Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05.2019 – 24 K 1223.17
ECLI:DE:VGBE:2019:0527.24K1223.17.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte, der dem Kläger bekannt war oder den er kennen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – BVerwG 3 C 56.90 –, juris).
Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klage war ohne Vorverfahren zulässig, da die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 VwGO vorlagen. Insbesondere ergab sich ein zureichender Grund dafür, den Antrag des Klägers vom 26. Oktober 2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unbeschieden zu lassen (§ 75 Satz 3 VwGO), nicht aus dem vom Beklagten angeführten Umstand, dass gegen diesen (zwischenzeitlich) ein Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung geführt wurde. Nach summarischer Prüfung sah sich der Beklagte zu Unrecht gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG gezwungen, das Verfahren auszusetzen. Denn die zu ermittelnde Frage, ob sich der Kläger im Zusammenhang mit der Vorlage einer offenbar teilweise kopiertechnisch erstellten Tazkira im Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) strafbar gemacht hat, war für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde nicht erheblich. Dies ergibt sich aus rechtssystematischen Gründen aus § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach in den Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen ist und es somit weder auf die Identitätsklärung noch auf das Bestehen eines Ausweisungsinteresses ankommt. Für die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis kam es auch nicht darauf an, ob sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens möglicherweise Umstände hätten ergeben können, die das Bundesamt dazu bewogen hätten, eine Aufhebung der Anerkennung des Klägers als Flüchtling zu prüfen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Auffangstreitwert).
Die Erledigung ist am 20. Mai 2019 eingetreten.
Zur Entscheidung war die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen, da die Kammer ihr gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. April 2019 zur Entscheidung übertragen hat.