Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.06.2019 – 3 L 263.19

ECLI:DE:VGBE:2019:0617.3L263.19.00

Orientierungssatz

1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.4)

2. Mit Beginn eines Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden. (Rn.5)

3. Schulpflichtige Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. (Rn.7)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. für das Schuljahr 2019/2020 vorläufig von der Schulbesuchspflicht zu befreien,

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haben keinen Erfolg.

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Mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückstellung des Antragstellers zu 1. von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens (VG 3 K 930.18) jedenfalls teilweise endgültig vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

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Nach § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben (Alt. 1) oder bis zum folgenden 30. September vollenden (Alt. 2). Während die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des SchulG vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103) als maßgeblichen Stichtag noch den 30. Juni bestimmte und durch das Schulgesetz in der Fassung vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) sodann eine erhebliche Vorverlagerung der Schulpflicht auf den Stichtag 31. Dezember erfolgte, hat der Berliner Gesetzgeber mit § 42 Abs. 1 SchulG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) diese Regelung teilweise revidiert und eine Annäherung bzw. Anpassung an die Regelungen in anderen Bundesländern vorgenommen. Mit der Neuregelung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit schulärztlicherseits in einer überdurchschnittlichen Anzahl von Fällen eine Zurückstellung von Kindern erfolgt war, die im vierten Quartal sechs Jahre alt wurden (vgl. AbgHDrucks. 17/2645, S. 9). Zweck der Vorverlagerung auf den nun 30. September ist es weiterhin, insbesondere Kinder aus sozial benachteiligten Familien, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig Angebote der Früherziehung in den bisherigen Vorklassen oder vergleichbaren Einrichtungen der Jugendhilfe überproportional nicht wahrnehmen, bereits frühzeitig in der Schule zu fördern, um der Gefahr von Misserfolgen bereits am Beginn der schulischen Laufbahn entgegen zu wirken (vgl. zur Vorgängerregelung AbgHDrucks. 15/842, Anlage 2, S. 39). Mit dem für das Schuleintrittsalter maßgeblichen Stichtag 30. September bewegt sich der Berliner Gesetzgeber nun wieder innerhalb der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz, die bereits seit dem Jahre 1997 angesichts des im internationalen Vergleich hohen durchschnittlichen Einschulungsalters der Kinder in Deutschland einen Stichtag für den Beginn der Schulpflicht zwischen dem 30. Juni und 30. September empfiehlt (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 24. Oktober 1997, https:// www.kmk.org/fileadmin/Dateien/ mveroeffentlichungen_ beschluesse/1997/1997_10_24 Empfehlung-Schulanfang_01.pdf, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2019). Die allgemeine Schulpflicht, wie sie der Berliner Gesetzgeber in § 42 Abs. 1 SchulG abstrakt-generell geregelt hat, konkretisiert den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen. Dadurch wird das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise beschränkt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/98 -, juris, zur damaligen Regelung im nordrhein-westfälischen Schulgesetz). Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. diese Regelung für bildungspolitisch verfehlt halten und auf den in verschiedenen anderen Bundesländern geltenden Stichtag 30. Juni verweisen (vgl. aber etwa § 73 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 1. August 1983 [GBl. S. 397] und Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 [GVBl. 2000, S. 414], die gleichfalls als Stichtag den 30. September benennen), stellt dies die Rechtmäßigkeit der Berliner Regelung nicht in Zweifel.

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Da der Antragsteller zu 1. am 27. August 2013 geboren ist, erfüllt er die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Alt. 2 SchulG und ist damit zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 schulpflichtig.

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Die Antragsteller haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Zurückstellung des Antragstellers zu 1. von der Schulpflicht. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt (Satz 2). Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagesstätte eingereicht werden (Satz 3). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes (Satz 4 SchulG).

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Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 2. und 3. auf Zurückstellung des Antragstellers zu 1. von der Schulbesuchspflicht durch den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 8. November 2018 rechtmäßig. Sämtliche der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Auskünfte gehen davon aus, dass der Entwicklungsstand des Antragstellers zu 1. einer Einschulung nicht entgegensteht. Noch viel weniger besteht Veranlassung für die Annahme, dass er in einer Einrichtung der Jugendhilfe besser als in der Schule gefördert werden könnte:

