Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.07.2019 – OVG 11 N 50.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0711.OVG11N50.19.00

Orientierungssatz

1. Ein Bleibeinteresse eines ausgewiesenen straffällig gewordenen Ausländers wird nicht dadurch begründet, dass der Betroffene in einer Maßregel der Besserung und Sicherung (Maßregelvollzug) zwar ein stabiles Problembewußtsein und eine aufrecht erhaltene Behandlungsmotivation hat, aus forensisch-psychiatrischer Sicht aber nicht gleichzeitig erwartet wird, dass außerhalb des Maßregelvollzuges keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begangen werden.(Rn.3)

2. Das durch Art. 6 GG geschützte Umgangsrecht zu einem Sohn, welches nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder aufgenommen werden soll, begründet kein schwerwiegendes Bleibeinteresse. Die dem spezialpräventiven Zweck der Gewalt- und Drogenkriminalitätsbekämpfung dienende Rückkehr des Ausländers in das Land seiner Staatsangehörigkeit ist nicht unzumutbar, wenn die von der Kindesmutter als Ersatz für persönlichen Kontakt abgegebenen Berichte über die Fortschritte des Sohnes auch aus dem Ausland eingeholt werden können.(Rn.4)

3.  Die Ausländerbehörde hat auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 8. April 2019, 15 K 193.18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger nur noch gegen seine Ausweisung und die Befristung des aus ihr folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, hat keinen Erfolg, weil er den von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung über die Ausweisung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat in dem vom Kläger in Bezug genommenen Passus seines Urteils ausgeführt, die aus den Straftaten des Klägers ergebende Rückfallgefahr werde nicht dadurch entscheidend gemindert, dass sich der Kläger zur Zeit in einer Maßregel der Besserung und Sicherung befinde. Denn zwar gestalte sich ausweislich des Berichtes des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 2. Juli 2018 der Therapieverlauf nach anfänglichen Komplikationen positiv. Jedoch werde ebenfalls ausgeführt, dass (nur) dann, wenn es dem Kläger gelinge, ein umfassendes Problembewusstsein sowie eine tiefgreifende Behandlungsmotivation zu entwickeln, Aussichten auf einen Therapieerfolg angenommen werden könnten. Der Bericht schließe mit der Einschätzung, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde. Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die neuere, etwa sieben Monate später erfolgte Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 29. Januar 2019 unberücksichtigt gelassen. Darin werde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger im vergangenen Berichtszeitraum das Gruppenmodul Rückfallprophylaxe abgeschlossen habe und er sich hier motiviert und reflektiert gezeigt und sich angemessen in die Gruppengespräche eingebracht habe. Weiter heiße es in der Stellungnahme, falls es dem Kläger gelinge, sein Problembewusstsein sowie die Behandlungsmotivation aufrecht zu erhalten, könnten Aussichten auf einen Therapieerfolg angenommen werden. Demgemäß sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, das Krankenhaus des Maßregelvollzugs habe festgestellt, die Therapie des Klägers könne nur dann erfolgreich sein, wenn er Problembewusstsein und Behandlungsmotivation entwickle. Tatsächlich habe er ausweislich der Stellungnahme des Krankenhauses vom 23 Januar 2019 bereits ein Problembewusstsein und eine Behandlungsmotivation entwickelt, die er lediglich aufrechterhalten müsse.

3

Die vom Kläger herausgestellte Sachverhaltsänderung ist indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses zu begründen. Denn auch in der Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 29. Januar 2019 werden die Aussichten auf einen Therapieerfolg mit einer Bedingung verknüpft. Zwar wird die Prognose nicht mehr davon abhängig gemacht, dass der Kläger Problembewusstsein und Behandlungsmotivation erst entwickeln müsse, wohl aber davon, dass es dem Kläger gelinge, sein Problembewusstsein sowie die Behandlungsmotivation aufrecht zu erhalten. Demgemäß gelangt auch die Stellungnahme vom 23. Januar 2019 zu dem Ergebnis, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger auch außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Handlungen mehr begehen werde. Hinsichtlich dieses maßgebenden Umstandes, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, unterscheidet sich die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs vom 23. Januar 2019 von derjenigen vom 2. Juli 2018 nicht.

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2. Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sein Bleibeinteresse auch gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonders schwer wiege. Zwar hat das Verwaltungsgericht für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nicht § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sondern § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angeführt, obgleich bereits der Beklagte im Ausweisungsbescheid von einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen ist. Jedoch hat es den vom Kläger diesbezüglich geltend gemachten Sachverhalt durchaus berücksichtigt. Denn es hat im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung unter anderem ausgeführt, dass die Ausweisung eine erhebliche Beeinträchtigung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens des seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebenden Klägers und des durch Art. 6 GG geschützten Umgangsrechts zu seinem Sohn, dass nach seiner Entlassung wieder aufgenommen werden solle, bewirke. Diese Bindungen an Deutschland seien jedoch nicht so vorrangig, dass sie für den Kläger eine dem spezialpräventiven Zweck der Gewalt- und Drogenkriminalitätsbekämpfung dienende Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar machen würden, zumal er die jetzt von der Kindesmutter als Ersatz für persönlichen Kontakt abgegebenen Berichte über die Fortschritte seines Sohnes auch aus dem Ausland einholen könne. Gegen die Richtigkeit dieser Begründung erhebt der Kläger keine Rügen.

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3. Schließlich führen die angeführten Einwände des Klägers auch im Hinblick auf die Befristung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe „jedenfalls die nicht unwesentliche Sachverhaltsänderung betreffend den Therapiefortschritt des Klägers“ bei seiner Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigen müssen, die deswegen ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Zwar ist für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, weshalb die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23, zitiert nach juris). Jedoch war, wie oben dargelegt, entgegen der Auffassung des Klägers hier gerade nicht von einer entscheidungserheblichen Sachverhaltsänderung auszugehen, sodass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten mit Recht unbeanstandet gelassen hat. Soweit der Kläger darüber hinaus auf das vermeintlich entscheidungserhebliche Versäumnis des Verwaltungsgerichts abstellt, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausdrücklich anzuführen, kann daraus bereits im Ansatz kein Mangel der Befristungsentscheidung des Beklagten abgeleitet werden. Dieser hat die angeführte Vorschrift in seinem Bescheid vom Simon 20. Februar 2018 nicht nur ausdrücklich zitiert, sondern gerade auch die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn zum Anlass genommen, den Befristungszeitraum um drei Jahre zu reduzieren.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).