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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.05.2019 – 10 K 244.17
ECLI:DE:VGBE:2019:0522.VG10K244.17.00
Orientierungssatz
1. Die Nutzung von Wärme für die Heizung von Verwaltungs- und Werksgebäuden, der Kantine, des Ausbildungszentrums und der Werksfeuerwehr eines Braunkohlekraftwerkes sind grundsätzlich zuteilungsfähig in Bezug auf Emissionsberechtigungen.(Rn.26)
2. Für die kostenlose Zuteilung einer Emissionsberechtigung für Bestandsanlagen müssen die erforderlichen Daten und Informationen angegeben werden. Soweit diese Anforderungen nicht eingehalten werden können, sind Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Wenn Daten fehlen, ist der Grund dafür anzugeben. Fehlende Daten sind durch konservative Schätzungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen.(Rn.27) Wenn die erforderlichen Daten selbst für eine Schätzung nicht vorliegen, kann eine Zuteilung nicht erfolgen.(Rn.33)
3. Zum Zuteilungselement für messbare Wärme gehört auch die Abgabe an private Haushalte. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, die Wärmemenge anzugeben, wozu auch die Angabe dahingehend möglich ist, dass der Anlagenbetreiber die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vorlauftemperatur von weniger als 130 ° C im Auslegungszustand angibt. Für diesen Fall gelten bei einer Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz 39 Prozent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben. Diese Regelung lässt also eine Pauschalierung und damit eine Nachweiserleichterung zu.(Rn.35) Für diese Variante muss die Vorlauftemperatur im Auslegungszustand weniger als 130 °C betragen. Diese Vorlauftemperatur lässt sich der technischen Einrichtung des Übergabepunktes zum Wärmeverteilnetz entnehmen. Ein wichtiges Indiz bilden die mit den Wärmenetzbetreibern geschlossenen Wärmelieferungsverträge.(Rn.37) Für die tatsächliche Vorlauftemperatur ist auf die maximale Auslegungstemperatur am Einspeisepunkt, wie sie in den Wärmelieferungsverträgen zum Ausdruck kommt, und nicht auf tatsächlich erreichte Durchschnittswerte abzustellen. (Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt an verschiedenen Standorten braunkohlengefeuerte Kraftwerke mit Kraft-Wärme-Kopplung. Sie begehrt für fünf Werke zusätzliche kostenlose Emissionsberechtigungen, und zwar zum einen für die Wärmeversorgung des jeweiligen Standortes und zum anderen für die Fernwärmeversorgung privater Haushalte. Betroffen sind die Werke Schwarze Pumpe (VG 10 K 244.17), Lippendorf (VG 10 K 245.17), Boxberg Werk III (VG 10 K 246.17), Boxberg Werk IV (VG 10 K 247.17) und Jänischwalde (VG 10 K 248.17).
Das Werk Schwarze Pumpe ist ein Kraftwerk aus den 1990er Jahren in Spremberg. Es werden auf dem Gelände ein Ausbildungszentrum, eine Kantine sowie Werkstatt- und Verwaltungsgebäude 8.760 Stunden pro Jahr beheizt. Es wird Fernwärme an den Versorgungsbetrieb Hoyerswerda GmbH laut Vertrag vom 15. Oktober 1997 mit Warmwasser mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 145 °C zur Versorgung von Privatkunden mit Heizenergie geliefert. Darüber hinaus liefert das Kraftwerk Fernwärme mit Fernwärmeliefervertrag vom 17. November 1995 mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 130 °C an die Städtischen Werke Spremberg (Lausitz) GmbH und mit Fernwärmeliedervertrag vom 23. September 1995 an die damalige Vattenfall Mining AG.
Das Kraftwerk Lippendorf mit den Kraftwerksblöcken R und S in Böhlen ging 2000/2001 ans Netz. Es werden auf dem Gelände ein Ausbildungszentrum, eine Kantine sowie Werkstatt- und Verwaltungsgebäude 8.760 Stunden pro Jahr beheizt. Das Kraftwerk liefert Fernwärme u.a. an die Stadtwerke Leipzig GmbH und die URBANA Energie Dienste GmbH Böhlen. Laut Fernwärmelieferungsvertrag vom 17. September 1997 mit der Stadtwerke Leipzig GmbH betrug die maximale Vorlauftemperatur 130 °C und im Vertrag mit der URBANA Energie Dienste GmbH Böhlen vom 14. August 1997 wurden Grenzwerte für die Temperaturen von 130/135 °C vereinbart.
Das Kraftwerk Boxberg III ging mit dem Kraftwerksblock N 1979 und dem Kraftwerksblock P 1980 ans Netz, das Kraftwerk Boxberg IV mit dem Kraftwerksblock Q 2000 und dem Kraftwerksblock R 2012. Der Standort stammt aus den 1970er Jahren und gleicht einem Industriepark. Als internen Bedarf nennt die Klägerin auch hier ein Ausbildungszentrum, eine Kantine sowie Werkstatt- und Verwaltungsgebäude sowie die Werksfeuerwehr, die auch für umliegende Gemeinden zuständig ist. Fernwärme wird u.a. an die enviaTHERM GmbH und die BIQ Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH geliefert. Der Fernwärmelieferungsvertrag mit der enviaTHERM GmbH vom 12. Dezember 1997 sah eine maximale Vorlauftemperatur von 130 °C vor, ebenso wie die am 17. September 2007 mit der BIQ Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH geschlossene Vereinbarung.
