Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.06.2019 – 26 K 731.17

ECLI:DE:VGBE:2019:0617.26K731.17.00

Orientierungssatz

Ein Rechtsstreit ist grundsätzlich auszusetzen und die Rechtssache ist dem EuGH vorzulegen, wenn es allein streitentscheidend auf die Frage ankommt, ob die Behörde zu Recht aufgrund Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO die Einstufung des Förderungsnehmers als KMU abgelehnt und deshalb eine Förderung versagt hat und einschlägige Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene zu den entscheidungserheblichen Fragestellungen nicht vorliegt.(Rn.15) (Rn.122)

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union, Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxemburg, werden im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV folgende für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Fragen zur Auslegung von Artikel 3 Abs. 4 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1 ff., - im Folgenden: AGVO) gestellt:

1. Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nach Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO schon deshalb nicht als kleines und mittleres Unternehmen (im Folgenden: KMU) angesehen werden, weil 90% ihres Stammkapitals von einer Stiftung des bürgerlichen Rechts gehalten werden, in deren nicht zur Geschäftsführung befugten Kuratorium von 17 Mitgliedern zwei Vertreter von Ministerien sind, einer der Oberbürgermeister einer Stadt, einer der Rektor einer Universität, drei Professoren dieser Universität, einer der Präsident einer weiteren Hochschule und einer der Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer?

2. Sind staatliche Universitäten und Hochschulen sowie deutsche Industrie- und Handelskammern öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO?

3. Sind ehrenamtlich im Kuratorium der Stiftung tätige Personen öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO, allein weil sie hauptberuflich in einer öffentlichen Stelle tätig sind?

4. Setzt die Kontrolle durch öffentliche Stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO voraus, dass die Organe der öffentlichen Stellen die ehrenamtlichen Kuratoriumsmitglieder aufgrund eines Rechtsverhältnisses zu einem bestimmten Stimmverhalten im Kuratorium anweisen können?

5. Setzt eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen voraus, dass feststeht, dass die öffentlichen Stellen auf Kuratoriumsmitglieder einwirken, damit diese die Stimmrechte in der von den öffentlichen Stellen bestimmten Weise ausüben?

6. Ist eine indirekte Kontrolle der Stimmrechte durch öffentliche Stellen bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass ehrenamtliche Kuratoriumsmitglieder bei ihrer Tätigkeit im Kuratorium Interessen ihrer öffentlichen Herkunftsorganisationen berücksichtigen?

7. Setzt „gemeinsam kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO voraus, dass sich eine gemeinsame Willensbildung der öffentlichen Stellen in Bezug auf die Stimmrechte feststellen lässt?

8. Kommt es für das „kontrolliert werden“ im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO auf die tatsächliche Handhabung der Satzung durch die Stiftung an oder auf ein mögliches Verständnis des Wortlauts der Satzung?

Gründe

1

Zum Gegenstand und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

2

1. Die Beteiligten streiten um die Förderung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts der Klägerin nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand“.

3

2. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Verwertung von Know-how, das Erbringen von Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Auftragsforschung im Bereich der Technik, Naturwissenschaften und Medizin ist. Die Beklagte ist Projektträgerin für Einzelprojekte nach der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ (im Folgenden: „ZIM“-Richtlinie), der von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Befugnis verliehen wurde, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen.

4

3. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 27.800,- Euro. Davon hält das Forschungsinstitut „NMI Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen“ (im Folgenden: NMI-Institut), das eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist, 25.000,- Euro. Das restliche Stammkapital hält eine Beteiligungs-Holding-GmbH.

5

4. Zweck der gemeinnützigen Stiftung NMI-Institut ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Stiftungskapital haben 13 Unternehmen und zu einem geringen Anteil (10.225,84 Euro von 160.718,19 Euro) die Stadt Reutlingen aufgebracht.

