Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.04.2019 – OVG 1 N 50.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0426.1N50.18.00

Orientierungssatz

Für Lüftungsanlagenschauen und Lüftungsanlagenbescheide der Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) besteht aufgrund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) i.V.m. § 4 Abs. 2 ÜV und § 14 Abs. 1 S. 1 SchfHwG eine Rechtsgrundlage.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 8. Kammer, 3. Juli 2018, 8 K 438.16, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 12.718,46 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich weiterhin gegen Gebührenbescheide für Lüftungsanlagenschauen und Lüftungsanlagenbescheide wendet, hat keinen Erfolg.

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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5Satz 2 VwGO) für die Prüfung des Senats maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss die Zulassungsbegründung sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, warum sie nicht tragfähig sind (stRspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Die Klägerin bestreitet zu Unrecht, dass für die Lüftungsanlagenschauen und die auf dieser Grundlage erstellten Lüftungsanlagenbescheide des Beigeladenen im Land Berlin eine Rechtsgrundlage besteht. Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 21 ff.) hat richtigerweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBI. 2014, 526), i.V.m. § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) abgestellt. Ob Lüftungsanlagen überprüfungsbedürftig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG den Landesregierungen bzw. obersten Landesbehörden überlassen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ÜV fallen unter diese Prüfungspflicht u.a. „Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde.“ Solche Lüftungsanlagen der Klägerin hat der Beigeladene geprüft.

4

Welche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ÜV bezeichneten Lüftungsanlagen im Einzelfall und in welchen Zeiträumen wiederholt zu prüfen und zu reinigen sind, richtet sich, soweit - wie im vorliegenden Fall - eine Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG - nicht durchgeführt wird, stattdessen nach den Festlegungen im Lüftungsanlagenbescheid (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 ÜV.) Auf welcher Rechtsgrundlage und wann ein Lüftungsanlagenbescheid zu erstellen ist, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, worauf § 4 Abs. 2 ÜV verweist. Insofern sind Vorschriften über die Durchführung der Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheids (§ 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG) auch auf die Lüftungsanlagenschau und den Lüftungsanlagenbescheid anzuwenden. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG bestimmt auch insoweit, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger „persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3“ (SchfHwG), wozu die Überprüfungsverordnung (ÜV) zählt (s.o.), besichtigen und die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen prüfen. Diese Prüfung hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in den zugrundeliegenden Fällen vorgenommen und hierüber im durch das Verwaltungsgericht ausgeurteilten Umfang korrekt abgerechnet. Dieser Regelungszusammenhang, der in den Erwiderungen des Beklagten und des Beigeladenen ebenfalls zutreffend wiedergegeben wird, wird in der Zulassungsbegründung verkannt.

5

Um eine „wiederkehrende Überprüfung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 2 ÜV geht es im vorliegenden Fall ebenso wenig wie um eine „Erstüberprüfung“ nach diesen Vorschriften. Von daher gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung (unter 1. c) aa)) ins Leere. Die Regelungen in § 2 ÜV stellen weder die aufgezeigte Rechtsverweisung für Lüftungsanlagenschauen in § 4 ÜV noch das Erfordernis einer Bestandsaufnahme für Altanlagen in den Lüftungsanlagenbescheiden, um die es hier geht, in Frage. Dass nach Ansicht der Klägerin im Fall einer „Erstüberprüfung“ ein Lüftungsanlagenbescheid ergehen soll, macht den Überprüfungsbedarf für Altanlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht entbehrlich. Von einer „Gesamtnichtigkeit der Verordnung (ÜV) kann keine Rede sein.

6

Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil (juris Rn. 33 f.) auf die Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 SchfHwG (BT-Drs. 16/9237 vom 22. Mai 2008, Seite 33) hingewiesen hat, belegt das Zitat

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„Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.“

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die vom Gericht dargestellte Regelungssystematik, wonach „die Schau … nach der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens die einzige Möglichkeit (ist,) hoheitlich zu überprüfen, ob die Kehrbücher oder Anlagenverzeichnisse korrekt sind und sich an den Anlagen etwas geändert hat. Dieser Kontrollmöglichkeit wollte sich der (Berliner) Gesetzgeber auch für weitere vom Verordnungsgeber bestimmte überprüfungspflichtige Anlagen (etwa Lüftungsanlagen) nicht begeben.“ Die auf die Feuerstättenschau im eigentlichen Sinne bezogenen Ausführungen in der Gesetzesbegründung treffen auf die nach Berliner Landesrecht überprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen ebenso zu.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 1.) ergibt.

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3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die Frage, „ob über § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ÜV im Land Berlin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch für Lüftungsanlagen eine zweimalige Anlagenschau im Zeitraum seiner Bestellung einschließlich der darauf folgenden Erstellung eines Lüftungsanlagenbescheides obliegt mit der Folge, dass ihm ohne Beauftragung durch den Grundstückseigentümer für derartige Arbeiten ein Gebührenanspruch zusteht“, lässt sich, in dem durch die Einwendungen der Zulassungsbegründung gezogenen Rahmen (wie unter 1. aufgezeigt), ohne weiteres im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens oder der weiteren Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bedarf.

12

Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin auch deswegen nicht auf, weil neue oder veränderte Lüftungsanlagen im ehemaligen Ostteil Berlins „nach Berliner Baurecht bei Neuerrichtung oder Veränderung … mit Maßnahmen gegen Brandausbreitung auszustatten sind, so dass diese nicht mehr in den Anwendungsbereich der ÜV fallen“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ÜV sowie Stellungnahme der Schornsteinfeger-Innung in Berlin vom 8. Juli 2015, VV Bl. 33R, und „Arbeitsinformation ÜV und SchfGebO“, Stand: 27. April 2015, VV Bl. 30R). Eine Erstüberprüfung wäre dann, soweit eine entsprechende Ertüchtigung der Anlage gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird, ebenso wenig erforderlich wie eine Lüftungsanlagenschau. Auch von daher besteht kein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).