Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.05.2019 – OVG 11 N 100.16
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0528.11N100.16.00
Orientierungssatz
AufenthG 2004 § 53 Abs 1 lässt allein generalpräventiv begründete Ausweisungen zu, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (BVerwG, 2018-07-12, 1 C 16/17, FamRZ 2018, 1544)(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 29. Juni 2016, 19 K 301.15, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2016 ergangene dem Kläger am 6. Juli 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 1. September 2015 wies ihn der Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 1 und 3 des Bescheidtenors). Seine gegen diese Regelungen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Juni 2016 ergangenes Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der Kläger den von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
Er macht geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung seien nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ausweisung bereits aus generalpräventiven Gründen zulässig sei. Die Absicht, mit einer Ausweisung generalpräventiv auf andere Ausländer einzuwirken, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 (I C 59/81) auch zur Abwehr einer Gefahr für erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland keine Berücksichtigung finden. Aus § 53 Abs. 3 AufenthG lasse sich nichts Abweichendes herleiten, denn der Begriff der Generalprävention tauche dort nicht auf. Wenn der Gesetzgeber eine generalpräventive Ausweisung hätte zulassen wollen, hätte er das ausdrücklich ins Gesetz hineinschreiben müssen.
Dieses Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – können nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen. Ist der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte einer systematischen Auslegung jedenfalls nicht entgegen, kommt dem gesetzgeberischen Willen, dass die Ausweisung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden könne, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege (BT-Drs. 18/4097 S. 49), erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu. Überdies spricht auch aus § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG für die Zulässigkeit allein generalpräventiv begründeter Ausweisungen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, Rn. 16 ff.).
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Versuch unternommen, „das Maß erforderlicher Rechtsverstöße auch bei Fehlen der Gefahr künftiger Verstöße zu definieren“, das aus generalpräventiven Gründen zur Ausweisung führe, was die Gefahr willkürlicher Entscheidungen in sich berge. Die vom Kläger vermisste Bestimmung eines abstrakten Maßstabes, welches Gewicht Rechtsverstöße haben müssen, um eine generalpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigen zu können, ist nicht angezeigt, weil § 53 Abs. 1 AufenthG eine „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet fordert. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine generalpräventiv begründete Ausweisung auch im Bereich der Drogenkriminalität die individuelle Würdigung der konkreten Umstände der begangenen Straftat voraussetze, eine hieran zu messende Verhältnismäßigkeitsprüfung es hier aber nicht rechtfertige, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse in Frage zu stellen (Entscheidungsabdruck S. 8 f.). Auch hat das Verwaltungsgericht das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgewogen (Entscheidungsabdruck S. 9 f.). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger jedoch inhaltlich nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).