Das Kraftwerk Jänschwalde in Peitz wurde mit den Blöcken A-E 1981 bis 1989 in Betrieb genommen. Der Standort stammt aus den 1980er Jahren und gleicht einem Industriepark. Als internen Bedarf nennt die Klägerin auch hier ein Ausbildungszentrum, eine Kantine sowie Werkstatt- und Verwaltungsgebäude sowie die Werksfeuerwehr, die auch für umliegende Gemeinden zuständig ist. Fernwärme wird u.a. an die Wärmeverteilnetz der Stadtwerke Cottbus GmbH, der enviaTHERM GmbH und die BIQ Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH geliefert. Im Fernwärmeliefervertrag mit der Stadtwerke Cottbus GmbH vom 29. August 1997 war eine Vorlauftemperatur von 140 °C vereinbart, mit der enviaTHERM GmbH laut Vertrag vom 10. Dezember 1997 sowie mit der BIQ Standortentwicklung und Immobilienservice GmbH laut Vertrag vom 17. September 2007 eine maximale Vorlauftemperatur von 130 °C.
Mit am 19. und 20. Januar 2012 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingegangenen und am 24. Januar 2012 konkretisierten Anträgen beantragte die Klägerin die Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen für alle fünf Standorte. Mit Nachforderungsschreiben vom 24. Februar 2012 forderte die DEHSt insbesondere eine genaue Aufteilung nach der jeweiligen Verwendung Eigenverbrauch (nicht zuteilungsfähig), erweitertem Betriebseigenverbrauch (zuteilungsfähig als „Verbrauch in der Anlage“) und Wärmeabgabe in das Wärmeverteilnetz. Ferner wurde um den Nachweis gebeten, ob die Wärmeverteilnetze den Vorgaben von § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) entsprächen, der bei der Wärmeversorgung von Privathaushalten auf eine Vorlauftemperatur von weniger als 130 °C im Auslegungszustand abstellt. Hierauf legte die Klägerin für einige Wärmeverteilnetze Vertragsänderungen vom 5. März 2012 vor, wonach die maximale Vorlauftemperatur mit sofortiger Wirkung nur noch 129 °C betrage. Am 15. Mai 2012 fand ein Telefongespräch zwischen Mitarbeitern der Beteiligten statt (vgl. Telefonnotiz vom Folgetag), in dem es um die Wärmeverbräuche am Standort ging. Die Klägerin erklärte, es sei sehr aufwändig, für alle Kraftwerke und Jahre die Nachweise zusammenzutragen, da es in jedem Fall mehr als 100 Zähler gebe. Die DEHSt machte den Vorschlag, für jedes Kraftwerk ein Jahr zu plausibilisieren, wobei einige Wärmemengenzähler zusammengefasst werden dürften. Es müsse aber deutlich werden, welche Wärmemenge wofür verwendet werde (Kantine, Werksfeuerwehr, Ausbildungszentrum, Verwaltungsgebäude usw. jeweils einzeln). Eine zu hohe Aggregationsebene könne nicht akzeptiert werden. Mit Nachforderungsschreiben vom 16. Mai 2012 bat die DEHSt um Plausibilisierung der Wärmemengen für die Wärmeversorgung des Standorts. Es wurde für jeden Standort ein Bezugsjahr mit den höchsten Wärmeverbräuchen benannt. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2012. Die Anlagen charakterisierten sich historisch als komplexe Bestandsbauten mit einer Vielzahl an peripheren Gebäuden mit oftmals energetisch wenig effizienten Zuständen. In einer Anlage zum Schreiben wurden Angaben zu den einzelnen Kraftwerken gemacht. Für die Kraftwerke Boxberg III und IV wurde eine Bilanzgröße gebildet. Danach ergibt sich die Bilanzgröße Wärmebetriebsverbrauch aus der erzeugten Bruttowärmeabgabe abzüglich des Wärmeeigenverbrauchs und der Wärmeabgabe an Fremde. Die letztgenannten genannten Größen sind gemessen worden. Für die weiteren Anlagen hat die Klägerin (nach ihrer Einschätzung) die durch Bilanzierung gewonnenen Werte durch weitere Angaben plausibilisiert. Für das Kraftwerk Schwarze Pumpe wurde der Wärmeeigenverbrauch durch einen Wärmeanschlusswert multipliziert mit 2500 Betriebsstunden errechnet. Für das Kraftwerk Lippendorf wurden dabei Verwaltungsgebäude, Betriebsgaststätte, Sozialgebäude, Ausbildungsstätte und Werkstätten gesondert ausgewiesen. Für das Kraftwerk Jänschwalde wurde zwischen dem Kernbereich (91,6 MWh) und der Industrieansiedlung (80 MWh), der Dampfversorgung 8 bar (99,1 MWH) und dem Versorgungsnetz Fernwärme Cottbus/Peitz (3,5 MWh) unterschieden, wobei die drei letzteren Werte gemessen worden sind. Zur Dampfversorgung 8 bar gehören auch Auftauhallen, Rohwasservorwärmung und Heizölvorwärmung. Die Addition der verschiedenen Positionen ergibt nicht den dort genannten „Wärmebetriebsverbrauch gesamt“ (194,4 MWh), der auf der oben beschriebenen Bilanzierung beruht. Der Wert wird annähernd erreicht, wenn bei der Addition die Industrieansiedlung nicht einbezogen wird.
Mit Bescheiden vom 17. Februar 2014 teilte die DEHSt der Klägerin für das Kraftwerk Schwarze Pumpe 1.538.087 kostenlose Emissionsberechtigungen zu und für die Kraftwerke Lippendorf 853.304, Boxberg III 59.394, Boxberg IV 64.450 und Jänschwalde 246.277 Berechtigungen. Die Zuteilung für den Wärmeverbrauch am Standort wurde wegen zu ungenauer Angaben abgelehnt. Die Zuteilung für die Wärmeverteilnetze an private Haushalte wurde abgelehnt, soweit die ursprünglich vereinbarte maximale Vorlauftemperatur am Einspeisepunkt nicht unter 130 °C lag.
