Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.03.2019 – OVG 11 S 8.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0313.11S8.19.00
Orientierungssatz
1. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da dies die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen voraussetzt.(Rn.3)
2. Der bloße Vortrag, es seien möglicherweise zu hohe Kosten festgesetzt worden, legt Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht dar.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 8. Januar 2019, 1 L 736/18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.224,14 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2018, mit dem er zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme i.H.v. 12.448,29 Euro verpflichtet worden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage (VG 1 K 2516/18) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2019 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Es liege eine vollstreckbare Ordnungsverfügung vor, der der Antragsteller innerhalb der gesetzten Fristen nicht nachgekommen sei. Der Antragsgegner habe die Ersatzvornahme angedroht und festgesetzt und nicht (einstweilen) auf die Vollstreckbarkeit der Ersatzvornahme verzichtet. Der angegriffene Leistungsbescheid sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Auf eine fehlerhafte Störerauswahl könne sich der Antragsteller nicht berufen, da eine solche nur bei der Grundverfügung vorzunehmen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage seines nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Der Einwand des Antragstellers, die zugrundeliegende Ordnungsverfügung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (weiterhin) vollstreckbar, da ihm die zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners zugesichert hätten, sie würden sich „um die Koordinierung und die Auftragsvergabe kümmern“, weshalb er habe annehmen bzw. darauf vertrauen dürfen, dass die gesetzten Fristen nicht aufrechterhalten werden, vielmehr einstweilen auf die „Vollstreckbarkeit der Ersatzvornahme“ verzichtet werde, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, da dies die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen voraussetzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bestand der Ordnungsverfügung sei stets unangetastet geblieben, es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner widersprüchlich verhalten oder konkludent zumindest einstweilen auf die Vollstreckbarkeit der Ersatzvornahme verzichtet habe, greift der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht substantiiert an. Insbesondere legt er nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, auf welcher anderen Grundlage als der der Ersatzvornahme sich der Antragsgegner „um die Koordinierung und die Auftragsvergabe“ habe kümmern sollen.
Soweit der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angegriffene Leistungsbescheid sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, der Antragsteller habe sich nicht substantiiert zur Berechnung geäußert, vorbringt, ihm liege eine nachvollziehbare Berechnungsaufstellung der veranschlagten Kosten trotz mehrfacher Aufforderung nicht vor, so dass er nicht wisse, ob tatsächlich (nur) die durch die Ersatzvornahme „angefallenen“ Kosten veranschlagt worden seien, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der bloße Vortrag, es seien möglicherweise zu hohe Kosten festgesetzt worden, legt Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht dar. Dieses Vorbringen greift weder die Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch die Berechnung des Antragsgegners substantiiert an. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der Leistungsbescheid vom 22. September 2015 die Kosten der Ersatzvornahme im Voraus, d.h. nicht die „angefallenen“, sondern die voraussichtlich anfallenden Kosten veranschlagt und dass sich diese nachvollziehbar – worauf auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2018 verweist – aus dem Angebot der Firma V… und Partner vom 26. August 2015 (dort Positionen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 zuzüglich Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits mit Leistungsbescheid vom 17. August 2015 geltend gemachten 25.000 Euro) ergeben, das der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2015 übersandt hat, woraufhin dieser der Beauftragung der vorgenannten Positionen durch den Antragsgegner mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2015 ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner „auch im Rahmen des ordnungsgemäßen Vollstreckungsverfahrens“ Ermessen ausüben müsse und zwar „sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Vollstreckung eingeleitet werden soll (Entschließungsermessen), als auch bei der Auswahl der Zwangsmittel (Auswahlermessen)“ und hierbei verpflichtet sei, seine Einwendungen zur Störerauswahl zu berücksichtigen, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat die Vollstreckung bereits mit Bescheid vom 30. Juni 2015 (Androhung der Ersatzvornahme) eingeleitet und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 13. Juli 2015 festgesetzt; diese ihn jeweils bereits als Vollstreckungsschuldner bestimmenden Bescheide hat der Antragsteller bestandskräftig werden lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).