6

5. Das NMI-Institut gehört einem Bündnis 13 außeruniversitärer Forschungsinstitute – der Innovationsallianz Baden-Württemberg – an, deren kommissarischer Sprecher der alleinige Geschäftsführer der Klägerin ist. Bis April 2018 war der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsvorsitzender und Leiter des NMI-Instituts. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Bundeslandes Baden-Württemberg unterstützt die Forschungsinstitute der Innovationsallianz jeweils mittels eines jährlichen Festbetrags.

7

6. In den zurückliegenden Jahren kam es zu mehreren Ausgründungen am NMI-Institut, darunter auch die Klägerin. Durch die Gründung neuer Unternehmen sollen Forschungsergebnisse, die am NMI-Institut gewonnen werden, mit finanziellem Gewinn in die Praxis umgesetzt werden können. Auch bestimmte Forschungsbereiche der Klägerin decken sich mit Forschungsfeldern des NMI-Instituts. So zählt die Entwicklung zellulärer Testsysteme zur Ionenkanaluntersuchung auf der Basis modernster elektrophysiologischer Verfahren zu den Forschungsfeldern sowohl des NMI-Instituts als auch der Klägerin. Das Projekt der Klägerin, für das sie die streitgegenständliche Zuwendung nach der „ZIM“-Richtlinie beantragt hat, hat die Entwicklung eines solchen zellulären Testsystems zum Gegenstand.

8

7. Die Klägerin und das NMI-Institut haben ihren Sitz in demselben Gebäude in Reutlingen. Beide beschäftigten im Jahr 2014 zusammengerechnet 124 Mitarbeiter, der Jahresumsatz belief sich insgesamt auf mehr als 12 Millionen Euro. Die Klägerin selbst beschäftigte im Jahr 2014 15 und im Jahr 2015 17 Mitarbeiter; ihr Jahresumsatz betrug in diesen Jahren jeweils knapp 2 Millionen Euro.

9

8. Am 26. Juli 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 entsprechend dem für Einzelprojekte mittlerer Unternehmen geltenden Fördersatz von 35% der voraussichtlichen Gesamtkosten die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 132.593,- Euro. Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuwendung ab. Sie begründete ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin nach Art. 3 Abs. 4 Anhang 1 AGVO nicht als KMU angesehen werden könne. Da das NMI-Institut und die Klägerin verbundene Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. a) AGVO seien, greife die Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 lit. a bis d) AGVO nicht ein. In Anbetracht der Rechtsnatur des NMI-Instituts als Stiftung bürgerlichen Rechts scheide zwar eine direkte Kontrolle der Klägerin durch das Mutterunternehmen aus. Dem Kuratorium des NMI-Instituts gehörten aber mehrheitlich Vertreter eines Bundeslandes, einer Stadt, einer staatlichen Universität und einer staatlichen Hochschule sowie einer Industrie- und Handelskammer und damit mehrheitlich öffentliche Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO an. Über das Kuratorium der Stiftung, das mit einfacher Mehrheit entscheide, übten öffentliche Stellen jedenfalls eine indirekte Kontrolle auf die Klägerin aus.

10

9. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Beklagte die Einflussmöglichkeiten öffentlicher Stellen auf das NMI-Institut und damit auch auf sie unzutreffend beurteile. Anders als ein Verein oder eine GmbH, die sich an den Mehrheitsbeschlüssen der Mitglieder oder Gesellschafter orientierten, richte sich die Stiftung allein an dem im Stiftungsvermögen „verobjektivierten“ Stifterwillen aus; eine darüber hinausgehende Willensbildung finde nicht statt. Zwar könnten durch die Stiftungssatzung Organe oder Gremien eingesetzt werden, die die Einhaltung des Stiftungszwecks absicherten; diese könnten aber niemals beherrschenden Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Stiftung ausüben. Daher könne auch das Kuratorium des NMI-Instituts den Willen der Stiftung nicht bilden oder beeinflussen und damit auch nicht darauf einwirken, wie „die Stiftung“ in der Gesellschafterversammlung der Klägerin entscheide. Das Kuratorium sei mit einem beratenden Fachgremium zu vergleichen. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Tätigkeit im Kuratorium ehrenamtlich sei und Kuratoriumssitzungen gemäß der Satzung des NMI-Instituts nur ein Mal pro Jahr stattfinden müssten. Dies zeige, dass das Kuratorium auf die täglichen Geschäfte der Stiftung und damit auch auf Entscheidungen, die die Klägerin beträfen, keinen Einfluss nehmen könne.

