Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.05.2019 – 3 L 177.19 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0508.VG3L177.19A.00
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich geht die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens wieder auf die Bundesrepublik Deutschland über, wenn der Asylsuchende nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten in den eigentlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat, in diesem Fall Frankreich, überstellt wird. Ist der Asylsuchende flüchtig, kann die Überstellung grundsätzlich auch noch innerhalb einer Frist von 18 Monaten erfolgen.(Rn.5)
2. Ein Asylsuchender ist regelmäßig flüchtig, wenn die Überstellung deshalb nicht durchgeführt werden kann, weil der Asylsuchende die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Erfasst sind insoweit auch alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert.(Rn.9)
3. Insoweit ist ein Asylsuchender nicht als flüchtig einzustufen, wenn er sich in ein Kirchenasyl begeben hat und die Behörde durch die Kirchengemeinde hierüber informiert wurde.(Rn.10) (Rn.11) (Rn.16)
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klagen VG 3 K 117.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Gründe
Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit,
unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 5. Juli 2018 - VG 3 L 116.18 A - die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 3 K 117.18 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 20. Februar 2018 anzuordnen,
über die nach Übertragung auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes – AsylG – die Kammer zu entscheiden hat, haben Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer zuvor nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung beantragen, sofern veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Dies ist zu bejahen, wenn eine Veränderung der nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. So liegt es hier. Denn zwischenzeitlich ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes auf die Antragsgegnerin übergegangen.
Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, Dublin III-VO) erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann hier gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die Französische Republik zwei Monate nach dessen Erhalt am 20. April 2018. Durch den fristgemäß gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 5. März 2018 - VG 3 L 117.18 A - wurde diese Frist zwar unterbrochen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2018 - BVerwG 1 C 16.18 -, juris) und nach dem Beschluss des Einzelrichters vom 5. Juli 2018 wieder in Lauf gesetzt. Zwischenzeitlich sind jedoch erneut sechs Monate verstrichen, ohne dass eine Überstellung der Antragsteller nach Frankreich erfolgt ist.
Die Überstellungsfrist hat sich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verlängert. Denn den Antragstellern kann nicht vorgehalten werden, dass sie „flüchtig“ waren.
Angesichts des Zieles einer zügigen Bearbeitung des internationalen Schutzgesuchs soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-VO gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und die insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Lediglich „ausnahmsweise“ kann die Überstellungsfrist unter den in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 2 der Dublin III-VO genannten Voraussetzungen verlängert werden.
In der Dublin III-VO findet sich keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Flucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“ bzw. „flüchtig“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verwendet wird und das den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht (vgl. hierzu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, juris; ferner VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 1. April 2019 - VG 3 K 70.18 A -, juris; Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 280.18 A -, juris). Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, wobei er die Möglichkeit des Nachweises behält, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70). Nach der Rechtsprechung der Kammer sind mit dem Begriff „flüchtig“ jedoch nicht allein Sachverhalte erfasst, in denen sich der Betreffende an einen anderen, unbekannten Ort begibt. Erfasst sind vielmehr alle Fälle, in denen der Betroffene seine Überstellung zielgerichtet vereitelt, verzögert oder wesentlich erschwert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2018 - VG 3 L 49.18 A -, juris). Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung jedoch durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A -, a.a.O., Rn. 31 f. m.w.N; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 59, 68.). Vorausgesetzt ist zudem, dass der Betroffene über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O. Rn. 62, 70)
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs waren die Antragsteller ungeachtet ihrer späteren Übernahme in das „Kirchenasyl“ der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-B… (nachfolgend: Kirchengemeinde) nicht „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Dem staatlichen Vollstreckungszugriff waren die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entzogen. Ihre gegenwärtige, aus dem Aktivrubrum ersichtliche Wohnanschrift hatten die Antragsteller anlässlich ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages vom 10. Januar 2018 gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt (vgl. Bl. 130 des elektronischen Bundesamtsvorgangs). Diese Anschrift ist seitdem unverändert und war auch dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (nachfolgend: Ausländerbehörde) bekannt. Dafür, dass sich die Antragsteller dort tatsächlich nicht aufgehalten haben, gibt es keine Anhaltspunkte.
