Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.08.2019 – OVG 11 N 116.17

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0806.11N116.17.00

Orientierungssatz

Der Bürger kann der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegenhalten, das Angebot der Rundfunkanstalten nicht zu nutzen und deshalb im Unterschied zu anderen keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag zu erhalten, weshalb seine Heranziehung hierzu gegen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 19. Oktober 2017, 27 K 465.17, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Wege schriftlicher Entscheidung ergangene und dem Kläger am 24. Oktober 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Seine gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch das aus der Beschlussformel ersichtliche Urteil abgewiesen. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 22. Dezember 2017 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2

Das einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benennende Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die insoweit sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 – juris). Das ist hier nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar sei und verfassungsgemäß erhoben werde. In der Erhebung des Rundfunkbeitrags liege keine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Regelung in die Kompetenz der Länder falle. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung sei geeignet, den individuell zurechenbaren Vorteil der Empfangsmöglichkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auszugleichen und habe einen Verteilmaßstab zur Folge, der mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG vereinbar sei. Der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil sei die Verfügbarkeit des gesamten Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der Kläger werde durch die Beitragserhebung nicht verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu nutzen.

4

Die Einwände des Klägers, er nutze – anders als andere – das Angebot der Rundfunkanstalten nicht und erhalte daher im Unterschied zu anderen keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag, weshalb seine Heranziehung hierzu gegen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, auch liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit vor, da er nicht verpflichtet werden könne, sich aus dem Angebot der Rundfunkanstalten zu informieren oder Leistungen in Anspruch zu nehmen, und laufe der Rundfunkbeitrag im Ergebnis auf eine Steuer hinaus, lassen bereits die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorgenannten Feststellungen vermissen. Soweit der Kläger meint, in der Rechtsprechung werde sich „ein Wandel vollziehen“, da die bisherigen Entscheidungen „politisch geleitet“ seien, beschränkt sich sein Vorbringen auf eine bloße Behauptung. Auch der pauschale Verweis auf „vorrangige(s) europäische(s) Recht“ greift das erstinstanzliche Urteil nicht substantiiert an. Überdies liegt mittlerweile sowohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – als auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – vor, ohne dass von dem Kläger geltend gemacht oder sonst ersichtlich wäre, dass deren Inhalt seinem Anliegen zum Vorteil gereichen würde.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).