Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.03.2019 – 25 K 176.17 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0305.VG25K176.17A.00
Orientierungssatz
1. Die Furcht eines Asylsuchenden vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in sein Heimatland, in diesem Fall den Irak, ist grundsätzlich begründet, wenn ihm bei der Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist insoweit darauf abzustellen, ob in Anbetracht der dort herrschenden Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.18) Es ist dabei die Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann.(Rn.19)
2. Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen.(Rn.30) Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Es bedarf insoweit einer bestimmten Verfolgungsdichte, die für den Irak grundsätzlich nicht anzunehmen ist.(Rn.31) Die Sicherheitslage ist in der Provinz Basra insoweit hinreichend stabil.(Rn.33) Im Übrigen sind die für die Provinz Basra registrierten Vorfälle bzw. Opferzahlen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl zu gering, um von einem ernsthaften Schaden ausgehen zu können.(Rn.34)
3. Auch liegt ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot für die Provinz Basra grundsätzlich nicht vor.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der irakische Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Er ist arabischer Volkszugehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus Basra. Eigenen Angaben zufolge reiste er im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Oktober 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. In seiner Anhörung im Juni 2016 erklärte er unter anderem, er habe in Basra mit seinen Eltern und Geschwistern im Haus seines Vaters gelebt. Ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise habe er in einer Firma für Brückenbau namens Al Loaloa gearbeitet. Auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal gab er an, er sei wegen des Krieges geflohen. Es habe keine Sicherheit gegeben. Sie hätten keine Nahrung und kein Einkommen vom Staat erhalten. Wo er gelebt habe, sei es sehr warm. Auf die Frage, was er persönlich bei der Rückkehr in den Irak befürchte, erklärte er, das Leben dort sei sehr schwer. Es gebe keine Sicherheit und keine Arbeit.
Mit Bescheid vom 3. November 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte. Er habe keine individuelle Verfolgung vorgetragen. In Basra sei er nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts individuell bedroht. Abschiebungsverbote lägen auch unter Berücksichtigung der angespannten humanitären Lage im Irak nicht vor.
Der Kläger hat am 10. November 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, in Basra seien Entführungen an der Tagesordnung. Aufgrund der Lebensumstände dort drohe ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Zudem herrsche im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, durch den sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit bedroht seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2016 zu verpflichten,
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, im Irak herrsche kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; jedenfalls sei der Kläger nicht individuell betroffen. Der Verweis auf eine allgemein im Herkunftsland herrschende Lage begründe nicht die Annahme, dass ihm im Falle seiner Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger ergänzend angehört. Auf das Protokoll wird insoweit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war die Einzelrichterin berufen, da die Kammer ihr den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 3. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes (2.) oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots (3.). Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (4.).
1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33/07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5/09 –, juris Rn. 23).
Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6/13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 –, juris Rn. 11 ff., und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben ist eine Furcht vor Verfolgung unbegründet.
Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist.
Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, er habe vor seiner Ausreise bei einer Tochterfirma von Shell gearbeitet; Personen hätten ihn auf dem Weg zur Arbeit kontrolliert, ihm das Laissez-passer abgenommen, das ihm sein Arbeitgeber ausgestellt habe, und verlangt, dass er nicht mehr dort arbeite, ist dies unglaubhaft. Sein Vorbringen ist erheblich gesteigert, denn all dies hat er gegenüber dem Bundesamt noch nicht erwähnt. Auf Nachfrage konnte er hierfür keine nachvollziehbare Erklärung liefern. Seine Angaben „Ich lebte noch mit der Angst. Ich kannte die Gesetze nicht. Ich wusste nicht, was man von mir wissen wollte“ sind pauschal und überzeugen nicht. Welche Angst ihn davon abgehalten haben soll, das vermeintlich Erlebte zu schildern, hat er nicht dargelegt. Eine fehlende Kenntnis der Gesetze ist keine schlüssige Erklärung dafür, dass er die Vorfälle beim Bundesamt auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal nicht erwähnt hat. Dass er nicht gewusst haben will, was man von ihm wissen wollte, ist unglaubhaft, denn er vermochte auf die Fragen des Bundesamts durchaus konkret zu antworten, bezog sich dort aber hinsichtlich seiner Fluchtgründe allein auf die allgemeine Lage im Irak. Im Übrigen rechtfertigt das klägerische Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Kläger legt bereits keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG dar; insbesondere ist durch die Abnahme des Laissez-passer und die Forderung, seine Arbeit aufzugeben, die Schwelle physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) nicht überschritten. Darüber hinaus ist kein Akteur dargetan, von dem Verfolgung ausgehen kann (§ 3c AsylG). Der Kläger gibt lediglich an, es handele sich um „Milizen oder Banden“, ohne die Verantwortlichen näher bezeichnen zu können.
