Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.05.2019 – OVG 2 S 18.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0516.OVG2S18.19.00
Orientierungssatz
Fällt ein notwendiger Rettungsweg nachträglich weg, führt dies zur Baurechtswidrigkeit des Gebäudeteils, der durch diesen Rettungsweg gesichert werden sollte.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, kein Datum verfügbar, 4 L 581/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Bescheiden vom 22. März 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der von ihnen als Mieter bewohnten Dachgeschosswohnung im Gebäude H... Straße 12, ...untersagt, da die Wohnung nicht über einen zweiten Rettungsweg verfüge (§ 33 Abs. 1 BbgBO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage abgelehnt.
1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht verkenne den Bestandsschutz aus der u.a. für die Errichtung der Dachgeschosswohnung erteilten Baugenehmigung vom 3. Mai 1993.
Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, die von den Antragstellern bewohnte Dachgeschosswohnung sei auf der Grundlage dieser Baugenehmigung mit einem zweiten Rettungsweg hergestellt worden, und zwar in Gestalt einer Rettungsmöglichkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr über die in der Baugenehmigung vorgesehene Balkonanlage, die über die ursprünglich angelegte rückseitige Zufahrt zu dem Gebäude zu erreichen gewesen sei. Dieser Rettungsweg sei jedoch im Zuge der Errichtung einer Tiefgaragenanlage für die Gebäude H... Straße 12 und 13 weggefallen.
Die Antragsteller wenden hiergegen in erster Linie ein, die Baugenehmigung gebe für eine Errichtung der Dachgeschosswohnung mit zwei Rettungswegen nichts her, insbesondere gebe es keinen entsprechenden Plan. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht erwähnt, von wo die besagte Zufahrt kommen sollte. Das Haus Nr. 12 selbst verfüge nicht über eine Zufahrt.
Diese Einwendungen überzeugen nicht. Nach § 17 Abs. 4 der bei Erteilung der Baugenehmigung vom 3. Mai 1993 geltenden Bauordnung von 1990 (Gesetz vom 20. Juli 1990, GBl. DDR I S. 929 – im Folgenden: BauO 1990; zur Fortgeltung als Landesgesetz vgl. Art. 9 Abs. 1 EinigVtr) musste jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. Der zweite Rettungsweg konnte eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BauO 1990). In diesem Fall galten weitere Anforderungen (vgl. § 5 Abs. 5 und § 17 Abs. 4 Satz 4 BauO 1990). Die Baugenehmigung vom 3. Mai 1993 für den Umbau der Gebäude H... Straße 11 und 12 umfasste, soweit hier von Interesse, u.a. den Dachgeschossausbau des Gebäudes H... Straße 12. Die Bauvorlagen sahen vor, die rückwärtigen Seitenflügel dieses Gebäudes oberhalb des 2. OG jeweils um ein Geschoss aufzustocken. Die beiden im Dachgeschoss geplanten Wohnungen sollten auf den als Flachdach ausgestalteten Dächern der Seitenflügel Dachterrassen erhalten, die über rückwärtig neu zu errichtenden Balkone sowie eine diese verbindende Stahlspindeltreppe erreichbar sein sollten. Die zur Auslegung der Baugenehmigung heranzuziehenden Bauvorlagen sprechen vor diesem Hintergrund deutlich für die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Annahme, der erforderliche zweite Rettungsweg der Dachgeschosswohnungen sei über die rückwärtigen Balkone vorgesehen gewesen. Die Dachgeschosswohnungen verfügen nach den Genehmigungsunterlagen straßenseitig offenbar nicht über den Anforderungen für Rettungswege entsprechende geeignete Fensteröffnungen (vgl. § 36 Abs. 4 BauO 1990). Aus den Genehmigungsunterlagen ergibt sich außerdem, dass eine rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück H...Straße 13 geplant war. Dazu führte der Bauherr in einem am 27. Oktober 1992 eingereichten Schreiben aus, die Feuerwehrzufahrt werde beantragt als Baulast über das Grundstück Nr. 13. Der Bauherr habe dieses Grundstück erworben und bewillige und beantrage aufgrund einer im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht eine entsprechende Baulast. Nach einem weiteren Schreiben vom 1. März 1993 werde über die Zufahrt der Nr. 13 gewährleistet, dass die rückseitigen Gebäudeteile der Nummern 11 und 12 „durch Anleiterbarkeit für die Feuerwehr genutzt werden“ können. Daneben solle die Zufahrt über das Grundstück Nr. 13 wegen der auf dem rückwärtigen Grundstücksteil der Grundstücke Nr. 11 und 12 vorgesehenen Stellplätze gesichert werden. Danach ergibt das Beschwerdevorbringen keinen Zweifel daran, dass eine rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück Nr. 13 zum Inhalt der Baugenehmigung vom 3. Mai 1993 gehörte und die Nutzung der Dachwohnungen ohne diese Zufahrt von dieser Genehmigung nicht gedeckt ist.