Die Klägerin legte am 14. März 2014 Widerspruch gegen die Bescheide ein. Sie legte für die Wärmeverteilnetze, für die eine Zuteilung wegen zu hoher Vorlauftemperatur abgelehnt worden war, Tabellen mit den jeweiligen Tagesmittelwerten der Vorlauftemperaturen für die gelieferte Wärme vor. Der Wert von 130 °C wurde für die Lieferung des Kraftwerks Schwarze Pumpe an die Versorgungsbetriebe Hoyerswerda häufiger um über 20°C und des Kraftwerks Jänschwalde an die Stadtwerke Cottbus häufiger um bis zu 10°C überschritten. Die DEHSt nahm in einem internen Vermerk vom 8. Mai 2015 Stellung. Hinsichtlich der Wärmeversorgung des Standorts sei die dargelegte Bilanzgröße eine unbelegte Abschätzungsberechnung. Die vorgelegte Berechnung für das Kraftwerk Schwarze Pumpe sei zwar nachvollziehbar, der Nachweis werde aber nicht erbracht. Es gebe keinerlei Beleg für den Wärmeanschlusswert, auch die angesetzten Vollauslastungsstunden seien ein Ansatz ohne Nachweis. Für das Kraftwerk Lippendorf sei die Wärmemenge am Standort aus der Summe der Einzelverbraucher errechnet worden, die wiederum aus nicht bezifferten Wärmeanschlusswert und Vollauslastungsstunden berechnet worden seien. Dies sei schon im Ansatz nicht nachvollziehbar und auch nicht vollständig. Für die Standorte Boxberg III und IV werde eine reine Bilanzgröße genannt, die zwar nachvollziehbar, aber weder genau noch vollständig sei. Für das Kraftwerk Jänschwalde sei die Bestimmung der Wärmemenge zwar nachvollziehbar, aber weder genau noch vollständig. Die beantragten Wärmemengen seien unrealistisch hoch. Soweit die Wärmeversorgung von Privathaushalten nicht anerkannt werde, hätte die Auslegungstemperatur nach den vorgelegten Verträgen im zuteilungsrelevanten Zeitraum von 2005 bis 2008 nicht unter 130 °C gelegen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Februar 2017 für das Kraftwerk Jänschwalde und vom 28. Februar 2017 für die übrigen Kraftwerke hat die DEHSt die Widersprüche zurückgewiesen.
Die Kläger verfolgt ihr Anliegen mit der am 23. März 2017 erhobenen Klage weiter. Die Kammer hat die fünf Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr eine Zuteilung für den Wärmebetriebsverbrauch am jeweiligen Standort zustehe. Gemäß § 2 Nr. 30 a) ZuV 2020 könne ein Zuteilungselement für Wärme gebildet werden, wenn Wärme in der Anlage zur Beheizung verbraucht werde. Die erforderlichen Daten haben die Klägerin in Form einer Bilanzierung vorgelegt. Überwiegend lägen keine detaillierten gemessenen Werte vor. Es gebe nicht für jede einzelne mit Wärme versorgte Fläche eine eigene Messstelle. Derartige Messstellen wären in einem weitläufigen Industriekomplex unüblich. Messungen für die maßgeblichen Zeiträume von 2005 bis 2010 seien nicht mehr möglich. Die theoretische Messbarkeit reiche aus. Hier sei die Wärmemenge bilanziert worden. Die einschlägigen Monitoring-Leitlinien würden die Methode der Energiebilanz ausdrücklich anerkennen, ebenso wie der DEHSt-Leitfaden Zuteilungsverfahren 2013-2020 und das Arbeitsblatt FW 308 der AGFW. Die Bilanzierung stelle eine Datenerhebung im Sinne von § 6 Abs. 3 ZuV 2020 dar. Maßgeblich für die Zuteilung für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert sei die wärmebezogene Aktivitätsrate nach § 8 Abs. 3 ZuV 2020. Danach sei der Verbrauch von Wärme nicht maßgeblich, sondern deren Erzeugung. Die Klägerin habe ihre Angaben in Beantwortung des zweiten Nachforderungsschreibens für die Kraftwerke Schwarze Pumpe, Lippendorf und Jänschwalde weiter plausibilisiert. Die Plausibilität der Daten könne nicht durch einen Vergleich mit der Wärmeversorgung des Reichstages in Frage gestellt werden. Für eine Kürzung der Zuteilung auf Null fehle es an einer Rechtsgrundlage. Für eine nicht vollständige Vorlage von Unterlagen sei eine solche Rechtsfolge nicht vorgesehen. Insoweit könne die Beklagte aus dem Urteil des EuGH vom 22. Februar 2018 – C-572/16 – nichts für ihre Ansicht ableiten. Die Beklagte sei gemäß § 25 VwVfG verpflichtet gewesen, die Klägerin zu beraten und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Beklagten lasse sich ein durch Bilanzierung ermittelter Wert nicht weiter plausibilisieren. Angesichts der historisch gewachsenen komplexen Gebäude- und Eigentümerstruktur der Standorte sei eine weitere Plausibilisierung der Wärmeströme zu Heizzwecken nicht möglich. Würde man der Auffassung der Beklagten folgen, müsse eine Schätzung erfolgen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass im Zuteilungsantrag anzugebende Daten fehlten. Wenn überhaupt, so müsse die Beklagte eine Schätzung etwa anhand von Standardwerten vornehmen.