Das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Bewaffnete seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater nach ihm gefragt, ist ebenfalls erheblich gesteigert. Auch diesen Vorfall hat er gegenüber dem Bundesamt noch nicht erwähnt; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Aber auch wenn man das Vorbringen als wahr unterstellt, ist in dem Besuch der Bewaffneten jedenfalls keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG zu erblicken. Im Übrigen ist weder ein Anknüpfungsmerkmal einer etwaigen Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dargelegt noch hat der Kläger dargetan, von welchem Akteur diese ausgehen soll.
Schließlich ist der erstmalige Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei in Basra inhaftiert, sechs Tage festgehalten und geschlagen worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, erheblich gesteigert. Auch hierzu hat er beim Bundesamt keinerlei Angaben gemacht; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Unabhängig davon ist das insgesamt detailarme Vorbringen zur Teilnahme an Demonstrationen und Inhaftierungen nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung von seiner Wahrheit zu vermitteln. Der Kläger konnte bereits keine näheren Angaben dazu machen, auf welcher Demonstration er gewesen sein will; auf Nachfrage des Gerichts erklärte er hierzu nur pauschal „mehrere“. Ebenso konnte er nicht darlegen, wer ihn verhaftet haben soll. Hinsichtlich der sechstägigen Inhaftierung schilderte er keine Einzelheiten. Zudem ist sein Vorbringen in sich widersprüchlich, soweit er hinsichtlich der Festnahmesituation zunächst angegeben hat, er habe mit einem Freund zusammengesessen, und fortgefahren ist: „Sie haben uns einfach mitgenommen. Militärische Fahrzeuge haben uns mitgenommen“, um dann anzugeben: „Meinen Freund haben sie nicht mitgenommen, nur mich“.
Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, drei Freunde und sein Cousin, die bei der gleichen Firma gearbeitet hätten wie er, seien getötet worden, knüpft dies an sein gesteigertes Vorbringen zu der vermeintlichen Tätigkeit bei einer Erdölgesellschaft an und ist ebenfalls unglaubhaft. Darüber hinaus trägt er auch insoweit widersprüchlich vor. Er hat zunächst erklärt, die Tötungen seiner Freunde und seines Cousins seien der Grund gewesen, warum er seine Arbeit aufgegeben habe. Auf Nachfrage hat er hingegen im weiteren Verlauf erklärt, die Tötungen hätten sich erst Ende 2016 – also lange nach seiner Ausreise – ereignet. Im Übrigen hat er jedenfalls nicht dargetan, dass er aufgrund der vermeintlichen Tötungen selbst etwas zu befürchten hätte. Soweit er vermutet, dass sie mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen, ist dies spekulativ; er hat hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen.
2. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht ebenfalls nicht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger die Todesstrafe droht. Auch ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, dass ihm Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG) drohen. Insbesondere folgt dies nicht aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dieses ist unglaubhaft und zeigt hinsichtlich des Zusammentreffens mit „Banden und Milizen“ und eines Besuchs von Bewaffneten bereits nicht das Drohen eines ernsthaften Schadens auf; auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Eine individuelle Gefährdung des Klägers ist auch mit dem allgemeinen Vortrag zu Entführungen in seiner Heimatregion nicht dargetan.
Dem Kläger droht schließlich kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es fehlt an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Die Annahme einer individuellen Bedrohung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung einbeziehen muss. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 22).
Gemessen hieran liegt im Falle des Klägers keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage vor. Persönliche Umstände, aufgrund derer er besonders gefährdet wäre, liegen nicht vor. Das allgemein festzustellende Niveau willkürlicher Gewalt reicht nicht aus, um eine ernsthafte individuelle Bedrohung annehmen zu können.
Die Sicherheitslage ist in der Provinz Basra nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) hinreichend stabil (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 8. März 2018 – VG 25 K 329.17 A –, juris Rn. 36 ff.). Zwar kam es aufgrund des desolaten Zustands der Strom- und Wasserversorgung, insbesondere im Süden des Landes, im Sommer 2018 zu Ausschreitungen in Basra, die sich auch auf andere Städte wie z.B. Karbala, Najaf, Nasiriyah and Amarah ausbreiteten und vereinzelt auch in Bagdad zu Protesten führten. Laut Pressemeldungen und Informationen von Nichtregierungsorganisationen sollen staatliche Sicherheitskräfte scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und willkürliche Verhaftungen vorgenommen haben. Bei den Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gab es mindestens 17 Tote und zahlreiche Verletzte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 12. Januar 2019, S. 5, 10; ACCORD, Informationen zu den seit Sommer 2018 stattfindenden Protesten sowie die Rolle der Milizen und der übrigen Sicherheitskräfte bei den Protesten; Schutzgewährung des Staates bei Verfolgung durch Milizen, 7. September 2018). Die Auseinandersetzungen haben aber kein solches Ausmaß erreicht, dass der Kläger allein durch seine Rückkehr nach Basra individuell gefährdet wäre.
