Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.04.2019 – OVG 9 N 76.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0410.9N76.18.00
Orientierungssatz
1. § 5 Abs. 7 S. 1 KAG ermöglicht nur den Ersatz von Auslagen, die nicht regelmäßig anfallen.(Rn.9)
2. Mit „Zustellungskosten“ i. S. d. § 5 Abs. 7 S. 3 Buchst. a KAG können daher nicht die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Widerspruchsbescheids gemeint sein.(Rn.9)
3. § 5 Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 KAG macht lediglich deutlich, dass besondere und deshalb nicht über die allgemeine Verwaltungsgebühr abgedeckte Auslagen auch dann zu erstatten sind, wenn persönliche Gebührenfreiheit (namentlich nach § 5 Abs. 6 KAG) besteht. Sie begründet aber keinen eigenständigen Auslagenerstattungsanspruch, geschweige denn für die Fälle, in denen Gebühren sachlich nicht anfallen.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 1. August 2018, 8 K 885/15, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. August 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 2015 zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 745,18 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 zurück und setzte zudem einen Auslagenbetrag i. H. v. 3,45 Euro fest. Hierbei handelte es sich nach den Bescheidgründen um die Kosten für die Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Am 13. April 2015 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, das mit Urteil vom 1. August 2018 den Widerspruchsbescheid vom 9. März 2015 insoweit aufhob, als in ihm ein Auslagenbetrag in Höhe von 3,45 € festgesetzt worden war. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil ist dem Beklagten am 29. August 2018 zugestellt worden. Er hat am 10. September 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag zugleich begründet.
II.
Der Berufungszulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das allein maßgebliche Zulassungsvorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beklagte trägt vor, er könne sich für die Auslagenfestsetzung auf § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG i. V. m. § 7 seiner Verwaltungsgebührensatzung stützen. Danach seien bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stünden, zu ersetzen und zwar ausdrücklich auch dann, wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit sei. Die Anwendung dieser Norm werde hier auch nicht durch § 5 Abs. 3 KAG ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 KAG, der gerade den Grundsatz der Gebührenbefreiung für die Auslagenerhebung durchbreche. Dementsprechend sehe seine Verwaltungsgebührensatzung vor, dass Auslagen auch dann geltend gemacht würden, wenn die zugrunde liegende Verwaltungsleistung gebührenfrei sei, etwa im Falle von Rechtsbehelfsentscheidungen. Auf dieser Grundlage erhebe er für förmlich zugestellte Widerspruchsbescheide einen Auslagenersatz in der angefallenen Höhe. Die Zustellungskosten stellten zusätzliche Kosten eines Rechtsbehelfsverfahrens dar, die nicht gebührenfähig seien und daher keinen Eingang in seine „normale“ Gebührenkalkulation fänden. Diese erfasse nur die Entgelte für einfache Briefe und Karten. Auch aus § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchst. a) KAG ergebe sich, dass die einfache Bekanntgabe einer Verwaltungsentscheidung nicht zu ersetzen sei, wohl aber die Kosten einer Zustellung.
Damit hat der Beklagte keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils schlüssig angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Festsetzung des streitgegenständlichen Auslagenbetrags keine Rechtsgrundlage besteht.
§ 5 KAG regelt zum einen in Abs. 3 Satz 1 die Frage, unter welchen Voraussetzungen für Widerspruchsbescheide – als besonderer Verwaltungsleistung – eine Gebühr erhoben werden darf. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Daneben regelt § 5 Abs. 6 die persönliche Gebührenfreiheit für die in den Nummern 1 bis 3 der Vorschrift genannten Gebührenschuldner.
Der vom Beklagten zur Rechtfertigung seines Erstattungsbegehrens herangezogene § 5 Abs. 7 Satz 1 KAG bestimmt, dass bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, zu ersetzen sind, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Wie aus der beispielhaften Aufzählung in Satz 3 der Vorschrift deutlich wird, soll damit der Ersatz solcher Auslagen ermöglicht werden, die nicht regelmäßig anfallen, daher bei der generellen Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden können und dementsprechend auch nicht bereits mit der Verwaltungsgebühr abgegolten sind (vgl. Benedens, in: Becker u. a., KAG Bbg, Stand Januar 2019, § 5, Rn. 74, 76; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2018, § 5, Rn. 68). Von diesem Normverständnis geht im Grundsatz auch der Zulassungsantrag aus.
Damit kann vorliegend dahinstehen, ob Auslagen im Zusammenhang mit dem Erlass eines gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG schon dem Grunde nach nicht gebührenpflichtigen Widerspruchsbescheids überhaupt dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 Satz 1 unterfallen. Auch bejahendenfalls bliebe es dabei, dass die Vorschrift nur den Ersatz von Auslagen ermöglicht, die nicht regelmäßig anfallen. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es für die hier in Rede stehenden Zustellungskosten. Denn die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist gerade der Regelfall (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Mit „Zustellungskosten“ i. S. d. § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchst. a) KAG können daher nicht die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung des Widerspruchsbescheids gemeint sein. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 KAG. Diese Bestimmung macht lediglich deutlich, dass besondere und deshalb nicht über die allgemeine Verwaltungsgebühr abgedeckte Auslagen auch dann zu erstatten sind, wenn persönliche Gebührenfreiheit (namentlich nach § 5 Abs. 6 KAG) besteht. Sie begründet aber keinen eigenständigen Auslagenerstattungsanspruch, geschweige denn für die Fälle, in denen Gebühren sachlich nicht anfallen.
2. Die Rechtssache weist mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Richtigkeit einer tragenden Tatsachenfeststellung oder einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren als offen anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag angeführten Fragen lassen sich – wie unter 1. ausgeführt – im Berufungszulassungsverfahren klären, ohne dass es auf die vom Beklagten angesprochene weitere Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf seine Gebührenkalkulation ankäme.
3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen des Zulassungsantrags schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit u. a. die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 124a, Rn. 54; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage, § 124a, Rn. 51). Schon daran fehlt es hier. Soweit den Ausführungen des Beklagten sinngemäß zu entnehmen ist, dass er den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 7 KAG im Hinblick auf die Kosten für die Zustellung von Widerspruchsbescheiden für klärungsbedürftig hält, bedarf es jedenfalls – wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt – zur Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).