Zudem habe die Klägerin Anspruch auf Zuteilung weiterer Berechtigungen für die Wärmeversorgung von Privathaushalten. § 10 Abs. 5 ZuV 2020 sehe eine Nachweiserleichterung vor bei abgegebener Wärme mit einer Vorlauftemperatur von weniger als 130 °C im Auslegungszustand. Hintergrund sei, dass es sich bei Niedrigtemperaturwärme von weniger als 130 °C regelmäßig um Wärmelieferungen an Privathaushalte handle, während an die Industrie gelieferte Wärme im Regelfall höhertemperaturig (über 130 °C) sei. Die vertraglich festgelegte Vorlauftemperatur sei ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Niedrigtemperaturwärme. Entscheidend komme es auf die tatsächliche Temperatur der gelieferten Wärme an. Es genüge, wenn die Temperatur in der Regel weniger als 130 °C betrage, insbesondere wenn wie hier keine Hinweise dafür bestünden, dass Wärme an Industrieunternehmen geliefert worden sei. Die Klägerin habe den entsprechenden Nachweis erbracht. Soweit mit Abnehmern eine maximale Vorlauftemperatur von 130 °C vereinbart worden sei, so bedeutet dies, dass in der Regel ein Wert von weniger als 130 °C geliefert werde. Mit den Vertragsänderungen im Jahr 2012, in denen die maximale Vorlauftemperatur mit sofortiger Wirkung auf 129 °C festgesetzt worden sei, sei lediglich das zuvor tatsächlich ohnehin Geltende nunmehr vertraglich festgeschrieben worden. Die mit der Widerspruchsbegründung vorgelegten Tagesmittelwerte bestätigten exemplarisch, dass die Vorlauftemperatur tatsächlich unter 130 °C gelegen habe. Diese Angaben seien auch nicht präkludiert. Hinsichtlich der Lieferung von Fernwärme des Kraftwerks Schwarze Pumpe an die Versorgungsbetriebe Hoyerswerda ergebe sich die höhere vereinbarte Vorlauftemperatur aus dem Umstand, dass die Wärme über eine Länge von mehr als 15 km geliefert werde und das Wärmeverteilnetz der Stadt wegen des Bevölkerungsrückgangs besondere Anforderungen an die Netzhydraulik mit höheren Einspeisetemperaturen erfordere.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Zuteilungsbescheide vom 17. Februar 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. und 28. Februar 2017 zu verpflichten, der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2013-2020 für den Betrieb der Kraftwerke
– Schwarze Pumpe 3.592
– Lippendorf 49.364
– Boxberg Werk III 41.335
– Boxberg Werk IV 49.404 und
– Jänschwalde 173.405
weitere Emissionsberechtigungen zuzuteilen, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht ablehnt,
hilfsweise,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Zuteilungsbescheide vom 17. Februar 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. und 28. Februar 2017 zu verpflichten, die Zuteilungsanträge der Klägerin vom 19. und 20. Januar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe zu Recht für die Beheizung des jeweiligen Standortes keine Berechtigungen zugeteilt. Für die Kraftwerke Boxberg III und IV habe die Klägerin nur die oben dargestellte Residualbilanzierung vorgenommen. Für das Kraftwerk Jänschwalde habe sie teilweise Messwerte angegeben. Es sei aber unklar, worauf sich diese Messwerte bezögen. Für die Standorte Schwarze Pumpe und Lippendorf seien nachträglich Wärmeanschlusswerte genannt worden. Es bleibe unklar, woraus diese Werte abgeleitet worden seien. Das Ergebnis sei identisch mit der Residualbilanz. Die Klägerin habe keine weiteren Angaben zu ihrem eigenen Wärmebedarf gemacht. Um eine Zuteilung nach Wärmeemissionswert gemäß § 20 Nr. 30 a) ZuV 2020 prüfen zu können, müssten zwingend plausible Angaben zum Verbrauch der Wärme gemacht werden. Wärme, die zur Heizung verwendet werde, sei grundsätzlich zuteilungsfähig. Dabei sei auf die Messbarkeit der Wärme abzustellen. Soweit aus tatsächlichen Gründen nicht gemessen worden sei, seien die Vorgaben für eine Schätzung zu beachten. Die Klägerin habe in ihrem Antrag weder gemessene Werte eingereicht noch die Voraussetzungen einer Schätzung berücksichtigt. Die von der Klägerin mit Hilfe einer Residualbilanz ermittelten Wärmemengen seien kein Ersatz für gemessene Wärmemengen. Die bei der Klägerin nach Abzug aller gemessenen Verwendungen verbleibende Wärme habe die Klägerin komplett als Wärme für die Beheizung des Standortes angegeben, ohne Daten für diesen Verbrauch anzugeben. Es fehle ein Nachweis zum Verbrauch zu Heizzwecken. Die von der Klägerin herangezogene Methode der Bilanzierung in der Monitoring-Leitlinie beziehe sich auf die Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge und damit auf einen anderen Fall. Gleiches gelte für das Arbeitsblatt FW 308 der AGFW. Eine Schätzung liege nicht vor. Eine solche wäre auch der Beklagten anhand der von der Klägerin übermittelten Daten nicht möglich gewesen. Dem Antrag der Klägerin ließen sich weder die Anzahl der zu beheizenden Gebäude, noch deren Größe, Flächen, Gebäudealter, Energieeffizienzklassen oder die genaue Nutzung entnehmen. Die von der Klägerin ermittelten Wärmemengen seien sehr hoch und deshalb nicht plausibel. Für die Standorte Boxberg III und IV entspreche die Wärme zur Heizung des eigenen Standortes beinahe der Menge, die an Dritte abgegeben werde. Für den Standort Jänschwalde würden riesige Mengen an Wärme für die Versorgung des eigenen Standortes angegeben. Die Beklagte stellt die angegebenen Wärmebetriebsverbräuche zudem ins Verhältnis zum Wärmebedarf eines nicht sanierten Wohnhauses und zum öffentlich bekannten Energiebedarf des Reichstagsgebäudes. Die Kürzung auf Null sei zu Recht erfolgt. Dem Antrag auf Zuteilung seien alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der EuGH habe diese Präklusionswirkung in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 – C-572/16 – bestätigt. Hierbei treffe die Klägerin eine Mitwirkungspflicht. Die Beklagte sei ihrer Hinweis- und Auskunftspflicht durch umfangreiche Kommunikation mit der Klägerin vor der Zuteilungsentscheidung nachgekommen. Eine Zuteilung nach Standardwerten sei nicht möglich, da es keine Standardwerte für die Beheizung eines Standortes wie denen der Klägerin gebe und dafür notwendige Angaben zu den zu beheizenden Gebäuden fehlten.
