Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.07.2019 – 12 L 227.19

ECLI:DE:VGBE:2019:0723.VG12L227.19.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine weitere Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien einzuräumen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Ist der Antrag – wie vorliegend – im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1/99 - juris Rn. 24).

5

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3, VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller führt in seiner Antragsschrift selbst aus, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht vorauszusehen sei, ob er überhaupt im Lehrerberuf bleiben werde. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller trotz Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien weiterhin als Lehrer tätig ist. Unabhängig davon sind schwere und unzumutbare Nachteile durch ein Abwarten einer Entscheidung im Klageverfahren weder ersichtlich noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Zwar können zeitliche Verzögerungen im Hinblick auf die Gewährung eines rechtzeitigen und wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei berufsbezogenen Prüfungen dazu führen, dass dem Prüfling gegebenenfalls nicht zuzumuten ist, dass die spätere Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ hinausgeschoben wird, und dass er sein Wissen für die Prüfung lange konservieren und gleichzeitig ständig aktualisieren muss (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 908). Der Antragsteller hat indes nicht dargelegt, dass ihm nunmehr ein Abwarten auf eine Gerichtsentscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, obwohl er die Wiederholungsprüfung bereits am 19. November 2018 erfolglos abgelegt, sodann den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2019 abgewartet und erst am 11. Juli 2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat. Der Verlust aktuellen Prüfungswissens ist nicht zu besorgen, weil der Antragsteller, anders als in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, nicht präsentes Prüfungswissen aufzuzeigen hat, sondern in der unterrichtspraktischen Prüfung zunächst einen auf die jeweilige Schulklasse zugeschnittenen Unterrichtsentwurf zu fertigen und sodann einen vorbereiteten Prüfungsunterricht vor der Prüfungskommission abzuhalten hat.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.