11

10. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 zurück. Sie trug ergänzend vor, dass das Kuratorium in Anbetracht der Aufgaben, die ihm nach der Stiftungssatzung insgesamt zugewiesen seien, die Stiftung lenke. Innerhalb des Stiftungszwecks liege auch das Betätigungsfeld der Klägerin, weshalb von einer hinreichenden Einflussnahme der „öffentlichen Hand“ auch auf die Klägerin auszugehen sei.

12

11. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie betont die weitreichenden Kompetenzen, die der Vorstand einer Stiftung im Allgemeinen besitze. Das Kuratorium des NMI-Instituts könne dem Vorstand keine Weisungen erteilen. Dies betreffe auch die Frage, wie der Vorstand die Gesellschafterrechte, die das NMI-Institut an der Klägerin besitze, ausübe.

13

12. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass das mehrheitlich durch Vertreter öffentlicher Stellen besetzte Kuratorium angesichts der ihm durch die Stiftungssatzung zugewiesenen Befugnisse beherrschenden Einfluss auf die Stiftung und damit auch auf die Klägerin ausübe.

14

Rechtlicher Rahmen und Entscheidungserheblichkeit

15

13. Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil es allein streitentscheidend auf die Frage ankommt, ob die Beklagte zu Recht aufgrund Art. 3 Abs. 4 Anhang I AGVO die Einstufung der Klägerin als KMU abgelehnt und deshalb eine Förderung versagt hat. Das Forschungsprojekt der Klägerin als solches hat die Beklagte als förderwürdig eingestuft. Für die Kammer ist von Bedeutung, ob in Anbetracht der im folgenden aufgezeigten Gegebenheiten und Zusammenhänge eine indirekte Kontrolle öffentlicher Stellen über das NMI-Institut auf die Klägerin anzunehmen ist.

16

14. Nr. 1.2. der „ZIM“-Richtlinie vom 15. April 2015 (Bundesanzeiger AT 5. Mai 2015 B1, Seite 1 ff.), die keinen Rechtssatzcharakter hat, lautet:

17

„(…) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens. (…)“

18

15. Nr. 3.1.1. lit. a) der „ZIM“-Richtlinie lautet:

19

„Antragsberechtigt für Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind:

20

KMU mit Geschäftsbetrieb in Deutschland, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.“

21

In Fußnote 3 verweist die „ZIM“-Richtlinie darauf, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein KMU vorliegt, die in Anhang I AGVO enthaltenen Bestimmungen zur KMU-Definition maßgebend sind.

22

16. Grundlage für die Tätigkeit des NMI-Instituts ist die „Satzung der Stiftung NMI Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen“ in der am 11. August 2015 durch das Regierungspräsidium Tübingen genehmigten Fassung (Bl. 117 ff./Band I der Gerichtsakte - im Folgenden: Stiftungssatzung), nicht hingegen spätere Fassungen der Stiftungssatzung. Nach nationalem Recht kommt es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Rahmen einer Verpflichtungsklage regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung – hier des Widerspruchsbescheides – an.