Für den Nachweis der Wärmeversorgung von Privathaushalten habe die Klägerin die erleichterte Methode der pauschalierten Zuordnung für Niedrigtemperaturwärme gewählt. Die Klägerin habe für die Fernwärmelieferungen, für die die Beklagte eine Zuteilung abgelehnt habe, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZuV 2020 nicht erfüllt. Danach sei die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vorlauftemperatur von weniger als 130 °C im Auslegungszustand anzugeben. Die Temperatur am Einspeisepunkt sei entscheidendes Ausschlusskriterium. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig. Diese Voraussetzung habe die Klägerin nicht erfüllt. Die pauschale Zuordnung und Nachweiserleichterung schließe eine Berücksichtigung weiterer individueller Angaben bei Nichterfüllung der normierten Voraussetzungen aus. Dies würde zu einer Erweiterung der Privilegierung führen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Dies ergebe sich auch aus der Begründung der Zuteilungsverordnung. Die im Jahre 2012 vorgenommenen Vertragsänderungen seien ungeeignet, um Aussagen über die Temperatur der gelieferten Wärme in der Vergangenheit zu treffen. Gleiches gelte für schriftliche Bestätigungen der Wärmeabnehmer. Die Angaben der Klägerin zu den tatsächlichen Tagesmittelwerten lägen zum Teil über 130 °C oder reichten so nah an die Grenze heran, dass davon auszugehen sei, dass die Tageshöchstwerte in keinem Fall unter 130 °C lägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.
Entscheidungsgründe
Die durch eine Nichtablehnung durch die EU-Kommission bedingte Verpflichtungsklage ist statthaft. Eine unbedingte Verpflichtung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Mehrzuteilung durch die Kammer könnte auch im Fall einer Stattgabe nicht erfolgen, weil die DEHSt selbst über keine Emissionshandelsberechtigungen mehr verfügt. Die Mitgliedstaaten haben in der 3. Handelsperiode nicht die Befugnis, über Emissionszertifikate zu verfügen. Nach Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/87/EG (i.d. derzeit gültigen Fassung vom 8. April 2018, zuletzt geändert durch die RL (EU) 2018/410) legt nämlich die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für die gesamte Union fest. Die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erfolgt nach den Unionsvorschriften und muss gemäß Art. 11 Abs. 3 der RL 2003/87/EG von der Kommission genehmigt werden (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – Rs. T-629/13, Rn. 108). Eine unbedingte Verpflichtungsklage ist daher nicht geeignet, das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Denn wenn die Europäische Kommission die Zustimmung zur Mehrzuteilung verweigerte, müsste die Klägerin in einem weiteren Verfahren Klage vor dem Europäischen Gericht gegen die Europäische Kommission erheben. Die fehlende Zustimmung der Europäischen Kommission kann nicht durch das Urteil eines nationalen Gerichts ersetzt werden. Deshalb hält die Kammer eine bedingte Verpflichtungsklage grundsätzlich bei Verpflichtungsbegehren in der 3. Handelsperiode für statthaft (vgl. Urteil der Kammer vom 12. Januar 2017 – VG 10 K 239.15 – juris).
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Bescheide der DEHSt vom 17. Februar 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. und 28. Februar 2017 ist bezüglich der Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung weiterer kostenloser Emissionsberechtigungen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Zuteilung an Bestandsanlagen erfolgt gemäß § 9 TEHG 2011 i.V.m. der Übergangsvorschrift § 34 Abs. 1 TEHG 2011 i.d.F. vom 18. Januar 2019 i.V.m. der Richtlinie 2003/87/EG (EH-RL), dort insbesondere Art. 10 a). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung von weiteren kostenlosen Emissionsberechtigungen wegen des Wärmeverbrauchs zu Heizzwecken in der Anlage (I.) und wegen der Fernwärmelieferung an private Haushalte (II.).
I. Der Wärmeverbrauch zu Heizzwecken in der Anlage ist gemäß der Definition in § 2 Nr. 30 a) ZuV 2020 im Rahmen eines Zuteilungselements mit Wärme-Emissionswert zuteilungsfähig. Erfasst ist die Erzeugung messbarer Wärme, die in der Anlage zur Heizung verbraucht wird. Dies entspricht Art. 3 c) des Beschlusses der EU-Kommission 2011/278/EU. Dieser so genannte Wärmebetriebsverbrauch ist abzugrenzen vom Betriebseigenverbrauch von Wärme, also von der Wärme, die für den Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage für die Produktion selbst verbraucht wird. Die von der Klägerin genannten Nutzung für die Heizung von Verwaltungs- und Werksgebäuden, der Kantine, des Ausbildungszentrums und der Werksfeuerwehr sind unstreitig zuteilungsfähig, während andere genannte Nutzungen wie die Heizölvorwärmung im Kraftwerk Jänschwalde eher als Betriebseigenverbrauch einzustufen sein dürften. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für eine Berechnung oder eine Schätzung ausreichende Daten geliefert hat.
