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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.03.2019 – 26 K 154.16

ECLI:DE:VGBE:2019:0315.26K154.16.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Auslandsumzugskostenvergütung.

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Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, ist mit ihrem Lebensgefährten/Ehemann Wohnungseigentümerin einer in der S...straße 59 in T... gelegenen 127qm großen Wohnung. Sie war für die Zeit vom 2. September 2013 bis zum 31. August 2015 einem österreichischen Bundesministerium in Wien zugewiesen. In dieser Zeit behielt sie ihren 60%igen Anteil an der weiter von dem anderen Miteigentümer bewohnten Wohnung.

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Am 21. September 2015 beantragte sie die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Oktober 2015, abgesandt am 28. Oktober 2015, setzte die Beklagte den diesbezüglichen Betrag auf 4.059,95 Euro fest. Dabei ging sie von einer anteiligen Kalt- bzw. Vergleichsmiete für die Zuweisungszeit von (1.242 x 24 : 2 =) 14.904 Euro aus. Sie belehrte die Klägerin darüber, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Dienststelle einzulegen sei.

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Die Beklagte übersandte den Abrechnungsbescheid am 27. Oktober 2015 vorab per elektronischer Post an die (mittlerweile in Paris tätige) Klägerin. An jenem Tag wechselten die Klägerin und der Sachbearbeiter daraufhin auf gleichem Weg verschiedene Schreiben in dieser Angelegenheit. Am 23. November 2015 erhob die Klägerin auf diesem Weg Widerspruch gegen den Bescheid vom (26./)27. Oktober 2015. Am 2. Dezember 2015 um 17.27 Uhr erwiderte der Sachbearbeiter elektronisch, die Klägerin möge den Widerspruch bitte in Papierform einlegen.

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Am 9. Dezember 2015 ging das von der Klägerin unterzeichnete Widerspruchsschreiben unter dem 3. Dezember 2015 bei der Behörde ein. Der Briefumschlag trägt einen Stempelaufdruck 04-12.

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In der Sache hielt die Klägerin den Mietwert ihrer Wohnung für zu gering angesetzt.

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Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. Mai 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei erst am 9. Dezember 2015 formwirksam, aber verspätet eingegangen. Jedenfalls bestehe kein Anlass, den Sachverstand der BIMA bezüglich der Einschätzung des fiktiven ortsüblichen Mietwerts der Wohnung (Remise) anzuzweifeln.

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Die Klägerin hat (schon) am 7. Juni 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend: Es sei rechtsmissbräuchlich von der Beklagten, dass sie zwar elektronisch mit ihr kommuniziere und ihr den Bescheid auf diesem Weg vorab bekannt gegeben habe, aber ihre elektronische Widerspruchserhebung nicht akzeptiere. Der Mietwert sei von der Beklagten zu gering angesetzt, weil sie die Preissteigerungen seit 2009 nicht berücksichtigt habe. Ohnehin sei der Mietwert fehlerhaft von der BIMA ermittelt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 26. August 2015 (Bl. 50 ff. d. A.) und vom 1. Dezember 2016 (Bl. 58 d. A.) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. Oktober 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2016 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere 2.520 Euro Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend: Der Widerspruch sei verspätet. Die Klägerin trage nicht einmal ansatzweise vor, dass sie Auslagen gehabt habe, die über den von der Beklagten geleisteten Betrag hinausgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 10. August 2016 (Bl. 43 bis 46 d. A.) und vom 19. Oktober 2016 (Bl. 52 f. d. A.) Bezug genommen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Februar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Zwei Bände Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 19. Februar 2018 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden.

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Die Klage ist zulässig. Der Widerspruch ist rechtzeitig erhoben.

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Dabei unterstellt das Gericht, dass die dem Ausgangsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist (was zur Verlängerung der Widerspruchsfrist geführt hätte), obgleich sie nicht über die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch vorgesehene Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG belehrte.

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Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte gab der Klägerin den schriftlichen Ausgangsbescheid mittels Aufgabe zur Post bekannt. Mangels gegenläufigen Vortrags galt er danach am dritten Tag nach der Aufgabe, mithin am 31. Oktober 2015, als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Auf die E-Post ist nicht abzustellen, da es insoweit am nötigen Bekanntgabewillen der Behörde fehlte, was das Wort „vorab“ ausdrückt. Denn „vorab“ meint in diesem Zusammenhang „vor der rechtserheblichen Bekanntgabe“.

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Innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist ging die E-Post der Klägerin bei der Beklagten ein. Allerdings genügte diese mangels elektronischer Signatur nicht der Anforderung des § 3a Abs. 2 VwVfG. Mangels Materialisierung und Unterschrift genügte die E-Post auch nicht der Schriftform des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Indes dient die Schriftform dazu, den Text dem Unterzeichner zuverlässig zuzuordnen (vgl. Geis in Sodan/Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 70 Rn. 5). Über diese Zuordnung bestand hier aber zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel. Es war klar, dass es die Klägerin war, die sich gegen den Ausgangsbescheid wandte. Das Fehlen der Materialisierung (Papierform) ist unschädlich, weil nach § 2 Abs. 1 EGovG jede Behörde verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Diese Pflicht erfüllte die Beklagte, die Dokumente nicht nur empfing, sondern auch übermittelte.