23

17. § 2 der Stiftungssatzung lautet:

24

„Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

25

- das Aufgreifen der Ergebnisse der Grundlagenforschung im Bereich der Naturwissenschaften und der Medizin und deren Weiterentwicklung bis zu einem Stand, der eine Umsetzung in die industrielle Praxis ermöglicht;

26

- die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Auftrag von Bund, Ländern und Forschungseinrichtungen;

27

- die Planung, Durchführung und Auswertung von Forschungsvorhaben in engem Zusammenwirken von öffentlichen Auftraggebern, anderen Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft;

28

- die Zugänglichmachung der gewonnenen Erkenntnisse in geeigneter Weise an die Fachöffentlichkeit, die Wirtschaft sowie an andere Forschungseinrichtungen;

29

- die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.“

30

18. § 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung lautet:

31

„Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.“

32

19. § 5 der Stiftungssatzung lautet:

33

„Organe der Stiftung sind

34

1. das Kuratorium,

35

2. der Vorstand.“

36

20. § 6 der Stiftungssatzung lautet:

37

„(1) Dem Kuratorium gehören als Mitglieder an:

38

a) ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg;

39

b) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg;

40

c) der Oberbürgermeister der Stadt Reutlingen;

41

d) der Rektor der Universität Tübingen;

42

e) drei Professoren der Universität Tübingen;

43

f) der Präsident der Hochschule Reutlingen;

44

g) ein Vertreter eines Instituts der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.;

45

h) sechs Persönlichkeiten aus der Wirtschaft.

46

Die Mitglieder nach Buchstaben e bis h werden vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg berufen, die Mitglieder nach Buchstaben e und f im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und auf Vorschlag der Universität Tübingen bzw. der Hochschule Reutlingen; das Mitglied nach Buchstabe g im Benehmen mit der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Die Mitglieder nach Buchstabe h werden im Einvernehmen mit dem Kuratorium berufen. Davon je eines auf Vorschlag des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags sowie des Landesverbands der baden-württembergischen Industrie e.V.

47

(2) Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft kann zwei weitere Persönlichkeiten, die der Arbeit der Stiftung nahestehen, in das Kuratorium berufen.

48

(3) Die Amtsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden.

49

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf jeweils vier Jahre. Bei vorzeitiger Aufgabe des Amts hat eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode zu erfolgen.

50

(5) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.“

51

21. In der Praxis gehören dem Kuratorium insgesamt 17 Mitglieder an. Hierzu gehört auch der Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer der Stadt Reutlingen.

52

22. Zur Aufgabe der Industrie- und Handelskammern regelt § 1 Abs. 1 des „Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 626) – im Folgenden: IHKG –:

53

„Die Industrie- und Handelskammern haben (…) die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen (…)“

54

Zur Rechtsnatur bestimmt § 3 Abs. 1 IHKG:

55

„Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.“

56

23. Die Aufgaben des Kuratoriums des NMI-Instituts sind in § 7 der Stiftungssatzung geregelt. Die Vorschrift lautet:

57

„(1) Das Kuratorium legt die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung im Rahmen der Aufgaben nach § 2 fest und überwacht deren Einhaltung.

58

(2) Das Kuratorium berät und beschließt

59

a) die langfristige Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbauplanung der Stiftung;

60

b) die mittel- und langfristige Finanzplanung und die Festlegung des Wirtschafts- und Stellenplans;

61

c) die Bestellung und Abberufung des Vorstands;

62

d) die Entlastung des Vorstands;

63

e) die Bestimmung des Abschlussprüfers;

64

f) die Genehmigung von Geschäften nach § 10 Abs. 4;

65

g) die Änderung der Satzung der Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung.“

66

24. § 8 der Stiftungssatzung lautet:

67

„(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Übersendung der Sitzungsunterlagen einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn es der Vorstand der Stiftung oder ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder beantragt.

68

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kuratoren anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

69

(3) Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a bis d können sich vertreten lassen.“

70

25. § 13 der Stiftungssatzung lautet:

71

„(1) Die Satzung kann durch Beschluss des Kuratoriums geändert, die Stiftung durch Beschluss des Kuratoriums aufgehoben werden. Der Vorstand ist vorher zu hören. Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder.