§ 5 ZuV 2020 bestimmt, zu welchen Angaben der Anlagenbetreiber im Antrag auf kostenlose Zuteilung für Bestandsanlagen verpflichtet ist. Zu benennen sind sämtliche zuteilungsrelevanten Ein- und Ausgangsströme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) ZuV 2020) sowie bei Zuteilungselementen mit Wärme-Emissionswert für die in gekoppelter Produktion erzeugte Wärme eine Zuordnung der Eingangsströme und der diesbezüglichen Emissionen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 e) ZuV 2020). Gemäß § 6 Abs. 3 ZuV sind die im Zuteilungsantrag anzugebenden Daten und Informationen im Einklang mit den Monitoring-Leitlinien zu erheben und anzugeben. Soweit diese Anforderungen nicht eingehalten werden können, sind Daten und Informationen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Wenn Daten fehlen, ist gemäß § 6 Abs. 4 ZuV 2020 der Grund dafür anzugeben. Fehlende Daten sind durch konservative Schätzungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen.
Gemäß der Definition in § 2 Nr. 30 a) ZuV 2020 ist hier auf den Verbrauch zur Heizung in der Anlage abzustellen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es nicht entscheidend auf den Verbrauch ankomme, sondern auf die Erzeugung messbarer Wärme. Dies leitet sie aus der Bestimmung zur maßgeblichen Aktivitätsrate in § 8 Abs. 3 ZuV 2020 ab. Danach ist die maßgebliche Aktivitätsrate für ein Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert der in Gigawattstunden pro Jahr angegebene Medianwert aller Jahresmengen der nach § 2 Nr. 30 einbezogenen Wärme in dem gewählten Bezugszeitraum. Diese Vorschrift rekurriert auf die einbezogene Wärme, so dass das Argument letztlich zirkulär ist. Denn § 2 Nr. 30 a) ZuV 2020 stellt eindeutig auf den Verbrauch der Wärme zu Heizzwecken ab.
Die von der Klägerin angegebenen Angaben zum Wärmebetriebsverbrauch basieren auf einer „Residualbilanz“: Der Teil der gemessenen insgesamt erzeugten Wärme, der nicht für den gemessenen Wärmeeigenverbrauch und die gemessene Wärmeabgabe an Dritte verbraucht wird, ist danach vollständig dem Wärmebetriebsverbrauch zuzuordnen. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe diese Bilanzierung in einem Vermerk vom 8. Mai 2015 als „nachvollziehbar“ eingestuft, verschweigt sie, dass die Beklagte im gleichen Satz feststellt, dass die Berechnung weder genau noch vollständig sei. Ferner beruft sich die Klägerin darauf, dass in Anhang I Nr. 2 Abs. 4 h) der Monitoring-Leitlinien (Entscheidung der EU-Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli 2007) ausdrücklich die „Energiebilanzmethode“ genannt wird. Dabei handelt es sich um eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge. Die Energiebilanz betrifft also einen völlig anderen Fall und lässt keinen Rückschluss auf die von der Klägerin verwendete Bilanz zum Nachweis des Wärmebetriebsverbrauchs zu. Soweit sich die Klägerin auf das AGFW-Arbeitsblatt FW 308 zur Zertifizierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vom September 2015 bezieht – das Regelwerk eines Verbandes, auf das auch die DEHSt Bezug nimmt, – so finden sich dort Definitionen etwa zur Bruttowärmeerzeugung, Nettowärmeerzeugung und zum Betriebseigenverbrauch, aber keine Bilanzierung, wie sie die Klägerin vornimmt. Definiert wird dort auch die Abwärme, die im Zusammenhang mit der Energieumwandlung aus dem Prozess ungenutzt an die Umgebung abgeführt wird. Die Klägerin beruft sich schließlich auch auf den Anhang 1 des DEHSt-Leitfadens Zuteilungsverfahren 2013-2020, Teil 3a, in dem das Formular „Wärmebilanz vollständig“ erläutert wird. In Abbildung 10 zur schematischen Darstellung der Verwendung der in der Anlage verfügbaren messbaren Wärme werden als nicht zuteilungsfähige Positionen u.a. die Stromproduktion und der Wärmeverbrauch in einem Zuteilungselement mit Produkt-Emissionswerten, aber auch „Verluste“ genannt. Als potentiell zuteilungsfähig wird der Wärmeverbrauch in der Anlage bezeichnet. Hieraus kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Klägerin vorgenommenen Bilanzierung nicht abgeleitet werden.
