Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2019 – 5 K 49.19
ECLI:DE:VGBE:2019:0305.5K49.19.00
Orientierungssatz
1. Es kann dahinstehen, ob der Streit über das Ob der Zulassung zum berufsbegleitenden Studium eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. (Rn.10)
2. Ungeachtet der Annäherung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst an die Rechte und Pflichten der Beamten sind die Dienstverhältnisse der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Arbeitsrechts. (Rn.10)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Gründe
Das Gericht hat gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg – hier der Verwaltungsrechtsweg – unzulässig ist und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges – hier das Arbeitsgericht Berlin – zu verweisen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren der Klägerin nicht eröffnet; es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Aufgrund eines dringenden Bedarfs wurde die 1966 geborene Klägerin vom Beklagten als Quereinsteigerin als Lehrerin mit der Besoldungsgruppe E 10 im Fach „Sport“ in Vollbeschäftigung unbefristet eingestellt. Grundlage hierfür war der zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossene Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2018. Darin verpflichtete sich die Klägerin unter anderem, nach einer Einarbeitungszeit mit fachlicher Begleitung parallel zu dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis berufsbegleitende Studien gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) (LBiG) entsprechend dem zwischen ihr und dem Land Berlin am selben Tag geschlossenen Studienvertrag zu absolvieren (vgl. § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrages). Für die Dauer der berufsbegleitenden Studien unterrichtet die vollbeschäftigte Lehrkraft 19 Unterrichtsstunden wöchentlich. Sie erhält Anrechnungsstunden, deren Zahl sich aus der Differenz der 19 wöchentlichen Unterrichtsstunden zu der für die betreffende Schulart vorgeschriebenen wöchentlichen Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft – hier 28 – ergeben (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrages). Die berufsbegleitenden Studien dauern vier Semester (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages); deren Einzelheiten werden im Studienvertrag geregelt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 5 des Arbeitsvertrages). Stellt die Ausbildungsbehörde während der berufsbegleitenden Studien fest, dass die Lehrkraft die Studien nicht erfolgreich abschließen kann, so endet der Arbeitsvertrag gemäß seines § 6 Abs. 6 Satz 1 ohne Kündigung (auflösende Bedingung). Bricht die Lehrkraft vorher auf eigenen Wunsch oder aus Gründen, die sie zu vertreten hat, die berufsbegleitenden Studien ab, so endet der Arbeitsvertrag ebenfalls automatisch (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 des Arbeitsvertrages).
Der Studienvertrag vom 16. Januar 2018 für berufsbegleitende Studien im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 3 vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), dessen Abschluss Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages war (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrages), sieht unter anderem vor, dass der Beklagte die Klägerin ab September 2018 parallel zum Arbeitsvertrag in berufsbegleitende Studien für die Fächer Deutsch und Mathematik für das Lehramt an Grundschulen aufnimmt. Bei erfolgreichem Abschluss der berufsbegleitenden Studien erhält die Lehrkraft ein Zertifikat, das bescheinigt, dass die Lehrkraft die fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LBiG erfüllt (vgl. § 1 Nr. 1 des Studienvertrages). Gemäß seines § 4 kann der Studienvertrag vom Beklagten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der Lehrkraft jederzeit gekündigt werden; die Folgen für das Arbeitsverhältnis ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag (dort § 6 Abs. 7).
Nachdem die Klägerin den Dienst Mitte Februar 2018 an der Schule zunächst angetreten hatte, sah sie sich im aktuellen Schuljahr seit August 2018 durchgehend daran gehindert, der Lehrtätigkeit an der Schule nachzukommen; Grund hierfür seien Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten. An den wöchentlich immer donnerstags im Studienzentrum für Erziehung, Pädagogik und Schule (StEPS) stattfindenden Lehrveranstaltungen des berufsbegleitenden Studiums nahm die Klägerin dagegen teil. Dies geschah auf Basis von ärztlichen Attesten, die ihr bescheinigten, zwar hinsichtlich der Lehrtätigkeit arbeitsunfähig zu sein, das berufsbegleitende Studium aber fortsetzen zu können.
