschaft hinausgehender Vater-Kind-Kontakt vorliege, vermag die - wie oben dargelegt - im Einzelnen begründete gerichtliche Würdigung nicht in Frage zu stellen, diese Kongruenz sei nach dem gerichtlichen Eindruck das Ergebnis entsprechender Absprache im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, wie gerade auch das ausweichende Verhalten zur Vermeidung von Widersprüchen bei gerichtlichen Nachfragen belege. Dass das Maß übereinstimmender Angaben von der Intensität solcher Absprachen abhängt, liegt im Übrigen auf der Hand.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Trennung B...s von ihrem Vater Herrn C... stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Eltern- und Kindesrechte dar, ist dem für die vom Verwaltungsgericht vorliegend festgestellte Fallkonstellation des Fehlens einer schützenswerten Vater-Tochter-Beziehung nicht zu folgen.
Auch die Rüge des Klägers, außerdem verkenne das Verwaltungsgericht, dass „an das Verhältnis von deutschem Kind zu einem leiblichen Elternteil nicht die gleichen Voraussetzungen zu stellen“ seien wie an eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, da es vorliegend nicht um ein weiteres Aufenthaltsrecht (beider), sondern um die Trennung eines ausländischen Elternteils von seinem deutschen Kind gehe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rz. 22) zutreffend darauf abgestellt, ob zu dem leiblichen Vater von B... eine der Trennung entgegenstehende schützenswerte Vater-Tochter-Beziehung bestehe, und dies im konkreten Fall verneint. Dass es fälschlich davon ausgegangen wäre, hierfür bedürfe es einer familiären Lebensgemeinschaft, legt der Kläger nicht dar, dafür ist auch nichts ersichtlich.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung unter Ziffer II.2. dargelegt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Urteilen vom 8. März 2011 Rs. C-34/09, vom 10. Mai 2017 Rs. C-133/15 und vom 8. Mai 2018 Rs. C-82/16 kein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen werden dürfe, da hierin eine Verletzung des Kernbestandes der Unionsbürgerschaft nach Art. 20 AEUV liege. Einem solchen Zwang komme der Verweis des Klägers auf die Familienzusammenführung in Vietnam gleich. Denn entweder gäben die Kindesmutter und ihre Kinder ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf oder aber ihre familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger. Insofern genüge bereits ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zu einem drittstaatsangehörigen Elternteil. Zu berücksichtigen sei hierbei das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 und das Kindeswohl nach Art. 24 Abs. 2 GR-Charta. Zu den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls zähle auch das Risiko der Trennung mit Blick auf das innere Gleichgewicht des Kindes. Auch sei durch Art. 24 Abs. 3 GR-Charta der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen geschützt.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die zitierten Urteile des EuGH ausschließlich Fälle betreffen, in denen es um die Versagung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers geht. Der Kläger ist jedoch nicht auch der Vater des deutschen Kindes B..., sondern nur der Vater des vietnamesischen Kindes A....
Eine andere Beurteilung ist im Übrigen auch nicht mit Blick auf die weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und - dieser folgend - der des Bundesverwaltungsgerichts geboten, wenn der schutzbedürftige minderjährige Unionsbürger in einer sogen. Patchwork-Familie lebt. In diesen Fällen sind die sich aus den Besonderheiten dieser familiären Lebenssituation ergebenden Umstände in die Betrachtung einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Drittstaatsangehörigen, dessen Aufenthaltsrecht in Rede steht, und dem minderjährigen Unionsbürger eine biologische Beziehung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Unionsbürger von dem Drittstaatsangehörigen in finanzieller, rechtlicher oder affektiver Hinsicht in dem Sinne abhängig ist, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Auch ist es von erheblicher Bedeutung, ob ein faktischer Zwang zur Ausreise den minderjährigen Unionsbürger an der Fortführung eines bestehenden Kontaktes zum leiblichen Vater oder zur leiblichen Mutter hindert, der bzw. die außerhalb der „Patchwork-Familie“ lebt. Schließlich ist zu berücksichtigen, wer das Sorgerecht für den minderjährigen Unionsbürger innehat und ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – Rs. C-356/11 u.a. (O. und S.) –, juris Rz. 50 ff.; bezogen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rz. 31 ff.).
Für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen B... und dem Kläger ist im Rahmen der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen worden. Dass zu ihrem leiblichen Vater C... eine tatsächlich gelebte und schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht feststellbar ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).