Die Bilanzierung der Klägerin genügt nicht, um den Wärmeverbrauch in der Anlage zu Heizzwecken nachzuweisen oder auch nur zu plausibilisieren. Mit der vorgelegten Bilanzierung behauptet die Klägerin, dass sämtliche produzierte Wärme entweder als Eigenverbrauch oder als Wärmelieferung an Dritte oder als Wärmebetriebsverbrauch eingesetzt wird. Eine vierte Möglichkeit ist nicht vorgesehen. Wärmeverluste etwa auf dem Transport oder zu viel produzierte Wärme, die als Abwärme abgeleitet wird, werden von der Klägerin nicht aufgeführt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass in den Kraftwerken nur so viel Wärme ausgekoppelt wird, wie tatsächlich verbraucht wird. Noch nicht erfasst sind damit nach Auffassung der Kammer Wärmeverluste, die nicht als Wärmeverbrauch zu Heizzwecken gezählt werden dürfen. Darüber hinaus sind die Daten der Klägerin auf einem so hohen Abstraktionsniveau, dass eine Überprüfung der Plausibilität der Angaben durch die Beklagte nicht möglich ist. Die Beklagte rügt insbesondere, dass nicht überprüfbar ist, ob die Zuordnung bestimmter Verbräuche zum Wärmebetriebsverbrauch, die die Klägerin vorgenommen hat, auch zutreffend ist. Beispielhaft genannt seien die Angaben zum Kraftwerk Jänschwalde. Es ist zweifelhaft, ob die Wärmenutzung für eine Gipsverladestation eine Nutzung in der Anlage ist oder nicht vielmehr eine Lieferung von Wärme an Dritte darstellt. Die verlustbedingte Differenz zwischen Heizungsvorwärmer und Wärmezählern im Versorgungsnetz Fernwärme Cottbus/Peitz ist keine Verwendung zu Heizwecken in der Anlage. Schließlich ist zwischen den Beteiligten strittig, ob die Heizölvorwärmung in Kesselhäusern Eigenverbrauch für die Produktion oder Wärmebetriebsverbrauch ist. Nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung wird schweres Heizöl für den Einsatz in der Produktion vorgewärmt, so dass es sich nach Einschätzung der Kammer um einen nicht zuteilungsfähigen Eigenverbrauch handeln dürfte. Die Beispiele zeigen, dass die Angaben der Klägerin einer weiteren Detaillierung und Plausibilisierung bedurft hätten, um überhaupt prüfen zu können, ob die Zuordnung zum Wärmebetriebsverbrauch korrekt erfolgt ist. Darüber hinaus sind, wie von der Beklagten bereits im Telefongespräch vom 15. Mai 2012 von der Klägerin gefordert, Angaben zu den einzelnen Verbrauchszwecken, insbesondere zur Größe der beheizten Gebäude erforderlich, um abschätzen zu können, inwieweit die Angaben plausibel sind. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben, dass auf dem Industriegelände Jänschwalde 244 Gebäude mit einem Volumen von 5,4 Kubik-Kilometern beheizt würden. Diese Angabe, die sich immer noch auf einer zu hohen Abstraktionsstufe befindet, lässt wenigsten in Umrissen eine Plausibilisierung des Wärmeverbrauchs zu.
Soweit die Klägerin für einzelne Kraftwerke über die Bilanzierung hinaus weitergehende Angaben gemacht hat, sind auch diese unzureichend. Die vorgelegte Berechnung für das Kraftwerk Schwarze Pumpe nennt einen einheitlichen Wärmeanschlusswert und die angesetzten Vollauslastungsstunden, ohne Angaben und einen Nachweis darüber, wie man diese Werte ermittelt hat. Offenbar hat man ausgehend von der Residualbilanz zurückgerechnet. Für das Kraftwerk Lippendorf ist die Wärmemenge am Standort aus der Summe der Einzelverbraucher errechnet worden, die wiederum aus einem nicht bezifferten Wärmeanschlusswert und nicht bezifferten Vollauslastungsstunden berechnet worden sind. Es ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie dies schon im Ansatz für nicht nachvollziehbar und auch nicht vollständig hält. Für das Kraftwerk Jänschwalde sind teilweise gemessene Verbrauchswerte angegeben. Abgesehen davon, dass es sich bei einzelnen der genannten Position nicht um Wärmebetriebsverbrauch handeln dürfte, sind die Werte auf einem zu hohen Abstraktionsniveau zusammengefasst (aggregiert) worden, so dass eine sinnvolle Prüfung der Plausibilität nicht möglich ist.
Auch eine Schätzung des Wärmebetriebsverbrauchs zu Heizzwecken ist nicht möglich. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, wären dazu Angaben zur Anzahl der zu beheizenden Gebäude, zu deren Größe, Flächen, Gebäudealter, Energieeffizienzklassen und zur genauen Nutzung erforderlich gewesen. Es fehlt damit die Datengrundlage für eine sinnvolle Schätzung etwa anhand von Durchschnittsverbräuchen oder von Standardwerten.
Wenn die erforderlichen Daten selbst für eine Schätzung nicht vorliegen, kann eine Zuteilung nicht erfolgen. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Die Pflicht des Anlagenbetreibers zur Mitwirkung und zur Angabe der notwendigen Daten ergibt sich aus §§ 5 und 6 ZuV 2020. Die Beklagte ist ihrer Beratungspflicht nach § 25 VwVfG im Telefongespräch vom 15. Mai 2012 und dem Nachforderungsschreiben vom 16. Mai 2012 nachgekommen. Dort hat sie klargestellt, welche Angaben sie für erforderlich hielt. Für eine darüber hinausgehende Amtsermittlung nach § 24 VwVfG ist kein Raum. Die Amtsermittlungspflicht ist durch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers begrenzt (vgl. das Urteil der Kammer vom 12. Januar 2017 im Verfahren VG 10 K 239.15, juris Rn. 59 ff.). Darüber hinaus beruft sich die Beklagte zu Recht auf das Urteil des EuGH vom 22. Februar 2018 in der Sache C-572/16, in dem das Gericht eine nationale Ausschlussfrist gebilligt hat, nach deren Ablauf der Antragsteller keine Möglichkeit mehr hat, seinen Antrag zu berichtigen oder zu ergänzen. In diesem Sinne ist die Präklusionsbestimmung des § 9 Abs. 4 TEHG auszulegen. Auch hier geht es um die Frage, ob fehlende Daten hätten nachgeliefert werden können.
Auf der Grundlage unvollständiger Daten, die auch eine Schätzung nicht erlauben, kann es keine Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen geben.