Als die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend Senatsverwaltung) hiervon im Dezember Kenntnis erlangt hatte, teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 mit, sie gehe nach den ärztlichen Attesten davon aus, dass die Klägerin seit August 2018 (insgesamt) arbeitsunfähig sei. Daher dürfe die Klägerin an den berufsbegleitenden Studien „alternativlos nicht teilnehmen“. Es gehe nicht an, die Arbeitsfähigkeit nach der Lehrtätigkeit und den berufsbegleitenden Studien zu differenzieren. Die Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien werde ausgesetzt, bis die Klägerin wieder voll dienstfähig sei. Zur Begründung wies die Senatsverwaltung darauf hin, die Klägerin sei für die Erteilung von Unterricht an der Schule eingestellt worden und nicht, um ihr den Abschluss eines weiteren Berufes oder Studiums zu ermöglichen.
Auf den hiergegen per E-Mail erklärten Widerspruch der Klägerin teilte die Senatsverwaltung mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 mit, gegen das Schreiben vom 13. Dezember 2018 zum „Widerruf der Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien“ sei Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen; diese E-Mail war mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.
Daraufhin hat die Klägerin am 14. Januar 2019 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Das Verfahren ist inhaltlich indes nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom Arbeitsgericht zu behandeln. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Klägerin begehrt, ihr die weitere Teilnahme an den berufsbegleitenden Studien zu gestatten. Sie wendet sich der Sache nach dagegen, dass der Beklagte nach Maßgabe seiner „Allgemeinen Studiengrundlagen für die berufsbegleitenden Studien im Quereinstieg in Berlin“ davon ausgeht, eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sei nicht möglich, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Somit geht es um Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und dem mit ihm aufs Engste verknüpften Studienvertrag. Es geht dagegen nicht um die Entscheidung darüber, ob die Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LBiG (überhaupt bzw. noch) zum berufsbegleitenden Studium zugelassen wird. Die (grundlegende) Zulassungsentscheidung hat die Senatsverwaltung vor Abschluss des Arbeits- und des Studienvertrags (ohne Außenwirkung) getroffen und bisher nicht aufgehoben; die Klägerin kann – bei Erfüllung der Binnenvoraussetzung der Arbeitsfähigkeit – nach wie vor an den berufsbegleitenden Studien teilnehmen.
Es kann dahinstehen, ob der Streit über das „Ob“ der Zulassung zum berufsbegleitenden Studium eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist. Vorliegend geht es um die – auf der nachgelagerten Umsetzungsebene befindliche – Frage des „Wie“ der Absolvierung des berufsbegleitenden Studiums. Dies haben die Verfahrensbeteiligten – berlin-spezifisch – arbeits- bzw. privatvertraglich geregelt. Ungeachtet der Annäherung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst an die Rechte und Pflichten der Beamten sind die Dienstverhältnisse der Angestellten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die durch Vertrag begründet und inhaltlich durch Gesetz oder Verordnung und im Detail im Wesentlichen durch Tarifverträge bestimmt werden, privatrechtliche Rechtsverhältnisse des Arbeitsrechts; der prinzipielle Unterschied im Status der einen und der anderen Gruppe bleibt bestehen. Dieser Unterschied ist verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG). Es steht weder dem Gesetzgeber noch der Verwaltung frei, ein „einheitliches Dienstrecht“ für den öffentlichen Dienst einzuführen (vgl. Badura, in: Maunz/ Dürig, 84. EL August 2018, GG Art. 33 Rn. 59). Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben der Senatsverwaltung vom 13. Dezember 2018 in Verbindung mit der E-Mail vom 17. Dezember 2018 nicht als Bescheid zu verstehen. Vielmehr liegt darin die Ausübung des Direktionsrechts des Beklagten als Arbeitgeber. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) bzw. c) des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin folgt aus § 48 Abs. 1 a ArbGG. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 17 b Abs. 2 GVG).