Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.03.2019 – OVG 11 N 10.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0312.11N10.19.00

Orientierungssatz

1. § 4 Abs. 3 RBStV knüpft an eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV oder eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV an. Eine in Anwendung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16, gewährte Befreiung lässt sich weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem Inhalt dieses Urteils einem der Tatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV zuordnen.(Rn.7)

2. § 4 Abs. 3 RBStV führt nicht zur Rundfunkbeitragsbefreiung für das die Zweitwohnung eines Elternteils bewohnenden, dort mit eigenem Hauptwohnsitz gemeldeten volljährigen, aber unter 25-jährigen Kindes.(Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 8. Kammer, 23. Oktober 2018, 8 K 403.17, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Seine gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2017 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Oktober 2018 abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er den von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat.

2

Der Kläger macht geltend, bei der Wohnung, an die seine Beitragspflicht geknüpft werde, handele es sich um eine Zweitwohnung seines Vaters. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen als verfassungswidrig eingestuft habe, habe sein Vater für dessen Zweitwohnung nach den Vorgaben dieses Urteils einen Antrag auf rückwirkende Befreiung ab 1. Januar 2013 gestellt. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV erstrecke sich eine gewährte Befreiung von der Beitragspflicht innerhalb der Wohnung auf die Kinder des Antragstellers bis zur – im Falle des Klägers am 4. Juli 2018 eingetretenen – Vollendung deren 25. Lebensjahres. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob es sich um eine Erst- oder Zweitwohnung handle und sei demnach anwendbar.

3

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

4

Zum einen geht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, das Bundesverfassungsgericht selbst davon aus, dass eine Befreiung des Inhabers einer Zweitwohnung niemanden begünstigt, der diese Wohnung gleichzeitig als Erstwohnung nutzt. Denn, so das Bundesverfassungsgericht (a.a.O, Rn. 110, juris), „in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.“

5

Hiervon unabhängig ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des – gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zudem erst seit 1. Januar 2017 anwendbaren – § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV vorliegend erfüllt wären. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf Kinder des Antragstellers, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

6

Dem Vorbringen des Klägers lässt sich schon nicht zweifelsfrei entnehmen, dass seinem Vater für dessen Berliner Zweitwohnung, für die der Kläger mit erstem Wohnsitz gemeldet ist, in Anwendung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (a.a.O., Rn. 155, juris) eine den hier streitigen Beitragszeitraum von April 2016 bis März 2017 erfassende rückwirkende Befreiung „gewährt“ worden ist. Denn der Kläger trägt einerseits vor, sein Vater habe einen Antrag auf Befreiung gestellt, dem inzwischen stattgegeben worden sei, führt andererseits aber aus, bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung könne es nicht darauf ankommen, ob ein formeller Befreiungsbescheid vorliege. Auch äußert sich der Kläger nicht zu dem von der „Stattgabe“ erfassten Zeitraum.

7

Darüber hinaus knüpft § 4 Abs. 3 RBStV an eine Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV oder eine Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV an (vgl. Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 4 RBStV, Rn. 54). Eine in Anwendung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2008 gewährte Befreiung lässt sich jedoch weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach dem Inhalt dieses Urteils einem der Tatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV zuordnen.

8

Schließlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV auch deshalb nicht vor, weil die danach vorgesehene Erstreckung der Befreiung oder Ermäßigung nur „innerhalb der Wohnung“ gilt. Die Vorschrift geht davon aus, dass die von ihr begünstigten Kinder noch im elterlichen Haushalt, das heißt, mit ihren Eltern in ein und derselben Wohnung wohnen (vgl. [gleichlautende] Begründung zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, BayLT-Drs. 17/9700, Seite 19). Das ist hier nicht der Fall, weil es sich bei der „aus beruflichem Anlass“ genommenen Zweitwohnung des Vaters des Klägers gleichzeitig um die Erstwohnung des Klägers selbst handelt, der Kläger also einen eigenständigen Haushalt führt.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).