Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.08.2019 – 38 K 28.18 V
ECLI:DE:VGBE:2019:0826.38K28.18V.00
Orientierungssatz
1. Der Regelausschlussgrund gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 AufenthG, nach der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist, liegt vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslands geschlossen wurde.(Rn.14) (Rn.15) Diese Auslegung ist sowohl mit Unionsrecht(Rn.16) als auch mit sonstigem höherrangigem Recht(Rn.17) vereinbar.
2. Ausnahmen von dem Regelausschluss gemäß § 36a Abs. 3 S. 1 AufenthG umfassen lediglich solche Situationen, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben.(Rn.18)
3. § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG stellt eine negative Tatbestandsvoraussetzung eines Ehegattennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten dar. Ein Ermessen der Behörde ist insoweit nicht eröffnet.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs.
Die 26-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige und die Ehefrau des Beigeladenen zu 2 – Herrn A... *2...1992 –, der ebenfalls syrischer Staatsangehöriger ist. Dieser ist nach eigenen Angaben im August 2015 nach Deutschland eingereist. Ihm wurde im Januar 2018 subsidiärer Schutz zuerkannt und daraufhin im Mai 2018 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Eheschließung erfolgte im Juni 2018 vor einem Gericht in Amuda/Syrien, wobei die Klägerin von ihrem Onkel (Herrn M...) und der Beigeladene zu 2 von einem Rechtsanwalt vertreten wurden. Im Dezember 2018 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Erbil die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hierzu gab sie an, sie und der Beigeladene zu 2 hätten sich im Januar 2015 verlobt. Da der Beigeladene zu 2 zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, sei er im Februar 2015 aus Syrien ausgereist. Sie habe bis 2017 weiter bei ihrer Mutter gelebt und sei, als diese nach Deutschland gegangen sei, zur Familie des Beigeladenen zu 2 gezogen. Im September 2018 habe der Beigeladene zu 2 sie in Erbil besucht, wo sie seitdem bei Freunden wohne. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 lehnte die Botschaft den Visumantrag der Klägerin mit der Begründung ab, es fehle an der Voraussetzung, dass die Ehe vor der Ausreise aus dem Heimatland geschlossen worden ist.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 20. Dezember 2018 erhobenen Klage. Hierzu trägt sie ergänzend vor, nach dem Aufenthaltsgesetz sei die Erteilung eines Visums zwecks Nachzuges zu einem subsidiär schutzberechtigten Ehemann nicht automatisch, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung der Beklagten hierzu sei nicht zu erkennen, weil die Ehe aufgrund einer tiefgehenden Liebesbeziehung geschlossen worden sei und unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehe. Weitere Einschränkungen als die Kontingentierung auf 1.000 Personen pro Monat seien unverhältnismäßig.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil vom 10. Dezember 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges (zu ihrem Ehemann) erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Erbil vom 10. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumantrages hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
1. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist.
Danach ist die Erteilung eines Visums für die Klägerin ausgeschlossen, weil sie und der Beigeladene zu 2 ihre Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen haben (hierzu unter a), und keine Ausnahme vom Regelausschlussgrund vorliegt (hierzu unter b).
a. Wie die Kammer mit Urteil vom 28. Juni 2019 - VG 38 K 43.19 V - (juris) entschieden hat, liegt der Regelausschlussgrund, dass die Ehe „nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde“, vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (vgl.a. Zeitler in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 3, Stand: August 2018, Rn. 2). So liegt es hier. Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 haben ihre Ehe erst im Juni 2018 geschlossen, mithin lange nach der Ausreise des Beigeladenen zu 2 aus Syrien (im Februar 2015) und im Übrigen auch erst seiner Einreise ins Bundesgebiet (nach eigenen Angaben im August 2015).
Wie die Kammer mit dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat (a.a.O., Rn. 21 ff.), spricht für die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG neben dem bereits insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („vor der Flucht“) auch deren Entstehungsgeschichte. Ehen, die „nach der Flucht aus dem Herkunftsland“ geschlossen wurden, sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Regel nicht zum Familiennachzug berechtigen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 3). Zudem stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass Anderes für „nach dem Verlassen des Herkunftslandes geborene Kinder“ gelte (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 24). Eine derartige Beschränkung des Ehegattennachzugs entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - Familiennachzugsneuregelungsgesetz - (vgl. BGBl. I 2018, S. 1147). Es zielt darauf ab, vor dem Hintergrund der hohen Zahl von Asylsuchenden aus Herkunftsländern mit hoher Anerkennungsquote einen Ausgleich zwischen den rechtlichen und humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den Integrations- und Aufnahmesystemen von Staat und Gesellschaft andererseits zu schaffen (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1, 15). Hierfür wurde zunächst der privilegierte Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten temporär für zwei Jahre ausgesetzt (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), später die Aussetzung erneut verlängert und sodann bestimmt, dass ab dem 1. August 2018 der Familiennachzug zu dieser Gruppe aus humanitären Gründen für nicht mehr als 1.000 Personen pro Monat gewährt werden soll (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 2).
