Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.05.2019 – OVG 3 S 19.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0503.3S19.19.00
Orientierungssatz
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern bedarf es grundsätzlich nicht der vollen gerichtlichen Überzeugungsbildung von der Täuschung über die Heirat eines Drittstaatsangehörigen mit einer Unionsbürgerin.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. Februar 2019, 24 L 519.18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2018 zurückgewiesen, mit dem der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Nichtbestehen eines Rechts des Antragstellers auf Freizügigkeit festgestellt, seine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers eingezogen und ihre Verlängerung bzw. die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, dem Antragsteller die Abschiebung nach Nigeria angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von drei Jahren ab Ausreise angeordnet hat.
Ohne Erfolg widerspricht die Beschwerde der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weise insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. In dem angefochtenen Bescheid wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung noch über längere Zeit den von ihm durch Täuschung erlangten aufenthaltsrechtlichen Status nutzen könne, und sich für Ausländer in vergleichbarer Situation der Eindruck aufdrängte, sie könnten die Ausländerbehörde ohne sich alsbald verwirklichendes Risiko über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern täuschen (Seite 17 des Bescheids). Damit wird auf den Einzelfall bezogen ein besonderes, über das Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides benannt.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich bei summarischer Prüfung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU als rechtmäßig erweise, stellt die Beschwerde nicht mit Erfolg in Frage. Soweit sie geltend macht, der Antragsgegner habe im Verwaltungsverfahren nicht den Beweis geführt, dass der Antragsteller durch Verwendung von ge- oder verfälschten Dokumenten oder Vorspiegelung falscher Tatsachen sein Freizügigkeitsrecht vorgetäuscht hat, und es stehe nicht fest, dass er nicht zusammen mit seiner Ehefrau in Berlin gelebt habe, berücksichtigt sie nicht, dass es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht der vollen gerichtlichen Überzeugungsbildung bedarf. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend darauf abgestellt, dass eine Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte dafür bestehe, dass der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht das Vorliegen von Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts lediglich vorgetäuscht habe und er seiner vermeintlichen portugiesischen Ehefrau nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen sei bzw. diese nicht zu diesem Zweck begleitet habe. Insbesondere spreche im Ergebnis einer Gesamtschau eine erdrückende Zahl von Indizien dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgelegten Urkunde über die am 8. April 2009 im Standesamt von Ramas Park, Nigeria, mit Frau N geschlossene Ehe um eine Totalfälschung handele. Das Verwaltungsgericht hat sich für diese Einschätzung darauf gestützt, dass die Schriftzüge beider vermeintlicher Eheleute auf den in der Ausländerakte des Antragstellers enthaltenen Kopien dieser - im Original vom Antragsteller nicht vorgelegten - Urkunde in auffälliger Weise von aktenkundigen Vergleichsunterschriften abwichen, und dies im Einzelnen begründet. Die Beschwerde beschränkt sich demgegenüber auf die Behauptung, der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren „glaubhaft erklärt“, warum sein Namenszug auf der Heiratsurkunde sich von seiner Unterschrift unterscheide, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, der Vortrag des Antragstellers, er habe auf der Heiratsurkunde in lesbarer Form seinen Namen geschrieben, überzeuge nicht, weil angesichts der Vielzahl der vom Antragsteller stets in der gleichen charakteristischen Weise unterzeichneten offiziellen Schriftstücke davon auszugehen sei, dass ihm die Funktion einer persönlichen Unterschrift als individuell zuzuordnendes Bestätigungsmerkmal bekannt sei. Der - auch durch Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bescheides - begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Schriftzug der vermeintlichen Ehefrau auf der Heiratsurkunde weiche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar deutlich von den verlässlichen Vergleichsunterschriften auf Reisepass und portugiesischer Identitätskarte ab, tritt die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, die Namenszüge ähnelten sich, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Mit dem weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Hinweis des Verwaltungsgerichts darauf, dass die beiden genannten Identitätsdokumente bei Durchsuchungen im Zuge von Ermittlungen gegen eine mutmaßliche Schleuserbande, die vornehmlich Scheinehen zwischen nigerianischen Staatsangehörigen und portugiesischen Frauen vermittelt haben soll, bei zwei verschiedenen mutmaßlichen Mitgliedern aufgefunden worden seien, setzt sich die Beschwerde ebenfalls nicht auseinander.
Spricht schon danach alles dafür, dass der Antragsteller nicht mit der portugiesischen Staatsangehörigen Frau N verheiratet war bzw. ist, kann auf sich beruhen, wie glaubhaft seine Behauptung ist, er kenne die zwei im Rahmen der genannten Ermittlungen gesuchten und in seiner Wohnung gemeldeten Personen nicht. Ebenso wenig kommt es auf die Ausführungen der Beschwerde an, soweit sie die Unstimmigkeiten in den für Frau N vorgelegten Arbeitsverträgen mit der Zustellagentur Z, den Lohnabrechnungen und dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung für Frau N betrifft. Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkte, insbesondere die fehlende Erklärung dafür, warum der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Frau N im April 2009 geheiratet habe und nur wenige Tage später nach Deutschland eingereist sei, erst vier Jahre später - im April 2013 - eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers beantragt habe, und auch erst zu diesem Zeitpunkt mit Frau N zusammengelebt haben wolle, sowie den Umstand, dass deren Entgeltabrechnungen noch bis August 2016 eine andere Anschrift aufweisen, geht die Beschwerde nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).