Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.03.2019 – OVG 11 S 73.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0305.11S73.18.00
Orientierungssatz
1. Das Verbot jeglichen Befahrens des Waldes kann objektiv nicht so verstanden werden, dass damit auch die Nutzung durch den Wald führender - dem Straßenverkehr gewidmeter - öffentlicher Straßen verboten wird.(Rn.7)
2. Segways sind Kraftfahrzeuge, die, da in Wäldern nur das „Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet“ ist, dort nicht genutzt werden dürfen.(Rn.9)
3. Die Zulassung von Segways zum öffentlichen Straßenverkehr lässt keineswegs zwingend den Schluss zu, damit würde deren bisherige Einordnung als Kraftfahrzeug geändert und darüber hinaus noch die Nutzung von Segways als (zulässiges) Radfahren im Sinne des § 15 Abs. 4 LWaldG anzusehen sein.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 2. Oktober 2018, 5 L 794.18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2018 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter Zwangsgeldandrohung jegliches Befahren des Waldes mit sog. Segways allein oder zusammen mit Gästen im Rahmen von ihm angebotener Offroad-Touren gemäß § 16 Abs. 1 Landeswaldgesetz Brandenburg (LWaldG) untersagt wird.
Der Antragsteller veranstaltet gewerblich mit Gästen (auch nächtliche) Touren mit dem Segway PT X 2 SE - einem elektromotorbetriebenen Ein-Personen-Transportmittel mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h und einem Gewicht von knapp 55 kg - durch die Wälder der Schorfheide, wobei er neben öffentlichen Straßen auch Waldwege benutzt. Gegen die mit der Unzulässigkeit des Befahrens des Waldes mit Kraftfahrzeugen begründete Unterlassungsverfügung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2018 unter (erneuter) Anordnung sofortiger Vollziehung zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Antragsteller die Klage VG 5 K 1689/18 erhoben und den streitgegenständlichen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. hierfür abgelehnt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für den Prozesskostenhilfeantrag (2.).
1. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 12. November 2018 rechtfertigt keine andere Sachentscheidung.
Hiermit macht er zunächst geltend, die Unterlassungsverfügung sei missverständlich und deshalb rechtswidrig. Denn sie untersage gemäß § 16 Abs. 1 LWaldG ausdrücklich „jegliches“ Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen. Dies lasse außer Acht, dass ihm das Befahren des Waldes zumindest im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erlaubt sei (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LWaldG).
Schon der Ausgangspunkt dieses Vorbringens, die im Bescheid vom 9. Februar 2018 verfügte Untersagung des Befahrens des Waldes mit Segways gemäß § 16 Abs. 1 LWaldG sei missverständlich, da unklar bleibe, ob dem Antragsteller auch das Befahren von durch den Wald führenden - dem Straßenverkehr gewidmeten - öffentlichen Straßen verboten werde, ist unzutreffend. Denn die im genannten Bescheid verfügte Untersagung ist in ihrem Aussagegehalt bzw. Erklärungswert hinreichend klar und bestimmt, so dass auf der maßgeblichen Grundlage des objektiven Empfängerhorizonts Zweifel daran, was konkret zu unterlassen und ggf. bei Missachtung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist, nicht entstehen können. Dass im Bescheidtenor verfügt ist, dem Antragsteller werde „gem. § 16 Abs. 1 LWaldG jegliches Befahren des Waldes“ untersagt, kann objektiv nicht so verstanden werden, dass damit auch die Nutzung durch den Wald führender - dem Straßenverkehr gewidmeter - öffentlicher Straßen verboten wird. Denn hierdurch wird nicht „Wald“ befahren, sondern werden dafür gewidmete Straßen bestimmungsgemäß genutzt. Gemäß § 2 Abs. 1 LWaldG ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestückte Grundfläche. Das trifft auf öffentlichen Straßen nicht zu, sonst wären sie nicht benutzbar. Zwar gelten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG als Wald unter anderem auch Waldwege. Dies sind nach § 15 Abs. 4 Satz 2 LWaldG jedoch Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Kraftfahrzeugen befahren werden können. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine öffentliche Straße, die durch den Wald führt, etwa eine Bundesstraße, im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf und dass der Antragsgegner dies selbstverständlich auch nicht verbieten will.
