Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.05.2019 – 13 K 486.17
ECLI:DE:VGBE:2019:0523.13K486.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Befreiung von der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl.
Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer des aus den Flurstücken 303 und 302 bestehenden Grundstücks Bismarckstraße 64 A am Kleinen Wannsee. Der Beigeladene ist Eigentümer des aus den Flurstücken 306 und 307 bestehenden Grundstücks B... 66 A. Diese Grundstücke werden mit gemeinsam mit 6 weiteren Grundstücken (Bismarckstraße 64 B, 64 C, 64 D, 66 C, 66 B und 66) über einen befahrbaren Stichweg erschlossen. Dieser Stichweg wird aus 10 Flurstücken gebildet, nämlich den Flurstücken 297,299,301,305,306,309,310,311,312 und 303. Dabei sind die das Straßenstück bildenden Flurstücke jeweils einem Anliegergrundstück grundbuchmäßig zugeordnet, indem sie nämlich im Bestandsverzeichnis unter einer laufenden Nummer mit dem eigentlichen Wohnflurstück aufgeführt sind. Im Fall des Klägers sind dies die Flurstücke 303 und 302 und im Fall des Beigeladenen die Flurstücke 307 und 306. Das Flurstück 307 umfasst 617 m², das Flurstück 306 umfasst 73 m².
Die Grundstücke liegen nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplans 1958/1960 i.V.m. den städtebaulichen Regelungen der Bauordnung 58 und dem Textbebauungsplan X-A von 1971 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/1.
Auf den Antrag des Beigeladenen vom 21. Mai 2015 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Bescheid vom 1. September 2015 eine Befreiung zum Anbau eines Wintergartens, einer überdachten Terrasse, eines Balkons und einer Garage. Der Wintergarten weist eine Grundfläche von 15,02 m² aus, das Wohnhaus eine Grundfläche von 86 m². Dabei ließ das Bezirksamt zunächst eine Überschreitung der zulässigen GRZ von 0,1 auf 0,12 und der zulässigen GFZ von 0,2 auf 0,23 und mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2017 eine Überschreitung der GRZ auf 0,14 und eine Überschreitung der GFZ auf 0,27 zu. Die Änderung beruht darauf, dass das Bezirksamt nur noch die Flurstücke 306 und 307 berücksichtigte und nicht noch weitere Flurstücke, die vom Stichweg eine fußläufige Verbindung zum Kleinen Wannsee bilden. Der Berechnung zugrundegelegt wurde lediglich die Fläche des Wohnhauses und des Wintergartens.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend, auf dem Grundstück des Klägers würden mit einer GRZ von 0,16 und einer GFZ von 0,42 bei 2 Vollgeschossen und ausgebautem Dachraum vergleichbare Nutzungsmaße erreicht.
Mit der am 27. Juli 2017 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Grundzüge der Planung seien beeinträchtigt. Maßgebliches Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinn sei hier ausschließlich das Flurstück 307. Die nachbarlichen Belange des Klägers seien nicht genügend berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Befreiung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 1. September 2015, abgeändert durch den Bescheid vom 30. Januar 2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts vom 4. Juli 2017 aufzuheben.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beziehen sie sich im Wesentlichen auf die ergangenen Bescheide.
Mit Beschluss vom 17. April 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen, wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Anfechtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als ideeller Miteigentümer auch alleine klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. § 42 Rn. 97).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Befreiung des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 1. September 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheides des Bezirksamt vom 30. Januar 2017 und des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts vom 4. Juli 2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Befreiung ist zwar rechtswidrig, weil sie einen unrichtigen Grundstücksbegriff zugrunde legt. Dadurch wird der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung von der nach dem Bebauungsplan X-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) in Verbindung mit dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (Amtsblatt 1961 Seite 742), der Bauordnung von Berlin 1958 (BO 58), § 7 Nr. 15, und der Baunutzungsverordnung 1968 festgesetzten GRZ von 0,1 und der GFZ von 0,2 vorliegen. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier könnte die Voraussetzung, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, nicht erfüllt seien. Wird die Befreiung nicht nur für einen spezifischen Einzelfall erteilt, sondern gilt sie auch für eine Reihe von weiteren Fallgestaltungen, wird gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Schwelle des Planungserfordernisses überschritten und werden die Grundzüge der Planung berührt.