72

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Baden-Württemberg (…).“

73

26. Zum Vorstand des NMI-Instituts regelt § 9 der Stiftungssatzung:

74

„(1) Der Vorstand besteht aus einem hauptamtlichen Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen Stellvertretern, deren Reihenfolge bei der Wahl festgelegt wird. Der Vorsitzende ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied und als solches Leiter des Instituts. Der hauptamtliche Stellvertreter ist Vertreter des Institutsleiters.

75

(2) Der Vorsitzende, der hauptamtliche Stellvertreter und die beiden ehrenamtlichen Stellvertreter werden durch das Kuratorium gewählt, die Stellvertreter auf die Dauer von jeweils vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder ihre Geschäfte weiter bis zum Amtsantritt der Nachfolger. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstands kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit bestellt werden.

76

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand schließt eine Mitgliedschaft im Kuratorium aus.

77

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis, von der im Innenverhältnis die Stellvertreter in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge nur insoweit Gebrauch machen, als der Vorsitzende verhindert ist.

78

(5) Der Anstellungsvertrag des Vorsitzenden des Vorstands wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und unterzeichnet.

79

(6) Für die Tätigkeit der Stellvertreter des Vorstands kann das Kuratorium eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.“

80

27. Die Aufgaben des Vorstands regelt § 10 der Stiftungssatzung:

81

„(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, er erledigt alle Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Hierzu gehören insbesondere:

82

a) die Erarbeitung der mittelfristigen und langfristigen strategischen Planung, unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und wissenschaftlicher Kriterien;

83

b) eine vorausschauende Investitions- und Personalplanung sowie Personalpolitik;

84

c) die Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung.

85

(2) Die laufenden Geschäfte führt das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Hierzu gehören insbesondere:

86

a) der Entwurf des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung;

87

b) Abstimmung der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben und Förderung ihres Zusammenwirkens;

88

c) Entscheidung über den Einsatz der zentralen Betriebsmittel und Erlass von Richtlinien für deren Nutzung;

89

d) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Stiftung, soweit die Vergütung BAT la nicht übersteigt;

90

e) Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;

91

f) Vorbereitung der Beschlüsse des Kuratoriums und deren Vollzug.

92

Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist hierüber zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder verpflichtet, sofern dadurch nicht das Wohl der Stiftung gefährdet wird.

93

(3) Der Vorstand erstattet dem Kuratorium in jeder Sitzung einen Tätigkeitsbericht.

94

(4) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:

95

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und anderen Grundstücksrechten;

96

b) Aufnahme von Darlehen;

97

c) Einräumung von Pfand- und anderen Rechten an Gegenständen des beweglichen Vermögens;

98

d) Begründung von Dauerarbeitsverhältnissen außerhalb des vom Kuratorium genehmigten Stellenplans;

99

e) sonstige Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, zu deren Vornahme sich das Kuratorium seine vorherige Zustimmung vorbehalten hat.

100

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.“

101

28. Eine Regelung zur Frage der Ausübung der Gesellschafterrechte, die das NMI-Institut an der Klägerin besitzt, enthält die Stiftungssatzung in der hier maßgeblichen Fassung nicht.

102

29. Das NMI-Institut und die staatliche Universität Tübingen arbeiten aufgrund eines Kooperationsvertrages, der gemäß § 11 der Stiftungssatzung der Zustimmung des Kuratoriums bedurfte, zusammen. Leitlinien des im Jahr 2009 erneuerten Kooperationsvertrages (Bl. 210 ff./ Band II der Gerichtsakte) sind

103

- die Fortführung der Zusammenarbeit als gleichwertige Partner,

104

- die Weiterentwicklung der Kooperationsfelder und Kooperationsformen,

105

- die Schaffung eines transparenten rechtlichen Rahmens für alle Aspekte der Kooperationspraxis,

106

- dies unter Beachtung der hochschul-und stiftungsrechtlichen Arbeitsbedingungen jedes Partners.