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller ferner, die Unterlassungsverfügung sei unverhältnismäßig, denn für ihn sei keine negative Vorbildwirkung erkennbar. Zwar mögen Segways nach deutschem Recht den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 16 LWaldG gleichgestellt sein. Dennoch seien die Gefahren, die von beiden Fahrzeugtypen ausgingen, nicht miteinander zu vergleichen. Segways würden mit einem fast geräuschfreien Elektromotor betrieben und damit nahezu keine schädlichen Emissionen verursachen. Sie seien auch relativ leicht und würden durch ihn ohnehin nur auf für Kraftfahrzeuge ausnahmsweise zu befahrenden, auf solche Belastungen eingestellten Wegen genutzt werden. Segways könnten deshalb mit herkömmlichen Kfz nicht gleichgestellt werden. In Österreich seien sie vielmehr Fahrrädern gleichgestellt. Auch in der Bundesrepublik sei dies mit der geplanten Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr geplant. Insofern würde dann auch das Befahren von Waldwegen durch Segways erlaubt sein (vgl. § 15 Abs. 4 LWaldG). Dann könne auch von einer negativen Vorbildwirkung nicht mehr die Rede sein, zumal der Antragsteller nur über vier solcher Fahrzeuge verfüge, deren Nutzung sehr gut mit den anderen Belangen des Waldschutzes vereinbar sei. All dies sei durch den Antragsgegner nicht in den Abwägungsvorgang eingestellt worden.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar ist die Annahme des Antragstellers, Segways verursachten keine mit Kfz (ergänze: mit Verbrennungsmotoren) vergleichbaren Lärm- und Abgasemissionen und seien auch nicht vergleichbar schwergewichtig, nicht von der Hand zu weisen. Das ändert jedoch nichts daran, dass derzeit gemäß § 16 Abs. 1 und 2 LWaldG das Fahren von sämtlichen Kraftfahrzeugen im Wald mit bestimmten, vorliegend unstreitig nicht einschlägigen Ausnahmen verboten ist und § 15 Abs. 4 Satz 1 LWaldG dort nur das „Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet“. Dass die Nutzung von Segways nicht als „Radfahren“ anzusehen ist, da es sich dabei nicht um ein Fahrrad handelt, und Segways vielmehr Kraftfahrzeuge sind, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die diesbezügliche einhellige Ansicht in (der zitierten) Rechtsprechung und Literatur zu § 1 Abs. 2 StVG, die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FZV und eine jedenfalls nicht weitergehendere Auslegung in § 16 LWaldG dargelegt. Das stellt der Antragsteller auch nicht substantiiert in Abrede, räumt es vielmehr selbst ein. Im Übrigen unterliegt das auch keinen Zweifeln. Ob Segways in Österreich Fahrrädern gleichgestellt sind, kann dahinstehen. Denn das ist für die hiesige Auslegung, insbesondere auch von §§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 16 Abs. 1 und 2 LWaldG, unerheblich. Dass in der Bundesrepublik eine Verordnung in Planung ist, die Segways als Elektrokleinstfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zulassen soll, stellt schon die aktuelle - für den Antragsgegner bei seiner Entscheidung und auch für das Gericht vorliegend maßgebliche - Rechtslage nicht in Frage. Im Übrigen ließe auch die Zulassung von Segways zum öffentlichen Straßenverkehr keineswegs zwingend den Schluss zu, damit würde deren bisherige Einordnung als Kraftfahrzeug geändert und darüber hinaus noch die Nutzung von Segways als (zulässiges) Radfahren im Sinne des § 15 Abs. 4 LWaldG anzusehen sein. Für eine derartige Automatik, wie sie offensichtlich dem Antragsteller vorschwebt, sind Anhaltspunkte weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gleichwohl in die Abwägung einzubeziehen und zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, bestand für den Antragsgegner und besteht für das vorliegende gerichtliche Verfahren unter diesen Umständen kein Anlass.
Dass die vom Antragsteller genutzten Segways keine Krankenfahrstühle sind, bestreitet auch der Antragsteller nicht und belegen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos. Ob eine Umrüstung technisch möglich wäre, ist unerheblich.
Die negative Vorbildwirkung für nachahmungsbereite Dritte unterliegt auch bei nur vier Segways, wie sie der Antragsteller nach eigenen Angaben für seine im Internet angebotenen Offroad-Touren durch die Schorfheide aktuell nutzt, keinen Zweifeln.
Soweit die Beschwerde schließlich die Angemessenheit der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 1.000 EUR mit der Begründung beanstandet, anstelle einer prognostischen Orientierung an zu erzielenden Tagesumsätzen hätte auf den tatsächlich erzielten Gewinn des Antragstellers abgestellt werden müssen, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der Antragsteller nach eigener Aussage mit den Segway-Touren Tagesumsätze bis zu 500 EUR erziele. Hiervon ausgehend ist eine Zwangsgeldhöhe von 1.000 EUR nicht zu beanstanden. Denn das gemäß § 30 Abs. 2 VwVG Bbg bei der Bemessung des Zwangsgeldes zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts bemisst sich nicht notwendigerweise an den tatsächlich erzielten Gewinnen des Betroffenen über einen - vom Antragsteller im Übrigen nicht konkretisierten - bestimmten Zeitraum. Vielmehr kann es neben dem wirtschaftlichen Interesse auch die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit und das bisherige Verhalten des Pflichtigen berücksichtigen (Sadler, VwVG/VwZG, Kommentar, § 11 VwVG Rz. 34). Im konkreten Fall ist der angedrohte Betrag von 1.000 EUR auch mit Blick auf den in § 30 Abs. 2 Satz 1 VwVG Bbg genannten Rahmen von mindestens 10 und höchstens 10.000 EUR nicht zu beanstanden.
2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).