Die Auffassung der Kammer steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten. Zwar gestattet Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie eine Beschränkung der Familienzusammenführung von Flüchtlingen auf Fälle, in denen die familiären Bindungen bereits vor der Einreise bestanden haben, sodass während der Flucht geschlossene Ehen dem Wortlaut nach erfasst werden können. Bereits Art. 9 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie stellt jedoch klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12) – nur – auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2018, § 36a AufenthG Rn. 14).
Die von der Kammer vertretene Auffassung ist auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist sie verhältnismäßig und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zwecksetzung ist der Zeitpunkt der Eheschließung ein sachlicher Differenzierungsgrund. So kann wirksam ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen für eine Nachzugsmöglichkeit erst nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen werden.
b. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor. Hiervon sind nur solche Situationen erfasst, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland des subsidiär Schutzberechtigten haben. Eine solche atypische Situation, die eine Abweichung vom Regelfall der geringeren Schutzwürdigkeit der nach Beginn der Flucht geschlossenen Ehe erforderte, ist hier nicht ersichtlich. Wie sich aus den Angaben der Klägerin bei der IOM-Befragung vom 4. Dezember 2018 ergibt, hätte eine Eheschließung auch vor Verlassen des Heimatlandes (Syrien) erfolgen können, der Beigeladene zu 2 hatte sich aber aus wirtschaftlichen Gründen und zur Abwendung einer Einziehung zum Wehrdienst entschlossen, auszureisen und einen Rechtsanwalt mit der Einleitung des Eheschließungsverfahrens zu beauftragen. Eine Atypik ist hierin nicht zu sehen.
Schließlich greift der Einwand der Klägerin nicht durch, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist negative (Regel-) Tatbestandsvoraussetzung eines Ehegattennachzugs zum subsidiär Schutzberechtigten; ein Ermessen der Behörde ist insoweit nicht eröffnet.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Ehemann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Klägerin ist als Ehefrau des Beigeladenen zu 2 keine „sonstige Familienangehörige“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Wie die Kammer mit dem genannten Urteil vom 28. Juni 2019 ausgeführt hat (a.a.O., Rn. 27), ist die Vorschrift auf den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass nach der Gesetzesbegründung „die allgemein für den Familiennachzug geltenden Vorschriften (§§ 27, 29, 31, 33, 34, 35 und 36 Absatz 2 AufenthG) grundsätzlich auch auf den neuen § 36a AufenthG Anwendung finden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind“ (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 22). Der Ehegattennachzug ist im Aufenthaltsgesetz abschließend geregelt, und zwar in § 28 AufenthG (Nachzug zum deutschen Ehegatten), § 30 AufenthG (Nachzug zum ausländischen Ehegatten, der im Besitz einer der dort aufgeführten Aufenthaltstitel ist) sowie speziell für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten in § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Über diese systematischen Erwägungen hinaus folgt der abschließende Charakter von § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG für den Nachzug zu subsidiär schutzberechtigten Ehegatten auch aus der Gesetzesbegründung, wonach für die Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten allein die Neuregelung des § 36a AufenthG maßgeblich ist (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 20 zu Nummer 3 Buchstabe a). Überdies dürfte durch eine parallele Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten das diese Personengruppe betreffende Regelungskonzept des § 36a AufenthG unterlaufen werden. So kann bei Ehegatten im Sinne des § 36a AufenthG etwa von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wonach bei Einhaltung der genannten Frist von dieser Voraussetzung abzusehen ist, findet gemäß § 36a Abs. 5 AufenthG keine Anwendung. In der Konstellation des § 36 Abs. 2 AufenthG wäre diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut indes anwendbar. In der Folge wären Ehegatten, die die in § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bestimmte Frist einhalten und damit keinen Lebensunterhalt sichern müssen, insoweit besser gestellt als solche nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG.
Im Übrigen fehlt es an einer außergewöhnlichen Härte. Eine solche liegt vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, wie sich aus den Angaben der Klägerin bei der IOM-Befragung vom 4. Dezember 2018 ergibt. Hiernach ist weder ihr Leben noch ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit ernsthaft bedroht noch hat sie gesundheitliche Beschwerden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 € festgesetzt.