107

30. § 1 des Kooperationsvertrages lautet:

108

„(1) Unter Wahrung der rechtlichen Selbstständigkeit der Vertragspartner und unter Beachtung ihrer jeweiligen Aufgaben wirken die Universität und die Stiftung im Bereich der der Stiftung gemäß § 2 ihrer Satzung obliegenden Aufgaben bei der Planung, Durchführung und Abwicklung von wissenschaftlichen Projekten auf dem Gebiet der naturwissenschaftlichen, medizinischen und technischen Forschung und Entwicklung zusammen.

109

(2) Im Hinblick auf diese Kooperation erteilt die Universität der Stiftung die Berechtigung, die Unternehmensbezeichnung „NMI Naturwissenschaftliches und Medizinisches Institut an der Universität Tübingen“ zu führen, solange dieser Kooperationsvertrag besteht.

110

(3) Jedem Mitglied der Universität, das die Befugnis zur selbstständigen Forschung hat, ist die Mitwirkung an gemeinsamen Forschungsprojekten freigestellt.

111

(4) Nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten eröffnet die Universität Wissenschaftlern der Stiftung den Zugang zur Lehre:

112

(…)

113

(5) Die Stiftung räumt Bachelor- und Masterstudenten, Diplomanden, Doktoranden und Habilitanden der Universität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Arbeitsmöglichkeiten ein.

114

(6) Die Universität räumt dem wissenschaftlichen Nachwuchs, der an der Stiftung tätig ist, die gleichen Möglichkeiten der Qualifizierung ein wie dem eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs (…).“

115

31. § 2 des Kooperationsvertrages lautet:

116

„(1) Die Vertragspartner stellen fest, dass dem Kuratorium der Stiftung nach der Stiftungssatzung der Rektor und drei Professoren der Universität als Mitglieder angehören. Letztere werden vom Senat der Universität vorgeschlagen.

117

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind durch Unterschrift zu verpflichten, über alle ihnen während und im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kuratoriumsmitglieder bekannt gewordenen Vorgänge Stillschweigen zu bewahren, dies auch gegenüber anderen Angehörigen und Gremien der Universität, soweit die Geheimbedürftigkeit aus der Natur der Sache folgt oder gesondert festgestellt worden ist. Diese Verpflichtung gilt auch nach einem Ausscheiden aus dem Kuratorium unverändert fort.

118

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Universität in den Vorstand der Stiftung berufen wird.

119

(4) Im Interesse einer gleichwertigen gegenseitigen Repräsentanz strebt die Universität an, Angehörige der Stiftung in geeigneter Weise in Kommissionen der Universität zu berufen.“

120

32. Im Weiteren regelt der Kooperationsvertrag die Platzierung von Lehrstuhlinhabern in Einrichtungen der Stiftung sowie die Nutzung von Einrichtungen und Personal. Dabei streben Universität und Stiftung die Gleichwertigkeit der gegenseitig gewährten Leistungen an. Kann diese nicht festgestellt werden, soll ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragspartnern erfolgen. Der Kooperationsvertrag trifft auch Bestimmungen in Bezug auf gemeinsame Erfindungen sowie zu der Aufteilung der hieraus resultierenden Verwertungserlöse zwischen der Universität Tübingen und dem NMI-Institut.

121

33. In dem im Jahr 2014 geschlossenen Kooperationsvertrag zwischen dem NMI-Institut und der Hochschule Reutlingen, einer staatlichen Hochschule für Angewandte Wissenschaften mit den Schwerpunkten Wirtschaft, Technik und Chemie, finden sich ähnliche Bestimmungen wie in dem Kooperationsvertrag mit der Universität Tübingen.

122

34. Die Kammer hat am 29. März 2019 mündlich über die Klage verhandelt. Für die Entscheidung der Kammer kommt es auf die Beantwortung der im Tenor gestellten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union an. Einschlägige Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene zu diesen Fragestellungen ist für die Kammer nicht ersichtlich.