Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.07.2019 – OVG 11 N 96.18
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0729.OVG11N96.18.00
Orientierungssatz
Das bloße Vorbringen, ein ausgewiesener Ausländer und seine Familienangehörigen seien in Deutschland integriert, begründet nicht die Annahme, die das Bleibeinteresse begründenden familiären Bindungen seien im Verhältnis zu dem Ausweisungsinteresse weniger gewichtig. Für das Bleibeinteresse kommt es ebensowenig darauf an, ob die erwachsene Tochter im Bundesgebiet berufstätig ist und ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreitet.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 2. November 2018, 10 K 64.18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1963 geborene türkische Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2018. Mit diesem wurde er wegen Begehung einer Straftat, für die er durch rechtskräftiges Strafurteil vom 28. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Weiter wurde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angekündigt bzw. angedroht.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 2. November 2018, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 12. November 2018, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Ausweisung sei rechtmäßig, da bei der Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse das Ausweisungsinteresse überwiege. Die für eine Ausweisung vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei gegeben, da der Kläger wahrscheinlich weiterhin schwerwiegende Straftaten begehen werde. Das Ausweisungsinteresse sei jedoch auch allein aus generalpräventiven Gründen gegeben. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Die Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig.
II.
Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Klägers keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Das – vom Kläger geltend gemachte – Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris).
Ausgehend hiervon hat der Kläger das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht dargetan.
1.1. Mit seinen Einwänden, er sei „Ersttäter und Erstverbüßer“, habe durch pünktliches und nüchternes Erscheinen zum Verhandlungstermin bzw. zum Haftantritt ein hohes Maß an „Vereinbarungsfähigkeit“ gezeigt, aus eigenem Antrieb eine Psychotherapie beantragt, die er zuverlässig, motiviert und mit Erfolg besuche, ein Anti-Gewalt-Training absolviert und eine Krankheitseinsicht entwickelt, auch sei er in Deutschland gut integriert und die Vollstreckung seiner Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden, womit er sinngemäß geltend macht, dass von ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe, übersieht er bereits, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend angenommen hat („Letztlich kann es dahingestellt bleiben, (…) Denn (...) Dies ist nicht zu beanstanden.“), dass bereits die vom Beklagten angeführten generalpräventiven Gründe für sich genommen die Ausweisung stützen. Diese tragende Annahme des Verwaltungsgerichts greift der Kläger mit seinem fristgerecht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 5. Dezember 2018 nicht an. Soweit der Kläger mit dem am 15. Juli 2019 – und damit lange nach Ablauf der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Begründungsfrist – eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juli 2019 erstmals meint, er könne nur aus spezialpräventiven Gründen, nicht jedoch allein aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden, handelt es sich um neues und wegen der Fristversäumung unbeachtliches Vorbringen.
1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht lasse außer Betracht, dass er sich seit Jahren und damit lange rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalte und wegen der damit einhergehenden Verwurzelung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts faktischer Inländer sei und ausgehend hiervon ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG habe, bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei erst im Alter von 37 Jahren von der Türkei nach Deutschland gezogen, greift das Zulassungsvorbringen nicht an, so dass es für ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits daran fehlt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist. Überdies setzt § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wie auch das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, auf das sich der Kläger mit seinem weiteren Vortrag, er lebe „mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher Lebensgemeinschaft“ offensichtlich bezieht, voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass der Kläger nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, da dessen zuletzt gültige Aufenthaltserlaubnis vom 11. September 2015 abgelaufen und die dem Kläger nach diesem Zeitpunkt erteilten Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzusetzen seien. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die ihm erteilten Fiktionsbescheinigungen stünden dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gleich, da mit der Fiktionsbescheinigung ausweislich ihres Namens die „juristische Fiktion des Fortbestands des bisherigen Aufenthaltsrechts“ bescheinigt werde, setzt er sich bereits nicht mit der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es für das Bestehen eines Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG auf den „tatsächlichen Besitz“ des jeweiligen Aufenthaltstitels ankomme. Im Übrigen übersieht er, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass die Interessenabwägung „selbst bei Vorliegen eines schwerwiegenden Bleibeinteresses“ zu Lasten des Klägers ausfällt.
Diese Annahme greift das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht mit Erfolg an. Das pauschale Vorbringen, er und seine Familienangehörigen seien in Deutschland integriert, erschüttert die Annahme des Verwaltungsgerichts, die das Bleibeinteresse begründenden familiären Bindungen des Klägers seien im Verhältnis zu dem Ausweisungsinteresse weniger gewichtig, ebenso wenig wie das durch nichts belegte Vorbringen des Klägers, seine Tochter sei im Bundesgebiet berufstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt hier ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger enge Bindungen zur Türkei hat und hierbei auch auf die guten Kontakte des Klägers zu seinem in der Türkei lebenden, dort ein Reisebüro betreibenden, jüngeren Bruder verwiesen; diese Feststellung lässt das Zulassungsvorbringen unbeanstandet. Dass dem Kläger bzw. seiner Tochter eine vorübergehende Trennung unzumutbar sei, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen; hierfür ist mit Blick auf den Umstand, dass die Tochter bereits 24 Jahre alt und der Kläger nicht offensichtlich pflegebedürftig ist, auch sonst nichts ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, ihm läge ein Arbeitsplatzangebot in der Altenpflegeeinrichtung seiner Ehefrau vor und damit eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet geltend macht, bleibt sein Vorbringen unkonkret und unbelegt. Zwar wird in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 18. Juli 2018, die bereits dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung vorlag und die der Kläger zu seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erneut eingereicht hat, ausgeführt, dass der Kläger zuletzt in Form eines Mini-Jobs bei der Firma seiner Frau in der Altenpflege angestellt war und dort nach Aussage seiner Ehefrau auch nach seiner Entlassung arbeiten könne. Ein Beleg für eine wie auch immer geartete Anstellung des Klägers ist dies jedoch nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgericht, der Kläger gehöre derzeit nicht als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt an, greift das Zulassungsvorbringen im allein fristgerecht eingegangen Begründungsschriftsatz vom 5. Dezember 2018 nicht an.
Soweit der Kläger mit dem nach Ablauf der gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juli 2019 erstmals meint, er könne sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auf Rechte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) berufen, was sich aus einem Rentenversicherungsnachweis ergebe, auch habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Bescheid vom 8. Januar 2018 wegen Verfahrensfehler rechtswidrig sei, stellt dies gegenüber dem allein rechtzeitigen Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 neue Einwendungen dar, die als verspätetes Vorbringen nicht zu berücksichtigen sind.
2. Die Einwände des Klägers rechtfertigen aus den oben genannten Gründen auch nicht die Annahme besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit der Kläger insoweit gesondert vorbringt, die Rechtssache weiche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab, reicht dies für eine solche Annahme ebenfalls nicht aus.
3. Auch die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Der Vortrag des Klägers, er habe in seiner Zulassungsbegründung „zahlreiche Rechtsfragen“ aufgeworfen, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsrechtlichen Klärung zugänglich seien und dieser Klärung bedürften, benennt keine konkrete Frage und genügt den vorgenannten Anforderungen daher nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).