Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anhängiges Verfahren vom 11.06.2019 – OVG 11 S 37.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0611.11S37.19.00
Orientierungssatz
Die in einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vertretene Auffassung, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen nachhaltiger Integration nur einem geduldeten Ausländer erteilt werden kann und dieses Erfordernis nicht durch eine mehrmalige Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung hinfällig wird, begegnet in einem Beschwerdeverfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Beschwerdeführer sich - entgegen der ihm obliegenden Darlegungspflicht nicht hinreichend mit dieser Auffassung auseinandersetzt. Der bloße Hinweis auf entsprechende Verwaltungsvorschriften eines anderen Bundeslandes zur Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genügt insoweit nicht.(Rn.2) (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 25. April 2019, 15 L 151.19, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 25. April 2019 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (VG 15 K 675.18) nicht abzuschieben und eine Duldung zu erteilen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, weil ihre gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Begründung keinen anderen Verfahrensausgang rechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass eine Verfahrensduldung mit Blick auf das Klageverfahren nicht in Betracht komme, weil kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis bestehe. Es hat insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 4. März 2019 (VG 15 L 674.18) verwiesen, in dem der Antragsteller durch die Prozessbevollmächtigte zu 1. vertreten war. In diesem Beschluss hat die Kammer ausgeführt, dass offen bleiben könne, ob die vom Antragsteller zitierte niedersächsische Verwaltungsvorschrift, nach der Zeiten einer Grenzübertrittsbescheinigung auf die in § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Zeit anzurechnen sein sollen, gesetzeskonform sei. Denn jedenfalls könne nach dem „eindeutigen“ Wortlaut des § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur einem geduldeten Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift erteilt werden. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass der Umstand der mehrfachen Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung hieran nichts ändere. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Ausländer keinen vom Antragsgegner nicht erfüllten Duldungsanspruch gehabt habe, was auf den Antragsteller zutreffe.
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers setzt sich mit diesen Feststellungen nicht hinreichend substantiiert auseinander. Soweit der Antragsteller einwendet, er werde auch mit einer Grenzübertrittsbescheinigung im Bundesgebiet geduldet und hierzu erneut auf die niedersächsische Verwaltungsvorschrift vom 3. März 2016 verweist, wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag, was den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Gleiches gilt, soweit er mit der Beschwerdegründung vorbringt, der Antragsgegner habe mit der mehrfachen Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung zum Ausdruck gebracht, dass er seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet dulde. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag in keiner Weise auseinandergesetzt, trifft dies tatsächlich nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat mit den Feststellungen im Beschluss vom 4. März 2019 (VG 15 L 674.18), auf die er im angegriffenen Beschluss verwiesen hat, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass der Wortlaut des § 25 b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, den es für eindeutig hält, der Auffassung des Antragstellers entgegenstehe und die niedersächsische Verwaltungsvorschrift angesichts dessen nicht relevant sei. Auch der Einwand des Antragstellers, die Haltung des Landes Niedersachsen zeige, dass seine Rechtsansicht vertretbar sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn dieser Hinweis allein erläutert nicht, warum die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht verkenne, dass er auch in der Zeit, in der er bloß eine Grenzübertrittbescheinigung besessen habe und nicht abgeschoben worden sei, weitere Integrationsleistungen habe erbringen könne und tatsächlich erbracht habe, greift ebenfalls zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand in seiner Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Dass der Wortlaut der Vorschrift entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mehrdeutig sei und daher Raum für eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift lasse, legt die Beschwerdebegründung nicht substantiiert dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).