Im Übrigen sind die für die Provinz Basra registrierten Vorfälle bzw. Opferzahlen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl zu gering, um von einem ernsthaften Schaden im oben genannten Sinne ausgehen zu können. Die Einwohnerzahl der Provinz Basra beträgt mindestens 1.912.533 (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 28 m.w.N.), wobei das Gericht zugunsten des Klägers diese niedrigste verfügbare Einwohnerzahl zugrunde legt. Ihr ist die Summe der getöteten und verletzten Zivilpersonen der letzten 12 Monate gegenüberzustellen. Soweit man hier die Erhebungen (Mindestzahlen) der The United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI) für die letzten 12 Monate zugrunde legt (UN Casualty Figures for Iraq), gelangt man bei einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise zu einer Gesamtzahl der Toten und Verletzten von mindestens 263. Für das Jahr 2018 sind keine Opferzahlen für Basra benannt; die Provinz befindet sich in diesem Zeitraum nicht unter den von UNAMI nur ausdrücklich aufgeführten Provinzen mit den meisten Opfern. Das Gericht betrachtet vor diesem Hintergrund unter den von UNAMI aufgeführten meistbetroffenen Provinzen im jeweiligen Monat die mit der geringsten Opferzahl. Hiervon zieht es – sofern es in dem jeweiligen Monat eine Zahl nicht zugeordneter Vorfälle gibt – jeweils einen Zähler ab. Soweit die sich aus dieser Betrachtung ergebende Opferzahl größer ist als die Differenz zwischen der Gesamtzahl der Opfer und den Opferzahlen für die ausdrücklich benannten Provinzen, zieht das Gericht von dieser Differenz einen Zähler ab. Die sich daraus ergebende Zahl legt es als Opferzahl für die Provinz Basra zugrunde. Es unterstellt so zugunsten des Klägers, dass Basra jeweils die nach den ausdrücklich genannten Provinzen am nächststärksten betroffene Provinz war (Januar 2018: -; Februar 2018: 19; März 2018: 32; April 2018: 30; Mai 2018: 16; Juni 2018: 36; Juli 2018: 14; August 2018: 31; September 2018: 46; Oktober 2018: 21; November 2018: 13; Dezember 2018: 5). Danach beträgt das Risiko einer Zivilperson – bei einer für den Kläger günstigsten Berechnungsweise – binnen eines Jahres in der Provinz Basra verletzt oder getötet zu werden, lediglich (263 x 100 ./. 1.912.533) 0,01 %. Zugunsten des Klägers wirkt sich bei dieser Berechnung zusätzlich aus, dass UNAMI für den Zeitraum von September bis Dezember 2018 nur die Gesamtzahlen der zivilen Opfer inklusive Polizeibeamter (und nicht die Gesamtzahlen „not including police“) bekanntgegeben hat, so dass diese höheren Zahlen insoweit zugrunde gelegt werden.
3. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 26).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist hier – wie gezeigt – zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75, und vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15/12 –, juris Rn. 22 ff.). Gemessen daran ist ein Ausnahmefall zu verneinen. Die humanitäre Lage in der Provinz Basra (vgl. zu diesem Urteil der Kammer vom 8. März 2018 – VG 25 K 329.17 A –, juris Rn. 41 f.) ist nicht derart schlecht, dass von einer Abschiebung zwingend abzusehen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Wasserversorgung und –qualität erheblich verschlechtert haben und sich wegen Verunreinigungen des Wassers in der Stadt Basra über 110.000 Menschen mit Magen-Darm-Beschwerden im Krankenhaus vorgestellt haben (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 10, 36). Der Kläger ist 26 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Er ist kein Binnenflüchtling, hat vor seiner Ausreise mit seiner Familie in einem Eigentumshaus Basra gelebt und auch nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt Arbeit gehabt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich im Falle der Rückkehr – ggf. mit Unterstützung seiner Verwandten in der Anfangszeit – in Basra erneut eine Lebensgrundlage schaffen können wird.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – BVerwG 9 C 58/96 –, juris). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 AufenthG rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).