Den Ausdrucken der elektronischen Ausländerakten der Antragsteller kann nicht entnommen werden, dass die Ausländerbehörde zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren VG 3 L 116.18 A am 5. Juli 2018 einen Versuch der Vollziehung der Ausreisepflicht der Antragsteller unternommen hätte.
Die Vollziehung der Ausreisepflicht war nicht - auch nicht seit dem 5. Oktober 2018, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Antragsteller in das Kirchenasyl der Kirchengemeinde, bis zur Beendigung dieses Asyls - rechtlich unmöglich.
Nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gilt das Recht der Religionsgesellschaften auf Selbstverwaltung nur im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes. Abgesehen davon, dass sowohl die evangelische Kirche als auch die katholische Kirche das Kirchenasyl als solchermaßen verstandenes institutionelles Recht ohnehin nicht bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2018 - VG 32 L 265.18 A - m.w.N.), handelt es sich bei der Prüfung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes und der Bestimmung des zur Prüfung dieses Antrages zuständigen Mitgliedstaates nach den Regelungen der Dublin III-VO um eine originär staatliche Aufgabe. Ein aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes abgeleitetes Widerstandsrecht Einzelner gegen vermeintlich unmenschliche Maßnahmen, hier durch eine Überstellung der Antragsteller nach Frankreich, deren Rechtmäßigkeit gerichtlich bestätigt worden war, steht dabei nicht ernsthaft zur Diskussion.
Es ist im vorliegenden Falle auch nichts dafür ersichtlich, dass der Vollstreckungszugriff des Staates auf die Antragsteller durch die Gewährung des Kirchenasyls wesentlich erschwert gewesen wäre.
Durch das undatierte, am 5. Oktober 2018 beim Bundesamt eingegangene Schreiben der Kirchengemeinde entstanden keine Unklarheiten hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthaltsortes der Antragsteller. Darin informierte die Kirchengemeinde über den Beschluss ihres Gemeindekirchenrates, die Antragsteller „ins Kirchenasyl in unserer Gemeinde“ aufzunehmen. Die Kirchengemeinde habe hierdurch „die Verantwortung“ für die Antragsteller übernommen. An keiner Stelle des Schreibens heißt es freilich, dass die Antragsteller auch tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt auf das Gelände bzw. in eine Einrichtung der Gemeinde verlagert hätten. Durch die namentliche Benennung des Vorsitzenden der Gemeindeleitung als „verantwortliche Kontaktperson“ und Angabe einer Anschrift, die als „ladungsfähige“ Adresse dienen solle, wurde vielmehr hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die weitere Korrespondenz über die Kirchengemeinde abgewickelt werden sollte. Im Übrigen beschränkte sich die Gewährung von Kirchenasyl offenbar auf den nachfolgenden Appell, die Antragsgegnerin möge ihr Selbsteintrittsrecht ausüben und auf weitere Abschiebeversuche verzichten. An der grundsätzlichen Möglichkeit, die Antragsteller an ihrem Wohnort aufzusuchen und einen Überstellungsversuch zu unternehmen, änderte dies nichts.
Warum ungeachtet dessen ein solcher Überstellungsversuch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist am 5. Januar 2019 unterblieb, konnte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden.
