Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.05.2019 – 3 K 895.18 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0520.3K895.18A.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Billigem Ermessen entsprach es, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, da diese voraussichtlich unterlegen wären. Der Bescheid vom 12. November 2018, mit dem das Asylverfahren der Kläger eingestellt wurde, erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge nach § 33 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
Die Kläger sind der Aufforderung zur Anhörung am 29. Oktober 2018 trotz ihres Erscheinens nicht nachgekommen, da sie unter Berufung auf gesundheitliche Probleme keine Angaben zu ihren Asylgründen gemacht haben. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht vor, dass der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen muss, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen muss; nach § 25 Abs. 2 AsylG hat der Antragsteller alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Hieraus ergibt sich, dass eine Wahrnehmung des Anhörungstermins nicht das bloße Erscheinen meint, sondern darüber hinaus eine Einlassung zur Sache erfordert. Ist eine Einlassung wegen gesundheitlicher Probleme nicht möglich, muss der Asylantragsteller hierfür Nachweise erbringen. Dass solche Nachweise erbracht wurden, haben die Kläger vorliegend selbst nicht vorgetragen.
Die Kläger wurden über ihre Pflichten, den Anhörungstermin wahrzunehmen und die erforderlichen Angaben zu machen sowie im Fall gesundheitlicher Beeinträchtigungen Nachweise zu erbringen, auch ordnungsgemäß belehrt. Am 3. August 2018 bestätigten die Kläger schriftlich, dass ihnen die wichtige Mitteilung zum Asylverfahren ausgehändigt wurde. Auf Seite 2 dieser Mitteilung heißt es: „Sie sind nach § 15 AsylG zur Mitwirkung verpflichtet. So müssen Sie beispielsweise mündlich oder auch schriftlich die erforderlichen Angaben machen. (…) Eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten kann ein Nichtbetreiben des Verfahrens darstellen, was zur Einstellung des Asylverfahrens (…) führen kann.“ Seite 3 enthält folgenden Hinweis: „Wenn Sie ihr Asylverfahren nicht betreiben, kann Ihr Asylantrag als zurückgenommen betrachtet werden. Es wird vermutet, dass Sie ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. (…) Die Vermutung des Nichtbetreibens gilt nicht, wenn Sie dem Bundesamt unverzüglich nachweisen, dass Ihr Versäumnis (…) auf Umstände zurückzuführen ist, auf die Sie keinen Einfluss hatten. (…) Haben Sie unentschuldigt den Termin zur Anhörung versäumt, kann das Bundesamt statt einer Einstellung auch nach Aktenlage oder nach Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme über den Asylantrag entscheiden.“
In einer Zusammenschau dieser Hinweise war für die Kläger eindeutig erkennbar, dass sie für die von ihnen vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Anhörung am 29. Oktober 2018 verhinderten, unverzüglich Nachweise erbringen mussten, da ansonsten von einem Nichtbetreiben des Asylverfahrens ausgegangen werden konnte. In der wichtigen Mitteilung zum Asylverfahren wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Asylantragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten mündliche oder schriftliche Angaben machen müssen. Eines weiteren Hinweises, wie er anlässlich des gescheiteren Anhörungstermins sogar erfolgte (Vermerk vom 29. Oktober 2018, Bundesamtsvorgang Seite 313), bedurfte es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).