Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.04.2019 – OVG 11 S 24.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0415.11S24.19.00

Orientierungssatz

Wer sich auf das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Anspruchs aus Art. 6 ARB 1/80 beruft, muss hinreichend glaubhaft machen, dass er bis zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG für die Dauer zumindest eines Jahres bei dem gleichen Arbeitgeber einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 4. März 2019, 19 L 157.19, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des türkischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 19 K 158.19 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2018 zurückgewiesen, durch den u.a. die Verlängerung seiner bisher auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und seine Abschiebung angedroht worden ist.

2

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig, da der Verlängerungsantrag erst am 27. Februar 2018, mithin nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt bis zum 1. Februar 2018 verlängerte Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei, dieser deshalb schon nicht die Fiktion der Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG habe bewirken können und der Antragsgegner auch nicht nach dessen Satz 3 die Fortgeltungswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte angeordnet habe. Dafür, dass ein Verlängerungsantrag bereits bei seiner dortigen Vorsprache am 18. Januar 2018 gestellt worden sei, lasse sich den Akten nichts entnehmen. Auch er selbst gehe nicht davon aus.

3

Jedenfalls sei der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aber unbegründet. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 AufenthG komme mangels einer feststellbaren tatsächlichen persönlichen Verbundenheit bzw. Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung im Verhältnis zu seinen deutschen Kindern nicht in Betracht.

4

Bei summarischer Prüfung sei auch ein anderweitiges Bleiberecht des Antragstellers nicht erkennbar. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 scheitere daran, dass er hier nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäß bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Maßgeblich hierfür sei nur der Zeitraum bis zum Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis am 1. Februar 2018. Die Zeit einer Fiktionswirkung sei nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller sei jedoch erst seit dem 1. September 2017 im Unternehmen B..., beschäftigt gewesen und habe ausweislich einer am 5. Januar 2018 ausgestellten Versicherungsbescheinigung der Kranken- und Pflegeversicherung zuvor vom 1. Juli bis 31. August 2017 bei einem anderen Arbeitgeber, dem M...C...F..., gearbeitet. Auch anhand der vorgelegten diversen Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen sei etwas anderes nicht feststellbar gewesen. Etwaige verbleibende Unklarheiten gingen zu seinen Lasten.

II.

5

Die fristgemäß erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 8. April 2019 keinen Erfolg.

6

Hiermit macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass er nach dem Vermerk des Antragsgegners über die Vorsprache am 18. Januar 2018 (AA Bl. 522) einen Antrag gemäß Art. 6 ARB 1/80 wegen einer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber seit dem 1. Juni 2016 gestellt habe und seine bisherige Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung, dass er auch in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2017 bei B... beschäftigt gewesen sei und es sich lediglich um geänderte Arbeitsverträge und Arbeitsstellen gehandelt habe, verweise er auf die beigefügte Kündigung des Genannten für dieses Arbeitsverhältnis, die Arbeits- und Verdienstbescheinigungen vom 16. Januar und 26. Februar 2018 (AA Bl. 582, 588) und beigefügte Gehaltsbescheinigungen für den Zeitraum von Juni 2016 bis März 2019.

7

Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

8

Mit den Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, dass dem Antragsteller mangels einer feststellbaren tatsächlichen persönlichen Verbundenheit bzw. Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung im Verhältnis zu seinen deutschen Kindern kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 AufenthG zustehe, setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich - auseinander.

9

Mit der Beschwerde wird aber auch nicht das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Anspruchs des Antragstellers aus Art. 6 ARB 1/80 hinreichend glaubhaft gemacht. Dies würde voraussetzen, dass dieser für die Dauer zumindest eines Jahres bei dem gleichen Arbeitgeber einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen wäre.

10

Dass insoweit nur der Zeitraum bis zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG am 1. Februar 2018 zu berücksichtigen ist und hieran selbst anschließende Fiktionszeiten nichts ändern würden, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen unter Verweis auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht - wie gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich - auseinander. Im Übrigen ist hiergegen auch in der Sache nichts zu erinnern.

11

Für den Zeitraum bis zum 1. Februar 2018 aber ist eine mindestens einjährige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber auch mit der Beschwerde nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dagegen spricht nicht nur die vom Verwaltungsgericht zitierte Versicherungsbescheinigung der BIG direct gesund vom 5. Januar 2018 (AA 511), wonach der Antragsteller erst seit dem 1. September 2017 beim Arbeitgeber B..., beschäftigt ist und zuvor vom 1. Juli bis 31. August 2017 beim Arbeitgeber M..., tätig war. Die letztgenannte Beschäftigung wird für diesen Arbeitgeber und diese Adresse zudem durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2017 (AA B. 510), durch den Ausdruck einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2017 für die Monate Juli und August (AA Bl.540) und durch Quittungen über die Lohn- und Gehaltsauszahlungen für diese beiden Monate bestätigt (AA Bl. 517, 518). In der Ausländerakte (Bl. 536, 537) finden sich ferner auch Meldebescheinigungen für die Sozialversicherung mit der „Anm. Beschäftigungsbeginn“ zum 1. Juli 2017 und mit der „Abm. Beschäftigungsende“ für den Beschäftigungszeitraum 1. Juli bis 31. August 2017. Dass der Antragsteller beim Antragsgegner Arbeits- und Verdienstbescheinigungen mit dem Stempelaufdruck „S...“ auch für den Zeitraum „01.07.2017 - 31.08.2017 beschäftigt seit 01.09.2017“ (AA Bl. 582) bzw. „01.06.2016 - 31.08.2017 beschäftigt seit 09/17 bis jetzt“ (AA Bl. 588) vorgelegt hat, rechtfertigt - abgesehen vom keineswegs klaren Inhalt der dortigen (Zeitraums)Angaben - mit Blick auf die vielfältigen Belege für die Beschäftigung beim Arbeitgeber M... keine andere Beurteilung. Die mit der Beschwerde vorgelegte Kündigungserklärung des B... für das Arbeitsverhältnis „B...“ vom 15. August 2017 trägt keine Unterschrift und besitzt schon deshalb keinen Beweiswert. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die Monate ab Juni 2016 bis März 2019 enthalten keine Arbeitgeberangaben und sind deshalb insoweit ebenfalls irrelevant. Dass der Antragsteller neben der Tätigkeit für M... zusätzlich und fortlaufend bei B... beschäftigt war - nach Angaben des Antragsgegners handelt es sich um „Brüder“ (AA B. 549) -, wird selbst nicht geltend gemacht und erscheint mit Blick auf die o.g. Versicherungsbescheinigung vom 5. Januar 2018 auch ausgeschlossen.

12

Mit den Darlegungen am Ende des angegriffenen Beschlusses zur Substantiierungs- und Mitwirkungslast bei der Erforschung des Sachverhalts hinsichtlich der in die Sphäre des Antragstellers fallenden Umstände setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).