Soweit das Bundesamt die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 darüber informierte, dass sich die Antragsteller seit dem 5. Oktober 2018 im Kirchenasyl der Kirchengemeinde befänden und die Gemeinde aufgefordert worden sei, bis zum 5. November 2018 ein begründetes Härtefalldossier über den zuständigen Kirchenvertreter einzureichen, ging diese Mitteilung auf einen Beschluss der Konferenz der Innenminister der Länder (nachfolgend: IMK) auf ihrer Tagung in Quedlingburg vom 6. bis 8. Juni 2018 zurück. Die IMK hatte unter TOP 57 im Anschluss an einen mündlichen Bericht des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat über ein länderoffenes Gespräch mit Kirchenvertretern am 18. Mai 2018 beschlossen, dass die Tradition des Kirchenasyls zwar respektiert werde, zu dessen Erhaltung jedoch Änderungen in der Praxis erforderlich seien. Danach begrüße es die IMK, dass sich das Bundesamt künftig auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO berufen werde, wenn bei der Meldung des Kirchenasyls nicht deutlich werde, dass ein kirchlicher Ansprechpartner einbezogen worden sei, innerhalb eines Monats nach der Kirchenasylmeldung kein Dossier zur Begründung eingehe oder der Antragsteller das Kirchenasyl trotz abschlägiger Entscheidung des Bundesamtes über sein Dossier nicht verlasse (vgl. https://www. Innenministerkonferenz. de/ IMK/DE/termine/to-beschluesse/2018-06-08_06/ beschluesse.pdf?__ blob=publicationFile&v=2, abgerufen am 7. Mai 2019). Die Länder hatten sich auf einer im Schreiben des Bundesamtes wiedergegebenen vorbereitenden Besprechung der IMK darauf verständigt, während der Prüfung des Dossiers durch das Bundesamt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Nachdem das zuständige Referat 32A des Bundesamtes mitgeteilt hatte, dass dort innerhalb der Monatsfrist kein Härtefalldossier der Kirchengemeinde eingegangen sei, informierte das Bundesamt die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 8. November 2018 darüber, dass sich die asylgewährende Kirchengemeinde nicht an die Vereinbarung gehalten und sich die Überstellungsfrist dementsprechend auf 18 Monate verlängert habe. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Ausländerbehörde erfolgten jedoch nicht.
Die Ausländerbehörde hat auf Anfrage der Kammer vom 18. März 2019 zur Praxis in den Fällen von Kirchenasyl mit Schreiben vom 25. April 2019 mitgeteilt, dass nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abschiebungen „aus Räumen des Kirchenasyls“ grundsätzlich unzulässig seien, soweit es sich nicht um aufenthaltsrechtliche Gefährder im Sinne des § 62a des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -bzw. § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG handele. Die von der Kammer erbetenen Gründe für diese Verfahrensweise wurden nicht benannt.
Zwar liegt es bei dieser Sachlage auf der Hand, dass sich die Antragsteller in der Erwartung in das Kirchenasyl begeben haben, dass der Ausländerbehörde die Durchsetzung der Ausreisepflicht während der Dauer des Kirchenasyls und damit bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht möglich sein werde. Der Begriff „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt jedoch mehr voraus als das zielgerichtete Ausnutzen bestimmter verwaltungsinterner Vorgaben einer der Ausländerbehörde übergeordneten Behörde. Vielmehr müsste hierdurch eine Situation geschaffen worden sein, die den Zugriff des Staates wesentlich erschwerte und der durch eine hieran knüpfende generelle Praxis, unter diesen Umständen von einer Überstellung abzusehen, lediglich Rechnung getragen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan, und zwar umso weniger, als die Antragsteller offenbar zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in dem womöglich als besonders sensibel eingeschätzten Bereich der Kirchengemeinde selbst hatten, es zur Durchsetzung der Ausreisepflicht also nicht des Betretens von deren Räumlichkeiten bedurft hätte. Im Übrigen war jedenfalls seit dem 5. November 2018 davon auszugehen, dass das auf der IMK vom 6. bis 8. Juni 2018 beschlossene Verfahren, nach dem in den Fällen des Kirchenasyls auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Antragsgegnerin in Betracht kam, nicht eingehalten worden war und deshalb nach den Beschlüssen der Innenminister der Länder die Ausreisepflicht jedenfalls seit diesem Zeitpunkt durchzusetzen war.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Antragsteller im Zusammenhang mit ihrem Übergang in das Kirchenasyl auch deshalb nicht als flüchtig angesehen werden könnten, weil die ihnen am 9. Januar 2018 erteilten Belehrungen für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise und gemäß Art. 29 EURODAC-VO sowie die dem Bescheid vom 20. Februar 2018 beigefügten Belehrungen nach § 60a Abs. 2 d und § 50 Abs. 4 AufenthG keinerlei Hinweise darauf enthielten, dass die in Inanspruchnahme von Kirchenasyl zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen könnte.
Auf den Ablauf der Überstellungsfrist können sich die Antragsteller berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 Jawo -, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.