Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.05.2019 – 34 L 218.19 A
ECLI:DE:VGBE:2019:0528.VG34L218.19A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2019 (Gz. 7761288-998) unter Ziffer 3. enthaltene Abschiebungsanordnung erhobenen Klage – VG 34 K 219.19 A – wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Der Antrag hat Erfolg.
Der 2007 geborene, nach eigenen Angaben palästinensische, aus dem Libanon stammende Antragsteller reiste im September 2018 minderjährig in die Bundesrepublik ein (vgl. S. 22 der Ausländerakte). Seine Mutter L…, Antragstellerin in dem Verfahren VG 34 L 165.19 A, reiste im November 2018 über die Niederlande mit einem niederländischen Visum in die Bundesrepublik ein, wo sie am 5. Dezember 2018 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 28. März 2019 (Gz. 7679937-998) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) diesen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 erließ die Antragsgegnerin einen entsprechenden Bescheid hinsichtlich des Antragstellers.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die im Bescheid vom 2. Mai 2019 enthaltenen Abschiebungsanordnung gerichteten Klage ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist erhoben.
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung, weil sich diese bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig erweist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO), sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Zwar waren die Niederlande grundsätzlich für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers, der gem. § 14a Abs. 1 AsylG mit der Antragstellung der Mutter des Antragstellers als gestellt gilt, zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 11 der Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift – soweit hier von Bedeutung – ist, wenn mehrere Familienangehörige in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, der Mitgliedstaat für die Prüfung zuständig, der für die Prüfung des Antrags, der von dem Ältesten der Antragsteller gestellt wurde, zuständig ist (vgl. insofern die englische Sprachfassung: „the application of the oldest of them“). Maßgeblich ist folglich die Zuständigkeit für den Antrag der Mutter des Antragstellers, da für die Asylanträge des Antragstellers und seiner Mutter unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig wären. Denn für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers wäre mangels anderer Anhaltspunkte gem. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO Deutschland als Staat der Asylantragstellung zuständig, während gem. Art. 12 Dublin-III-VO die Niederlande für den Antrag der Mutter zuständig sind. Denn nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist für den Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin-III-VO gilt dasselbe, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Hier ist die Mutter des Antragstellers aufgrund eines von der niederländischen Botschaft Beirut erteilten Visums, gültig vom 23. August bis zum 7. Oktober 2018 (vgl. Asylakte S. 7 f.) in den Schengenraum eingereist, wo sie am 5. Dezember 2018 in Deutschland einen Asylantrag i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt hat.
Die Zuständigkeit der Niederlande scheitert jedoch daran, dass es die Antragsgegnerin versäumt hat, innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO – drei Monate ab Antragstellung – die niederländischen Behörden um die Aufnahme des Antragstellers zu ersuchen. Gem. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 ist mit Ablauf dieser Frist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, vorliegend Deutschland.
Die Stellung eines Aufnahmegesuchs war auch nicht entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Durchführung eines Zuständigkeitsverfahrens sieht die Dublin-III-VO nur für in Deutschland nach der Asylantragstellung ihrer Eltern geborene Kinder vor (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin-III-VO). Hier ist der Antragsteller jedoch bereits vor seiner Mutter nach Deutschland eingereist. Es ist auch nicht geboten, Art. 20 Abs. 3 Satz 3 Dublin-III-VO über ihren Wortlaut hinaus auf die vorliegende Konstellation anzuwenden. Denn aufgrund der gemeinsamen Antragstellung wäre es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich gewesen, den Antragsteller in das dessen Mutter betreffende Aufnahmeersuchen einzubeziehen, während bei einem nachträglich geborenen Kind ein erneutes Zuständigkeitsverfahren gerade vermieden werden soll. Eine Überstellung des Antragstellers in die Niederlande, ohne dass die dortigen Behörden von seiner Person oder seiner Antragstellung Kenntnis haben und die Gelegenheit hatten, ihre Zuständigkeit zu prüfen, sieht die Dublin-III-VO jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.