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Nach der fachlichen Stellungnahme der von dem Antragsteller zu 1. bislang besuchten Kindertagesstätte „C...“ (nachfolgend: Kita) zur Vorlage bei der regionalen Schulaufsicht am 28. September 2018 setze dieser seinen Körper altersentsprechend ein und sei in seinem Handeln engagiert. Bei den Sprachstandserhebungen habe er 80 von 93 möglichen Punkten erreicht, könne sich gut allein beschäftigen und zeige altersentsprechende Handlungsstrategien, Probleme zu lösen. Im Bereich der Bewegung zeige er ein gutes Körperbewusstsein. Auch im sozial-emotionalen Bereich spiele er nicht nur im gefestigten Freundeskreis, sondern könne sich auch gut auf andere Kinder einlassen. Er sei im Tagesablauf gut orientiert, nehme seine Befindlichkeit wahr und teile diese mit. Auch auf Ausflügen sei sein soziales Verhalten gut zu beobachten, welche sich in Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal und auch den Kindern sichtbar mache. Der Antragsteller 1. überzeuge im Morgenkreis durch hohes Selbstbewusstsein und hohe Konzentrationsfähigkeit. Eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht wurde in der Stellungnahme nicht empfohlen. Ausweislich der in der schulpsychologischen Stellungnahme des Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungszentrums (nachfolgend: SIBUZ vom 5. Februar 2019 über das Ergebnis der Hospitation in der Kita bedauern die befragten pädagogischen Fachkräfte vielmehr, dass der Antragsteller zu 1. auf Veranlassung der Antragsteller zu 2. und 3. von der Teilnahme an den Vorschulprojekten habe ausgenommen werden müssen, obgleich ihm dies großen Spaß gemacht habe.

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Auch nach der schulärztlichen Einschätzung infolge der Untersuchung am 31. Oktober 2018 verfüge der Antragsteller zu 1. über eine sehr gute kognitive Entwicklung, die eine Einschulung zum Sommer 2019 möglich mache. Allerdings sei der Antragsteller zu 1. ein körperlich kleines, sehr zurückhaltendes Kind und habe noch Schwierigkeiten mit der Grobmotorik und der Körperkoordination. Soweit es in der gutachterlichen Stellungnahme unter Verweis auf die Angaben der Antragsteller zu 2. und 3. in diesem Zusammenhang weiter heißt, der Antragsteller zu 1. sei emotional unreif, er habe sich ferner bei der Untersuchung eher zurückhaltend gezeigt und nicht frei kommuniziert, so führte dies in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 3 des standardisierten Formulars jedoch nicht zur schulärztlichen Empfehlung der Zurückstellung. Dementsprechend handelt es sich bei der weiteren Beurteilung, ein zusätzliches Kita-Jahr könne „nach Untersuchungsbefund und Elternbericht“ die körperliche sowie emotional soziale Entwicklung des Antragstellers zu 1. „unterstützen“, entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um die schulärztliche Feststellung, dass der Entwicklungstand des Antragstellers zu 1. eine bessere Förderung in der bisher besuchten Kindertagesstätte erwarten lasse, zumal in keinem der Untersuchungsfeder „Hören“, „Sprechen / Sprache“, „Visuelle Wahrnehmung / Visuomotorik“, „Körperlich-motorische Entwicklung“, „Emotional-soziale Entwicklung“, „Lernen“ oder „Schulsport“ die Empfehlung für eine spezifische Förderung oder Diagnostik / Behandlung ausgesprochen wird. Vielmehr dürfte es sich eher um die Wiedergabe des als nachvollziehbar empfundenen Wunsches der Antragsteller zu 2. und 3. handeln, dem Antragsteller zu 1. sein vertrautes Umfeld in der Kita für ein weiteres Jahr in der Hoffnung zu erhalten, dass er im darauffolgenden Schuljahr mit seinen altersjüngeren Spielkameraden mit noch mehr Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten eingeschult werden könne.

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Schließlich stützt auch das Ergebnis der schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Untersuchung des Antragstellers zu 1. den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller nicht. Nach dem vorgenannten, umfassenden Gutachten vom 5. Februar 2019, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, habe sich der Antragsteller zu 1. in der Testsituation aufgeschlossen und motiviert gezeigt. Die standardisierten Tests zur Einschätzung der emotionalen und sozialen Kompetenz habe er mit schneller Auffassungsgabe und ohne Scheu bewältigt. Er habe in allen Untertests und im Gesamtergebnis im oberen durchschnittlichen Bereich seiner Altersklasse abgeschnitten. Bei den psychomotorischen Aufgaben habe der Antragsteller zu 1. zwar zunächst geäußert, diese seien nicht zu schaffen. Er habe diese sodann mit Ermutigung dennoch probiert und letztendlich ein durchschnittliches Ergebnis erreicht. Das Thema Bewegung betreffend habe der Antragsteller zu 1. berichtet, er habe Spaß an der wöchentlichen Tanzgruppe. In der Hospitation in der Kita sei der Antragsteller zu 1. im freien Rollenspiel zu beobachten gewesen. Von den Erzieherinnen sei er als selbstständig, hilfsbereit und kompetent beschrieben worden. Auffällig seien seine Wortgewandtheit und sein Wissensdurst, er könne sich gut konzentrieren. Seine Motorik sei „bedacht, sicherheitsbewusst, jedoch ohne ängstliches oder vermeidendes Verhalten“. Aus schulpsychologischer Sicht sei eine Rückstellung vom Schulbesuch nicht zu befürworten. Eine Verzögerung der motorischen Entwicklung sei nicht zu beobachten gewesen, wenngleich der Antragsteller zu 1. in seinem eher gering ausgeprägten Zutrauen in die eigene Beweglichkeit durchaus noch gestärkt werden könne. Das nächtliche Tragen der Windel werde nicht als Symptom einer psychischen Beeinträchtigung, sondern vielmehr als ritualisierte, von den Eltern nicht direkt unterbundene Handlung eingeschätzt.

