Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.07.2019 – 9 L 405.19
ECLI:DE:VGBE:2019:0731.VG9L405.19.00
Orientierungssatz
1. Für die Wirksamkeit eines Aufnahmeantrags für eine bestimmte Grundschule ist es grundsätzlich ausreichend, wenn nur ein sorgeberechtigtes Elternteil den Aufnahmeantrag unterzeichnet. Es ist nicht erforderlich, dass der Antrag durch beide Elternteile unterzeichnet wird.(Rn.12)
2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass bei einer die Aufnahmekapazität der Schule übersteigenden Bewerberzahl die Auswahl der zuzulassenden Schüler im Losverfahren erfolgt.(Rn.14) Das Losverfahren ist nicht automatisch deswegen fehlerhaft, weil die einzelnen Jetons minimal voneinander abweichen, solange die Abweichungen nicht zu ertasten sind.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/20 vorläufig in die Schulanfangsphase der Peter-Petersen-Schule aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2019/2020 als Schulanfängerin in die Peter-Petersen-Schule aufzunehmen, Erfolg haben wird und den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 – SchulG), zuletzt geändert durch Art. 1 Art. 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306 – AufnahmeVO-SbP –), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 2).
Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Überschreitet die Zahl der Anmeldungen an der Peter-Petersen-Schule die Aufnahmekapazität, werden nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen (Satz 2). 30 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind (Satz 3). Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los (Satz 4).
Im Schuljahr 2019/2020 bestehen an der Peter-Petersen-Schule für die drei Jahre währende Schulanfangsphase sechs jahrgangsübergreifende Lerngruppen mit einer Frequenz von jeweils 25 Schulplätzen, insgesamt also 150 Plätzen, fort.
Die Größe der Lerngruppen entspricht den rechtlichen Vorgaben in § 4 Abs. 8 Satz 2 der Grundschulverordnung (GsVO), wonach die Größe der Klassen – und damit entsprechend auch Lerngruppen – in der Schulanfangsphase an Schulen, an denen mindestens 40 % aller Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind, maximal 25 Schüler beträgt. Der Anteil der Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache betrug der Mitteilung der Schulleitung zufolge an der Peter-Petersen-Schule im vergangenen Schuljahr 64,5 %.
In den bestehenden sechs Lerngruppen werden 105 Kinder im Schuljahr 2019/2020 die Jahrgangsstufen 2 und 3 besuchen. Hierunter befinden sich vier Kinder, die in der Schulanfangsphase verbleiben. Die entsprechenden Klassenkonferenzbeschlüsse oder Anträge der Erziehungsberechtigten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG) waren nicht beizuziehen, um die Verweilerentscheidungen zu überprüfen. Die Antragsteller haben schon nicht substantiiert dargelegt, weshalb an der entsprechenden Mitteilung der Schule zur Anzahl der Verweiler Anlass zu Zweifeln besteht.
Insgesamt standen daher 45 Schulplätze zur Vergabe an Schulanfänger zur Verfügung, auf die sich 92 Kinder mit Erstwunsch für diese Schule beworben haben. Diese Schulplätze hat der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung am 7. März 2019 fehlerfrei vergeben.
Die Rüge der Antragsteller, es seien Kinder zu Unrecht aufgenommen worden, weil ein ordnungsgemäßer Aufnahmeantrag fehle, da dieser nur von einem Elternteil unterzeichnet sei und kein Nachweis für ein alleiniges Sorgerecht vorliege, trifft nicht zu. Auch bei gemeinsamen Sorgerecht kann ein Elternteil allein regelmäßig einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn nach § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handeln kann, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind. Diese Vorschrift ist auch auf das Anmeldeverfahren anzuwenden. Dafür spricht bereits ihr Wortlaut („Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes“), aus dem sich hinreichend deutlich ergibt, dass diese Vertretungsregelung nicht allein auf den Abschnitt V des Schulgesetzes („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) beschränkt ist. Diese landesrechtliche Regelung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht. Insbesondere widerspricht sie nicht den Regelungen in § 1629 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB, wonach die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten. Die Vorschrift in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG lässt diese Vertretungsregelung unberührt, sondern stellt lediglich die Vermutung auf, bei gemeinsamen Sorgerecht handle ein Elternteil auch für den anderen. Eine Vertretung des einen durch den anderen Elternteil ist bei gemeinsamen Sorgerecht auch nach dem BGB zulässig (vgl. Huber in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1629, Rdnr. 12). Anhaltspunkte dafür, die hier die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG widerlegen würden, liegen nicht vor und sind auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Insbesondere hat sich in keinem Fall – soweit ersichtlich – der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich das von einigen Elternteilen geltend gemachte alleinige Sorgerecht besteht, weil diese selbst bei gemeinsamen Sorgerecht grundsätzlich alleine das Kind vertreten könnten.