Die Befreiungen ist jedenfalls schon deshalb rechtswidrig, weil sie als maßgebliche Grundstücksfläche eine Grundstücksfläche von 690 m², bestehend aus den Flurstücken 307 mit 617 m² und dem Straßenflurstück 306 mit 73 m², zugrunde legt. Nach § 19 Abs. 3 S. 2 BauNVO 1968, der gemäß den A-Bebauungsplänen vom 9. Juli 1971 anzuwenden ist, ist als maßgebliche Fläche die Fläche hinter der Straßenbegrenzungslinie anzusehen. Diese verläuft hier ausweislich der Ortsbesichtigung auf der Grenze zwischen den Flurstücken 306 und 307. Damit kann nur das Flurstück 307 mit 617 m² in die Berechnung von GRZ und GFZ einfließen, womit sich eine GRZ von 0,16 statt der genehmigten GRZ von 0,14 und eine GFZ von 0,3 statt der genehmigten GRZ von 0,27 ergibt, wobei zutreffend gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 die Garage, die Terrasse und der Balkon nicht einberechnet worden sind.
Durch die dergestalt objektiv rechtswidrige Befreiung wird der Kläger allerdings nicht in seinen Rechten verletzt. Entgegen manchen Befürchtungen ist das Maß der Nutzung – zumal soweit es durch die generalisierenden Regelungen des Baunutzungsplans 1958/1960 festgesetzt worden ist - trotz des viel zitierten Wannseeurteils grundsätzlich nicht nachbarschützend (Schubert, ZfBR 2019, 343 mit weiteren Nachweis). Nachbarschutz wird insoweit lediglich über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Daher hat der Kläger über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" gemäß § 31 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB hinaus keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung bzw. auf eine fehlerfreie Ermessensausübung im Übrigen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 – BauR 1998,1206). Der Kläger kann lediglich die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme verlangen, welches nach ständiger Rechtsprechung in dem aufgestellten Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen enthalten ist. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 <263>). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (zusammenfassend Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 <322>, Petz, ZfBR 2015, 5). Nach diesen Maßstäben ist das Rücksichtnahmegebot bei Maßüberschreitungen erst dann verletzt, wenn das Vorhaben eine erdrückende Wirkung hat, wobei ein Vorhaben welches die bauordnungsrechtlich verlangten Abstandsflächen einhält, regelmäßig nicht rücksichtslos ist (st. Rechtsprechung).
Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht rücksichtslos. Die Grundstücke werden durch den etwa 7 m breiten Stichweg getrennt, der Platz für ein parkendes und ein fahrendes Kraftfahrzeug bietet. Das Vorhaben des Beigeladenen hält die Vollgeschossregelung ein, es profitiert im Übrigen von der in Bezug auf Nebenanlagen großzügigen Anrechnungsregelung der Baunutzungsverordnung 1968. Auch im Hinblick auf die einzuräumende erhebliche Überschreitung der zulässigen GRZ und GFZ wird die Schutzwürdigkeit des Klägers erheblich dadurch gemindert, dass er selbst vergleichbare Nutzungsmaße auf seinem eigenen bebaubaren Flurstück realisiert. Das Rücksichtnahmegebot ist Ausfluss des wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnisses. Aus der Wechselbezüglichkeit dieses Austauschverhältnisses folgt zwangsläufig, dass es entgegen der Auffassung des Klägers auf die im Zeitpunkt der Prüfung der wechselseitigen Zumutbarkeit tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen ankommt, und nicht allein darauf, ob die auf dem klägerischen Grundstück realisierte Bebauung nach früherem Planungsrecht zulässig war. Zudem verbleibt nach dem Eindruck der Ortsbesichtigung insgesamt bei einem Eindruck einer aufgelockerten Bebauung mit gepflegten Gärten in der Nähe des Wannsees. Probleme der Einsehbarkeit und der Verschattung stellen sich hier nicht. Der Blick vom klägerischen Grundstück Richtung Kleiner Wannsee wird durch den hinzukommenden Wintergarten des Beigeladenen und dessen Bestandswohnhaus nicht beeinträchtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.
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