Soweit die Antragsteller geltend machen, aus der Baugenehmigung zur H...Straße 13 ergebe sich, dass kein Rettungsweg vorhanden gewesen war, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller beziehen sich damit offenbar auf die unter dem 11. April 1994 erteilte Baugenehmigung für den Umbau der früheren Stadtvilla auf dem Grundstück H...Straße 13 in eine Privatklinik. Sie tragen vor, dass diese Baugenehmigung mit der Auflage erteilt worden sei, dass ein zweiter Rettungsweg für das 2. OG geschaffen werden müsse. Daraus ergebe sich, dass die (rückwärtige) Grundstückszufahrt zum Gebäude H...Straße 12 schon damals nicht existiert habe, da beide Häuser über einen gemeinsamen Hof verfügten. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht belegt. Nach den zur Genehmigung vom 11. April 1994 gehörenden Plänen sollte das Gebäude H...Straße 13 im Souterrain rückwärtig um einen Anbau erweitert werden, auf dessen über das Geländeniveau hinausragendem Dach eine Terrasse geplant war. Nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan stand dieser Anbau einer Feuerwehrumfahrt um das Gebäude H...Straße 13 auf die benachbarten Grundstücke H...Straße 12 und 11 jedoch nicht entgegen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb aus der Nebenbestimmung unter Ziff. 9 der Baugenehmigung vom 11. April 1994, nach der „für die Rettung von Menschen aus dem Dachgeschoss – 8,80 m – (…) über die Terrasse ein 2. Rettungsweg geschaffen werden“ müsse, ableitbar sein sollte, dass eine Feuerwehrzufahrt auf den rückwärtigen Grundstücksbereich damals nicht mehr bestand.
Soweit die Antragsteller der Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiter entgegenhalten, der vermeintliche Rettungsweg habe zumindest seit 1996 wegen der Baugrube für die Tiefgarage nicht mehr bestanden, legen sie nicht dar, weshalb es hierauf entscheidungserheblich ankommen sollte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die Dachgeschosswohnung mit einem zweiten Rettungsweg errichtet worden sei, der nachträglich weggefallen sei. Weshalb es entscheidend darauf ankommen sollte, ob die Zufahrt durch die Errichtung der Tiefgarage oder bereits infolge der dafür ausgehobenen Baugrube weggefallen ist, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar.
Ins Leere geht aus demselben Grund auch ihr weiterer Einwand, die Tiefgarage hätte eine Zufahrt über das Grundstück Nr. 13 auf das Grundstück Nr. 12 unabhängig davon unmöglich gemacht, ob die Tiefgarage – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – abweichend von der Baugenehmigung vom 13. September 1995 oberhalb der natürlichen Geländeoberfläche errichtet wurde oder nicht, da schon die Tiefgaragenzufahrt eine Überfahrt auf den Hof des Grundstücks H...Straße 12 nicht mehr zugelassen hätte.
