Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.04.2019 – 8 K 210.18
ECLI:DE:VGBE:2019:0426.VG8K210.18.00
Orientierungssatz
Mieterhaushalte haben in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, einen Anspruch auf einen Mietzuschuss, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen worden ist. Hieran ändert nichts, wenn bereits seit dem Jahr 2002 in derselben ursprünglich öffentlich geförderten Wohnanlage ein Mietwohnverhältnis bestand und allein aufgrund der finanziellen Lage nach Renteneintritt eine kleinere Wohnung bezogen wurde, da der gesetzliche Bezugspunkt des Ausschlussstichtages auf den Mietvertragsschluss für die aktuell bewohnte Wohnung und nicht auf den erstmaligen Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung abstellt.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Mietzuschusses.
Die 69jährige Klägerin ist Rentnerin. Sie bewohnt seit dem 1. Oktober 2016 eine 48,43 m² große 1,5 Zimmer-Wohnung in der S… 53 für die sie seit dem 1. Februar 2017 eine Bruttowarmmiete von 530,22 Euro entrichtet. Bis dahin bewohnte sie eine 3-Zimmerwohnung in der S... 53a in derselben Wohnanlage, die im sozialen Wohnungsbau errichtet worden ist.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und vom Land Berlin auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Umsetzung des Anspruchs auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen beauftragt und bis zum 31. Dezember 2019 beliehen.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mietzuschusses vom 27. Juni 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid der zgs-Consult GmbH, Antragscenter Mietzuschuss vom 9. August 2018 ab. Ein Mietzuschuss könne gemäß § 2 Abs. 4 WoG Bln nur gewährt werden, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 geschlossen worden sei.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 10. September 2018 bei Gericht eingegangenen Klage. Sie habe seit dem Oktober 2002 ununterbrochen in derselben aus drei Häusern bestehenden Wohnanlage gewohnt, Grund für ihren Wohnungswechsel sei gewesen, dass sie als Rentnerin die Miete für die bis dahin bewohnte 3-Zimmer-Wohnung nicht mehr habe bezahlen können. Sie berufe sich auf die Mietzuschussvorschriften 2017, die Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vorsähen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der zgs consult GmbH vom 9. August 2018 zu verpflichten, ihr einen Mietzuschuss für die Wohnung Sachtlebenstraße 53 in 14165 Berlin zu gewähren.
Die Beklagte, beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an der Versagungsentscheidung fest. Von der gesetzlichen Entscheidung, dass nur bei vor dem 1. Januar 2016 geschlossenen Mietverträgen ein Mietzuschuss gewährt werde, könne nicht abgewichen werden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben ihre Zustimmung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt. Für die weiteren Einzelheiten des Sacherhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Mietzuschuss für den Antragszeitraum.
Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2).
Gemäß Abs. 4 der Vorschrift haben Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete, nur dann einen Anspruch auf einen Mietzuschuss nach Absatz 1, wenn der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen worden ist. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall, denn sie hat den Mietvertrag über ihre derzeitige Wohnung erst nach diesem Stichtag, nämlich am 1. September 2016 abgeschlossen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie bereits seit dem Jahr 2002 in derselben ursprünglich öffentlich geförderten Wohnanlage wohne und sich lediglich aufgrund ihrer finanziellen Lage nach Renteneintritt genötigt sah, dort eine kleinere Wohnung zu beziehen, folgt daraus nichts anderes. Der gesetzliche Bezugspunkt des Ausschlussstichtages ist eindeutig. Er stellt auf den Mietvertragsschluss für die aktuell bewohnte Wohnung und nicht auf den erstmaligen Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ab. Die aktuell bewohnte Wohnung ist auch für die Berechnung des Mietzuschusses unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und der Miethöhe maßgeblich.
Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Abmilderung der Wirkungen des Stichtages für Fälle eines Wohnungswechsels (z.B. innerhalb einer geförderten Wohnanlage) beabsichtigt war. Der Gesetzgeber hat an der Stichtagsregelung des § 2 Abs. 4 WoG Bln auch anlässlich der Novellierung von § 2 WoG Bln durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 380) festgehalten.
Die Festsetzung des Stichtages begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind. Das ist hier der Fall. Der Stichtag entspricht dem Datum des Inkrafttretens der Regelung zum Mietschuss (Art. 7 Satz 1 Wohnraumversorgungsgesetz – GVBl. 421). Damit dient er der Vermeidung von Mitnahmeeffekten, die durch die Vereinbarung von Neumietverträgen entstehen könnten. Dies ist eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Mietergruppen.
Die Klägerin steht auch keine für ihren Fall heranzuziehende Härtefallvorschrift zur Seite. Zwar regelt § 2 Abs. 10 WoG Bln, dass Näheres zum Verfahren und zur Vermeidung unbilliger Härten durch Verwaltungsvorschriften der für das Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmen sei. Diesem Auftrag ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auch mit den Mietzuschussvorschriften 2017 (ABl. S. 5553 ff.) nachgekommen. Die Mietzuschussvorschriften 2017 enthalten u.a. Bestimmungen zum begünstigten Personenkreis (Nr. 2), zur Einkommensermittlung (Nr. 3), der Ermittlung von Wohnfläche u. Miete (Nr. 4) und der Höhe des Mietzuschusses (Nr. 5). Zur Vermeidung unbilligen Härten im Einzelfall (Nr. 10) sehen sie aber lediglich vor, dass innerhalb eines Bewilligungszeitraums von einer Anpassung des Mietzuschusses bei einer Verringerung der Anzahl der Haushaltsangehörigen abgesehen werden kann, bzw. dass bei der Ermittlung des zugrunde zu legenden Haushaltseinkommens bei Haushaltsangehörigen mit einer Behinderung ab 80 GdB ein Freibetrag zu berücksichtigen sei. Soweit nach Nr. 14 Abs. 4 der Mietzuschussvorschriften 2017 die Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten über Ausnahmen von diesen Verwaltungsvorschriften entscheidet, kann die Klägerin auch daraus nichts für ihren Fall herleiten. Die Vorschrift sieht insoweit nur Ausnahmen von den Verwaltungsvorschriften vor. Der Ausschluss von der Antragsberechtigung für den Mietzuschuss beruht aber auf § 2 Abs. 4 WoG Bln also auf Gesetz und nicht aufgrund von Verwaltungsvorschriften. § 2 Abs. 10 WoG Bln selbst ist keine Härtefallvorschrift, die ein Abweichen von eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen würde. Es ist der Beklagten also verwehrt von dem gesetzlichen Ausschluss des Mietzuschusses zu Gunsten der Klägerin abzuweichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auch §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Ausgehend von einem Mietzuschuss von 2,50 Euro/m² pro Monat und einer Wohnfläche von rund 48 m² errechnet sich ein jährlicher Mietzuschuss von 1.440,-- Euro (2,50 × 48 × 12).
Ein Fall des § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Eine Mietzuschussstreitigkeit ist keine Angelegenheit der Fürsorge. Der mit dem Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin geschaffene Anspruch auf Mietzuschuss ist Teil eines komplexen Wohnraumförderungskonzepts, welches im Kern keine Sozialleistung, sondern eine Steuerungsmaßnahme auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus zur Versorgung von breiten Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum darstellt