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Wollte man das anders sehen, dann wäre der Widerspruch gleichwohl rechtzeitig erhoben. Denn der Klägerin wäre dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Verständlicherweise nahm die Klägerin infolge der elektronischen Kommunikation mit dem Sachbearbeiter an, dass sie gleichermaßen erwidern könne. Für den Fall, dass ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist (hier: weil sie einen Widerspruch „in Papierform“ für nötig hält), dann teilt sie dies dem Absender unverzüglich mit (§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Dies unterließ die Beklagte, indem sie das Verstreichen der Widerspruchsfrist abwartete und erst über eine Woche nach Eingang der E-Post der Klägerin mitteilte, dass der Widerspruch in Papierform zu erheben sei. Unter diesen Umständen ist es trotz der Rechtsbehelfsbelehrung unverschuldet, dass die Klägerin im Vertrauen auf die wirksame Widerspruchserhebung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nicht weiter tätig wurde. Nach dem Hinweis der Beklagten wurde die Klägerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwVfG tätig und übersandte den nun formwirksamen Widerspruch. Eines Antrags zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es unter diesen Umständen nicht (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO).

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Die Klage ist aber unbegründet, weil der Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn für ihr Begehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

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Zwar ist im Ansatz nicht streitig, dass der Klägerin eine Umzugskostenvergütung zusteht. Und es ebenfalls klar, dass das Bundesumzugskostengesetz den Anspruch nicht tragen kann, weil es um einen Auslandsumzug geht (§ 13 Abs. 1 BUKG), für den § 14 BUKG Sondervorschriften ermöglicht. Dabei handelt es sich um die Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 26. November 2012 (BGBl. I 2349). Auf die nach dem Umzug eingetretenen Veränderungen dieser Verordnung, die auch die hier zu prüfende Norm betreffen, kommt es nicht an.

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Zutreffend ziehen die Beteiligten nur § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV 2012 in Erwägung. Danach wird unter den hier gegebenen Voraussetzungen für den Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens gewährt zur Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig entsprechend der Zahl der Personen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen. Weder das Bundesreisekostengesetz noch die Verordnung definieren den Begriff der Auslagen. Es gibt aber keinen Anhalt, dass er anders als allgemeinsprachlich zu verstehen ist. Darauf deutet auch, dass die Auslagen zu erstatten sind. Allgemeinsprachlich meint „auslegen“ „für jemand etwas bezahlen“ (Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Erster Band, Seite 194, „Auslegen“), „jemand vorübergehend eine Geldsumme zur Verfügung stellen“ (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 1, Seite 263 „auslegen“), „Geld vorstrecken“ (Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl. 2002, Seite 120 „auslegen“). Davon ausgehend bezieht sich der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 AUV 2012 auf die notwendigen Geldzahlungen des Erstattungsberechtigten, die er leisten muss, um seine bisherige Wohnung im Inland zu behalten. Dazu gehört der hier streitige Mietwert der Wohnung nicht. Dieser Wert fließt nicht aus dem Vermögen des Beamten ab, insbesondere muss er keine entsprechende Geldleistung erbringen, um seine eigene Wohnung behalten zu können.

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Allerdings kann sich die Klägerin auf das auch von der Beklagten angeführte Merkblatt über die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1b) und Nr. 2 b) AUV vom 8. Oktober 2013 berufen, das den Mietwert laut Mietwertgutachten als berücksichtigungsfähige Auslage ansah. Sieht man einmal davon ab (weil die Regelung im Wesentlichen in § 26 AUV 2012 enthalten war), dass § 17 AUV im Oktober 2013 eine Regelung zu technischen Geräten traf, dann kommt diesem Merkblatt keine Rechtswirkung zu, soweit der Mietwert einen höheren Betrag ergibt als die notwendigen Auslagen. Denn § 26 Abs. 1 AUV 2012 definiert einen Höchstbetrag. Es mag sein, dass der Mietwert vereinfacht und vielleicht pauschalierend dem Betrag der notwendigen Auslagen entspricht. Dann mag man in dem Merkblatt eine zulässige Verwaltungsvereinfachung sehen. Darum geht es hier aber nicht. Die Klägerin macht vielmehr über ihre notwendigen Auslagen hinausgehende Wertsteigerungen geltend. Grundkosten Gas, Betriebskosten, Hausratsversicherung und Grundsteuer berücksichtigte die Beklagte ohnehin. Damit mögen noch nicht alle Beibehaltungsauslagen erfasst sein. Doch legt die Klägerin nicht dar, dass sie im Umfang des hier streitigen Betrags weitere Auslagen hatte, um die Wohnung beizubehalten.

26

Auf die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung thematisierte sehenswerte, von der Beklagten aber nicht durch Augenschein wahrgenommene Qualität der Wohnung/ Remise kommt es nicht an.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.520,00 Euro festgesetzt.