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Die von den Antragstellern beigebrachten Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung:

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Ausweislich des Therapieberichtes der Praxis für Ergotherapie vom 19. Oktober 2018 - aussagekräftige ärztliche Einschätzungen jüngeren Datums liegen nicht vor - befindet sich der Antragsteller zu 1. mit den Diagnosen F82.9 G „Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, nicht näher bezeichnet“ in regelmäßiger ergotherapeutischer Behandlung. Als Grund für die Entwicklungsverzögerung werde nach den Angaben der Antragsteller zu 2. und 3. in ihrem Zurückstellungsantrag vom 2. Oktober 2018 ein Geburtstrauma angenommen. Auffällig seien nach der ergotherapeutischen Einschätzung des Antragstellers zu 1. seine eher niedrige Körperspannung, unzureichende koordinative Fähigkeiten, eine Verlangsamung im psychomotorischen Bereich und ein sehr hoher Stiftdruck (der Antragsteller zu 1. nutze den 4-Punkt-Griff, dies allerdings ohne Schwierigkeiten). Der Antragsteller zu 1. sei eher ruhig und Mechanismen für Selbstschutz müssten noch gebahnt werden. Infolgedessen werde eine Fortsetzung der ergotherapeutischen Behandlung empfohlen. An keiner Stelle finden sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Therapieerfolg durch eine Einschulung des Antragstellers zu 1. gefährdet sein könnte oder im Falle seines Verbleibs in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe schnellere Fortschritte bei dem Abbau seiner motorischen Defizite. oder dessen eher zurückhaltender Art zu erzielen seien.

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Die mit der Antragsschrift vorgelegte Presseinformation des Deutschen Verbandes der Ergotherapeuten e.v. „Was Kinder mit UEMF bewegt“ und die Zusammenstellung von wissenschaftlichen Feststellungen zu UEMF durch die Ergotherapeutin H... führen gleichfalls nicht weiter. Die Presseinformation beschreibt abstrakt die (angeblich unterschätzte) Gefahr von Ausgrenzungen von Kindern mit der Diagnose „Umschriebene Entwicklungsstörung motorischer Funktionen“ - UEMF - in Kindergarten und Schule. Kinder mit UEMF nähmen sich selbst zurück, fänden aufgrund ihrer eigenen „Tollpatschigkeit“ nur schwer Freunde und ihr tatsächliches intellektuelles Können gehe leicht unter, da sich diese Kinder auf den Ausgleich ihrer fein- und grobmotorischen Defizite konzentrieren müssten, ohne dass das Störungsbild erkannt werde. Nach den Zusammenstellungen könne es zu schwerwiegenden Folgen kommen, wenn die Störung nicht erkannt werde. In diesem Falle werde das Kind durch Versagensängste gequält und frustriert. Der Antragsteller zu 1. gehört jedoch offenbar nicht zu dem Kreis von Kindern, bei denen diese motorische Störung (noch, im Übrigen lediglich im grobmotorischen Bereich) besonders stark ausgeprägt ist. Ebenso wenig ist feststellbar, dass sie zu Begleitstörungen wie Lernschwierigkeiten, Sprachauffälligkeiten oder Verhaltensstörungen geführt hätte. Da die Diagnose UEMF bereits getroffen wurde und sich der Antragsteller zu 1. weiterhin in Behandlung befindet, steht ein adäquater Umgang der Schule mit dessen bekanntem Entwicklungsstand zu erwarten. Die in dem Zurückstellungsantrag vom 2. Oktober 2018 geschilderten Beobachtung der Antragsteller zu 2. und 3., der Antragsteller zu 1. habe bei Aktivitäten mit Kindern aus seiner vormaligen Vorschulgruppe auch am Nachmittag noch gestresst gewirkt, habe negativ über das Erlebte berichtet und sei im Umgang mit fremden Menschen selbst in ihrem Beisein noch sehr gehemmt, mag zutreffen. Doch abgesehen davon, dass mit diesen Beobachtungen eine Situation beschrieben wird, die noch zehn Monate vor dem Beginn des Schuljahres 2019/20 lag, korrespondieren sie auch nicht in jeder Hinsicht mit den Beobachtungen, welche die Erzieherinnen und Erzieher von dem Antragsteller zu 1. in Abwesenheit der Antragsteller zu 2. und 3. gemacht haben. Im Übrigen stellt es für sich genommen noch keine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe im Sinne von § 42 Abs. 3 SchulG dar, wenn die Zurückstellung eines an sich schulpflichtigen und kognitiv überdurchschnittlich begabten Kindes vor allem dem Zweck dient, diesem sein eher vertrautes altersjüngeres Umfeld für ein weiteres Jahr zu erhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.