II. Zum Zuteilungselement für messbare Wärme gehört gemäß § 2 Nr. 30 b) ZuV 2020 auch die Abgabe von Wärme an Anlagen und andere Einrichtungen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallen. Hierzu zählt auch die Wärmeversorgung von Privathaushalten, die in § 10 ZuV 2020 speziell geregelt ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 ZuV 2020 gibt es zwei Möglichkeiten, die Wärmemenge anzugeben. Nr. 1 sieht die Angabe des Anteils der an Privathaushalte abgegebenen Wärmemenge an der Wärmemenge vor, die jährlich insgesamt an Anlagen und Einrichtungen abgegeben wird. Alternativ lässt § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZUV 2020 zu, dass der Anlagenbetreiber die Menge der abgegebenen Wärme mit einer Vorlauftemperatur von weniger als 130 ° C im Auslegungszustand angibt. Für diesen Fall gelten bei einer Wärmeabgabe an ein Wärmeverteilnetz 39 Prozent dieser Wärme als an Privathaushalte abgegeben (§ 10 Abs. 5 ZuV 2020). Diese Regelung lässt also eine Pauschalierung und damit eine Nachweiserleichterung zu.
Die Klägerin begehrt eine Zuteilung auf der Grundlage der pauschalierten Zuordnung. Die streitbefangenen Fernwärmelieferungen erfüllen deren Voraussetzungen nicht. In den Wärmelieferungsverträgen war jeweils eine maximale Vorlauftemperatur von 130 °C oder mehr vereinbart.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die Vorlauftemperatur im Auslegungszustand weniger als 130 °C betragen. Diese Vorlauftemperatur lässt sich der technischen Einrichtung des Übergabepunktes zum Wärmeverteilnetz entnehmen. Ein wichtiges Indiz bilden die mit den Wärmenetzbetreibern geschlossenen Wärmelieferungsverträge. Ausweislich der Begründung der Regelung in der Zuteilungsverordnung 2020 (BT-Drs. 17/6850, S. 32) stellt § 10 Abs. 5 ZuV 2020 eine Vermutung ohne gesonderten Nachweis auf. Um Niedrigtemperaturwärme (< 130 °C) handelt es sich dabei regelmäßig bei Wärmelieferungen an die Sektoren Haushalte und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen. Außer Betracht bleibt danach die an die Industrie gelieferte Wärme, die im Regelfall höhertemperaturig (> 130 °C) ist. Für die Berechnung des zuzuteilenden Prozentsatzes anhand der nationalen Energiestatistiken folgt die Regelung den Vorgaben des Guidance Documents der EU-Kommission Nr. 6, S. 25 vom 14. April 2011. Dieses Dokument, das rechtlich nicht verbindlich ist, stellt ab auf die Menge von Niedrigtemperaturwärme, die gewöhnlich („usually“) eine Auslegungstemperatur („design temperature“) von weniger als 130 °C an der Abgabestelle des Herstellers in das Wärmeverteilnetzwerk hat. Weder die Begründung von § 10 Abs. 5 ZuV 2020 noch das zugrunde liegende Guidance Document der EU-Kommission regeln den Fall, in dem die Vorlauftemperatur genau 130 °C beträgt. Demgegenüber ordnet das Guidance Document No. 5 der EU-Kommission vom 22. Februar 2019 für die Zeit nach 2020 (S. 73, Fn. 86) Werte von 130 °C oder mehr dem Bereich zu, in dem eine Nachweiserleichterung nicht in Betracht kommt. Dieses nicht-verbindliche Dokument bezieht sich auf die künftige Zuteilungsperiode, kann aber als Auffassung der EU-Kommission bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Mit der exakten Grenzziehung geht der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZuV 2020 über die Regelung des Guidance Documents Nr. 6 hinaus, das lediglich ausführt, dass die Vorlauftemperatur gewöhnlich unter 130 °C liegt. Für eine strikte Grenzziehung spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift in der Zuteilungsverordnung 2020, dass damit eine klare und einfache Anwendung gewährleistet ist. Insoweit unterliegt der deutsche Verordnungsgeber auch keinen europarechtlichen Bindungen, da es weder in der Emissionshandels-Richtlinie noch im Beschluss der EU-Kommission 2011/278/EU eine Regelung zur Nachweiserleichterung bei der Fernwärmelieferung an Privathaushalte gibt. Soweit es – wie im vorliegenden Fall – um eine Lieferung an Privathaushalte mit einer Vorlauftemperatur von 130 °C oder höher geht, erfasst § 10 ZuV 2020 auch diesen Fall und sieht einen Nachweis nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZuV 2020 vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auf die maximale Auslegungstemperatur am Einspeisepunkt, wie sie in den Wärmelieferungsverträgen zum Ausdruck kommt, und nicht auf tatsächlich erreichte Durchschnittswerte abzustellen. Naturgemäß ist der Wärmebedarf für Heizzwecke saison- und witterungsabhängig und erreicht nur bei Spitzenverbräuchen den Maximalwert. Würde man auf niedrigere Durchschnittswerte abstellen, wäre die Regelung kaum noch handhabbar und die klare Abgrenzung nicht mehr möglich. Ebenso wenig ist auf nachträgliche Vertragsänderungen abzustellen, die im Hinblick auf die Regelungen des Emissionshandelsrechts geschlossen wurden. Für die Zuteilung ist eindeutig auf die Zeiträume 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 oder vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abzustellen (§ 8 Abs. 1 ZuV 2020). Für die Beurteilung dieser Zeiträume ist eine Vertragsänderung aus dem Jahr 2012 ohne Belang.
Aus den dargelegten Gründen hat auch der Hilfsantrag, mit dem eine Neubescheidung begehrt wird, keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.