Bei der Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner keine Plätze nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben, da es keine Bewerber gab, die diese Voraussetzung erfüllten.
Fehlerfrei hat der Antragsgegner vorrangig 24 Bewerberkinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülern, insbesondere Geschwistern, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP aufgenommen. Dies trifft insbesondere auch auf das Kind M.H. zu. Ausweislich der von der Schulleiterin unterzeichneten Liste vom 1. März 2019 (Bl. 18 VV) besucht ihr Geschwisterkind die Lerngruppe „1...“. In einer Übersicht der Bewerberkinder (Bl. 15 VV) ist „T...“ als Geschwisterkind von M.H. niedergelegt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht. Zwar legen der Aufnahmeantrag von M.H. vom 15. Oktober 2018 und das Begleitschreiben ihrer Eltern vom Folgetag nahe, dass ihr Bruder damals eine andere Schule als die Peter-Petersen-Schule besucht hat (Bl. 68 f. VV). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Liste der Geschwisterkinder vom 1. März 2019 unrichtig ist, weil ohne Weiteres möglich und naheliegend ist, dass er zwischenzeitlich die Schule gewechselt hat und nunmehr die Peter-Petersen-Schule besucht. Dazu passt auch die Angabe ihrer Eltern, ihr Bruder sei zweieinhalb Jahre älter als sie, was sich mit der Erklärung der Schule deckt, dieser besuche im Schuljahr 2018/2019 die 2. Jahrgangsstufe.
Der Antragsgegner hat keine Bewerberkinder, die von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind, nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP aufgenommen. Die verbleibenden 21 Schulplätze hat er nach § 12 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 68 Bewerbern verlost. Die Antragstellerin zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 67.
Die Berücksichtigung der Bewerberkinder im Losverfahren und dessen Durchführung sind fehlerfrei. Der Einwand der Antragsteller, das Losverfahren sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil die dabei verwendeten Jetons nicht identisch seien, kann nicht überzeugen. Es mag sein, dass die darauf befindlichen Nummern teilweise abgenutzt sind und sich auf manchen Chips ein kleines Loch befindet, das zudem je nach Chip eine unterschiedliche Position zur eingestanzten Losnummer hat. Eine Auswirkung auf das Losverfahren ist aber ausgeschlossen. Es spricht nichts dafür, dass die Unterschiede von derartigem Gewicht sind, dass die die Lose ziehende Person dadurch unbewusst oder versehentlich einzelne Chips bevorzugen oder benachteiligen könnte. Die Abweichung der Jetons voneinander ist nämlich minimal und bei einem üblichen Griff in den blickdichten Losbeutel nicht zu ertasten. Zudem ist eine bewusste Manipulation des Losverfahrens fernliegend. Es ist schon kein Motiv ersichtlich, weshalb die am Losverfahren beteiligten Personen – nämlich die Schulleiterin, deren Sekretärin, zwei Mitarbeiter des Schulamtes sowie zwei Vertreter der Schulkonferenz – vorsätzlich ein bestimmtes Losergebnis herbeiführen sollten. Hinzu kommt, dass eine solche Manipulation das kollusive Zusammenwirken aller am Ziehen der Lose Beteiligten erfordern würde, da angesichts der nur sehr geringen Unterschiede der Jetons ein überaus auffälliges Ziehen der Chips erforderlich wäre, um die geringen Abweichungen ertasten zu können. Für eine solche Manipulation des Losverfahrens spricht hier nichts.
Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner auch die nach der Auswahlentscheidung am 7. März 2019 frei gewordenen Schulplätze im Nachrückverfahren vergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.