Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.03.2019 – 3 L 50.19 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0319.3L50.19A.00
Orientierungssatz
1. Die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem vergleichbaren Fall, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist, anwendbar.(Rn.9)
2. Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.(Rn.12)
3. Es besteht kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn die erneut geltend gemachte Konversion zum Christentum bereits Gegenstand einer umfassenden Würdigung im asylrechtlichen Erstverfahren gewesen ist.(Rn.14)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragsteller sind iranische Staatsangehörige. Ihre im Wesentlichen auf die Konversion zum Christentum gestützten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im November 2016 ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung in den Iran an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Dezember 2017 - VG 3 K 760.16 A - bestätigte der Einzelrichter diese Entscheidung, da von einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum nicht auszugehen und die Furcht der Antragsteller vor einer Verfolgung wegen ihrer Religion bei Rückkehr in den Iran daher unbegründet sei.
Mit Datum vom 7. August 2018 stellten die Antragsteller Asylfolgeanträge und machten geltend, sie hätten ein Informationsheft mit ihren Fotos und den Hinweis auf ihre Religion hergestellt und u.a. beim iranischen Konsulat in Berlin in den Briefkasten eingeworfen sowie an ihre Familie in den Iran geschickt. Zudem hätten sie über ihren Glauben am 15. Juli 2018 ein Interview mit der Berliner Morgenpost geführt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2019 als unzulässig ab. Ferner lehnte es die Abänderung des Ausgangsbescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab.
Hiergegen haben die Antragsteller am 31. Januar 2019 die Klage VG 3 K 51.19 A erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Ihre sinngemäßen Anträge gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur statthaften Rechtsschutzform nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. August 2018 – VG 3 L 398.18 A –, juris Rn. 16 f. m.w.N.)
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mitzuteilen, dass die Antragsteller vorläufig nicht auf Grund der nach Ablehnung des Folgeantrags an das Landesamt ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – abgeschoben werden dürfen,
über die gemäß § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben bei summarischer Prüfung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, aufgrund derer die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfte.
Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dieser Maßstab ist entsprechend auch in dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall anzuwenden, in dem gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung ergangen ist (zu diesem Prüfungsmaßstab im Folgeverfahren ohne erneute Abschiebungsandrohung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. März 1999 – 2 BvR 2131/95 –, juris Rn. 22; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2018, a.a.O. und Beschluss vom 5. November 2018 – VG 3 L 761.18 A –). Zwar geht der Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung ins Leere. Allerdings findet der darin aufgestellte Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“ seine Rechtfertigung darin, dass ein Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sodass sein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates zurücktreten muss, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind. Diese Erwägung trifft ebenso zu, wenn das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat.
Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Das ist hier nicht der Fall. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig nach § 29 Abs.1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich standhält, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Antragstellers nicht vorliegen; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG unabhängig vom Wiederaufgreifen des Verfahrens zu prüfen sind, sind ebenfalls nicht festzustellen.
Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen hierfür gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor.
Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).
Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfolgt ist, hat auf der Grundlage eines schlüssigen und objektiv geeigneten Sachvortrags nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung ist danach nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten der Antragsteller verändert hat und sich hieraus eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergibt. Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG müssen geeignet sein, eine denn Antragstellern günstigere Entscheidung zu begründen und müssen während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch gar nicht existiert haben oder ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beizubringen gewesen sein. Dabei muss das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt Bezug nehmen und geeignet sein, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren.
Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Ihre erneut geltend gemachte Konversion zum Christentum ist bereits Gegenstand einer umfassenden Würdigung im asylrechtlichen Erstverfahren gewesen. Dass sie seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 1. Dezember 2017 - VG 3 K 740.16 A - weiterhin in ihrer Kirchengemeinde aktiv sind und mit ihrem Glauben nunmehr verstärkt an die Öffentlichkeit treten bzw. nach ihren eigenen, allerdings nicht belegten Angaben sogar an das iranische Konsulat herangetreten sein wollen, ist insoweit keine relevante Änderung der Sachlage. Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran zwar grundsätzlich als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Seite 13). Allerdings gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese in ständiger verwaltungsgerichtlicher getroffene Einschätzung wird vom Lagebericht des Auswärtigen Amtes und dem Bericht des UK Home Office „Christians and Christian converts“ vom 5. März 2018 (Seite 17 f.) (vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017– Nr. 60342/16 –, A./Schweiz, a.a.O. Rn. 43 f.) bestätigt. Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Danach ergibt sich aus der derzeitigen Erkenntnislage, dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen. Es sind dagegen keine aktuellen Erkenntnisquellen ersichtlich – und die Antragsteller haben auch keine solchen benannt –, die in Abweichung davon eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich zu seinem christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen etwa bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Iranische Stellen können demnach differenzieren, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt und ihnen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden zuletzt VG Berlin, Urteil vom 5. März 2019 – VG 3 K 578.17 A –, juris). Der Artikel in der Morgenpost vom 15. Juli 2018 „Frage des Glaubens“, auf den sich die Antragsteller beziehen, beschäftigt sich eingehend mit dem Problem der „Scheinkonversion“ sowie dem Umstand, dass das Bundesamt vermehrt von einem asyltaktisch motivierten Abfall vom islamischen Glauben ausgehe und ablehnende Entscheidungen in einer Vielzahl von Fällen gerichtlich bestätigt würden. Zwar werden die Antragsteller in diesem Artikel namentlich mit Foto erwähnt, jedoch als Beispiel für einen solchen negativen Ausgang des Asylverfahrens. Es liegt deshalb die Annahme fern, dass iranische Stellen mit Blick auf die gegenteiligen Beteuerungen der Antragsteller davon ausgehen könnten, dass im vorliegenden Fall entgegen der Einschätzung deutscher Behörden und Gerichte tatsächlich von einer ernst zu nehmenden und im Falle der Rückkehr der Antragsteller in den Iran zu sanktionierenden Konversion auszugehen ist. Das würde erst recht gelten, wenn davon auszugehen wäre, dass die Antragsteller sogar Broschüren christlichen Inhalts an das iranische Konsulat geschickt hätten. Denn es ist vollkommen realitätsfremd, dass dieser Vorgang als ernst zu nehmender Versuch der Missionierung von Konsulatsangehörigen gewertet werden könnte. Vielmehr muss es sich dem Adressaten geradezu aufdrängen, dass es alleiniger Zweck dieses Verhaltens ist, nach negativem Abschluss des Asylverfahrens durch dieses buchstäblich plakative Verhalten ein Bleiberecht zu erzwingen.
Aus den vorstehenden Gründen liegen auch hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG weder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vor noch haben die Antragsteller insoweit einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.