Nicht durchzugreifen vermag ferner das Vorbringen der Antragsteller, soweit das Verwaltungsgericht auf die Zufahrt über die Hausnummer 10 abstelle, sei dieser Weg noch immer vorhanden und könne benutzt werden. Die Antragsteller beziehen sich damit wohl auf das Grundstück H...Straße 10a. Dass das Verwaltungsgericht eine Feuerwehrzufahrt über dieses Grundstück erwogen hätte, ist nicht zu erkennen. Die Antragsteller legen zudem nicht nachvollziehbar dar, dass über dieses Grundstück eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 BbgBO genügende Feuerwehrzufahrt auf das streitbefangene Grundstück H...Straße 12 besteht.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, die nachträgliche Genehmigung für den zweiten Rettungsweg – gemeint ist offenbar die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 mit der dort vorgesehenen Erweiterung und Herabführung der hofseitigen Treppenanlage bis zum 1. OG – führe nicht dazu, dass der Bestandsschutz (durch die Baugenehmigung vom 3. Mai 1993) entfiele, weil an der Wohnung nichts geändert worden sei. Dieser Einwand geht daran vorbei, dass – wie oben ausgeführt – nach den beigezogenen Bauakten eine rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück Nr. 13 zum Inhalt der Baugenehmigung vom 3. Mai 1993 gehörte. Die Nutzung der Wohnung ohne zweiten Rettungsweg ist danach nicht von einem durch diese Genehmigung vermittelten Bestandsschutz umfasst.
2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte die ihnen gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung als ermessensfehlerhaft beanstanden müssen.
Die Antragsteller bemängeln in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit der Antragsgegnerin außer Acht gelassen, gegenüber der Grundstückseigentümerin Zwangsgelder auf der Grundlage der ihr gegenüber (ebenfalls mit Bescheid vom 22. März 2018) ausgesprochenen, inzwischen bestandskräftigen Nutzungsuntersagung festzusetzen. Dies hätte voraussichtlich dazu geführt, dass die Grundstückseigentümerin durch Errichtung eines Gerüstturms einen provisorischen zweiten Rettungsweg geschaffen hätte. Eine Verletzung des der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zustehenden Auswahlermessens ist damit indes nicht dargetan. Das von den Antragstellern vorgeschlagene Vorgehen erscheint im Hinblick auf die gebotene Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls nicht besser geeignet, um der gegebenen Gefahrenlage zu begegnen.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Interesse der Antragsteller, ihre Wohnung nicht, sei es auch nur zeitweise, aufgeben zu müssen, vorrangig gegen die Grundstückseigentümerin hätte vorgehen müssen. Soweit das Verwaltungsgericht auf mögliche zivilrechtliche Ausgleichsansprüche der Antragsteller hingewiesen hat, tritt dem die Beschwerde lediglich mit dem Einwand entgegen, auch der Antragsgegnerin stehe, wenn sie im Wege der Ersatzvornahme vorgehe, ein Ersatzanspruch gegen die Grundstückseigentümerin zu. Dies entkräftet jedoch nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner davon absehe, ein rechtlich nur schwer durchsetzbares Baugebot gegen die Gebäudeeigentümerin zu erlassen. Ein solches Vorgehen wäre aber Voraussetzung für eine Verwaltungsvollstreckung durch Ersatzvornahme.
Das Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin habe die Situation vor Ort für mehr als 20 Jahre bewusst geduldet, führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Eine langdauernde bewusste oder gar aktive Duldung des bauordnungswidrigen Zustands haben die Antragsteller nicht dargelegt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Wegfall der Feuerwehrumfahrt Gegenstand des im Jahre 2002 eingeleiteten (nachträglichen) Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung der Tiefgarage und führte dort zur Ergänzung des Vorhabens um die bereits erwähnte, in die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 aufgenommene Erweiterung der hofseitigen Balkonanlage. Soweit es einem Versäumnis der Bauaufsichtsbehörde anzulasten ist, dass – nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen – erst im Dezember 2017 bemerkt wurde, dass Baugenehmigung vom Dezember 2003 nicht vollständig umgesetzt worden war und der Brandschutzmangel weiterhin bestand, rechtfertigt dies angesichts der damit verbundenen erheblichen Gefahren nicht den Verzicht auf eine zügige und effektive Gefahrenbeseitigung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).