Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.08.2019 – OVG 6 S 43.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0828.OVG6S43.19.00
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2019 wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin über den 31. Dezember 2019 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei dem Verwaltungsgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen VG 7 K 2804/18 geführten Verfahrens in der Hauptsache die mit Betriebsüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 2005 überlassenen Räumlichkeiten nebst Grundstück in der H... in 1... zur Fortsetzung des Betriebs der Kindertagesstätte „P...“ zu überlassen; im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Tenor genannten Grundstück, das ihr zu diesem Zweck von der Antragsgegnerin durch Betriebsüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 2005 zur Verfügung gestellt wurde, eine Kindertagesstätte. Diesen Vertrag hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. März 2018 zum 31. Dezember 2019 gekündigt.
Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Wege einstweiliger Anordnung, 1. jenes Grundstück über den Kündigungstermin hinaus zum Betrieb der Kindertagesstätte zu überlassen und weiter 2. die Kindertagesstätte bei der Fortschreibung des Bedarfsplans für die Kindertagesbetreuung in der Stadt H... als bedarfsdeckende, erforderliche Einrichtung auszuweisen sowie hilfsweise, der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2020 ein anderes den gesetzlichen Vorschriften zur Kindertagesbetreuung entsprechendes Grundstück nebst Gebäude zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dem Antrag zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis, im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Antragstellerin habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie sei infolge der Kündigung des Betriebsüberlassungsvertrages nicht mehr Trägerin einer Kindertagesstätte und könne deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 KitaG von der Antragsgegnerin die Überlassung eines Grundstücks nebst Gebäude verlangen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Der Antragstellerin steht der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anordnungsanspruch wie auch ein Anordnungsgrund zu.
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren ist § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Nach dieser Vorschrift stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Nach § 12 Abs. 3 KitaG stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort (Satz 1). Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden (Satz 2).
Aus diesem Regelungskontext folgt, dass es zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gegen die Gemeinde ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die fragliche Einrichtung im Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgeführt ist. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach § 1 Abs. 1 AGKJHG Bbg. die Landkreise und kreisfreien Städte. Ein aktueller Bedarfsplan für die Kindertagesstätten des vorliegend zuständigen Landkreises O... existiert nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten indessen nicht. Die Ankündigung, bis zum Herbst 2018 einen aktuellen Bedarfsplan zu verabschieden (vgl. die Angaben zu Frage 5. der Kleinen Anfrage Nr. 3894, Landtag Brandenburg Drucksache 6/9790, S. 2 f.), ist offensichtlich nicht umgesetzt worden.
Der Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung der Stadt H... der Antragsgegnerin kann den Mangel der Planung durch den Landkreis nicht ersetzen. Daran ändert auch nichts, dass der Landkreis der Antragsgegnerin durch entsprechenden Vertrag in § 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in ihrem Gebiet die Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans für die Kindertagesbetreuung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG übertragen hat. Dieser Vertrag steht mit dem geltenden Recht nicht in Einklang und ist daher unwirksam. § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG ermöglicht kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden lediglich, sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verpflichten, in ihrem Gebiet (einzelne) Aufgaben der Kindertagesbetreuung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, die nach § 12 Abs. 3 KitaG den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Planungsverantwortung zu übertragen. Weder der Wortlaut des § 12 Abs. 3 KitaG lässt eine derartige Aufgabenübertragung zu noch die Systematik der Norm. Überdies dient § 12 Abs. 3 KitaG der Umsetzung der Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, einer, wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt, nicht delegierbaren Kernaufgabe der öffentlichen Jugendhilfeträger.
Allerdings kann sich die Antragsgegnerin auf diesen von ihr selbst (mit)verursachten rechtswidrigen Zustand nicht einseitig zu Lasten der Antragstellerin berufen. Vielmehr muss sie sich schon mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegenhalten lassen, dass die von ihr selbst vorgenommene und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin fortgeschriebene Bedarfsplanung, die nach ihrer eigenen Einschätzung die unterbliebene Bedarfsplanung durch den Landkreis in der Vergangenheit ersetzt hat und bis zu einer Behebung des Mangels durch den Landkreis weiter ersetzen wird, die hier streitige Einrichtung der Antragstellerin als erforderliche Einrichtung aufführt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass sich an dem von ihr bislang angenommenen Bedarf für den Betrieb der hier streitigen Einrichtung in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Daher kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der von ihr erstellte Bedarfsplan habe keine Regelungswirkung im Außenverhältnis, weil es sich hierbei um eine freiwillige „Mikroplanung“ auf gemeindlicher Ebene handele, die strikt von der nach §§ 79, 80 SGB VIII vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführenden Bedarfsplanung zu unterscheiden sei.
Auf die Frage, ob der Betriebsüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 2005 wirksam gekündigt worden ist, kommt es im vorliegenden Kontext, bei dem es ausschließlich um die Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG geht, nicht an. Insbesondere hängt die Frage, ob die Antragstellerin Trägerin der fraglichen Einrichtung ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht von der Wirksamkeit einer Vertragskündigung ab.
b) Die Antragstellerin kann zudem die Überlassung des bisherigen Grundstücks verlangen. Der Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG richtet sich zwar nicht auf ein bestimmtes Grundstück, so dass die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens grundsätzlich nicht gehindert sein dürfte, die Grundstücke, die sie zur Verfügung stellt, selbst auszuwählen. Im vorliegenden Kontext ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin offenbar beabsichtigt, auf dem fraglichen Grundstück weiter eine Kindertagesbetreuungseinrichtung zu betreiben, wenngleich gegebenenfalls durch einen anderen Träger. Das ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeerwiderung, wonach sie ein Vergabeverfahren durchführen möchte, um zu sondieren, welche freien Träger an dem Betrieb der Einrichtung interessiert seien.
Irgendein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Antragsgegnerin, der Antragstellerin das fragliche Grundstück nicht mehr über den 31. Dezember 2019 hinaus zur Verfügung zu stellen, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht ersichtlich. Die von ihr hinsichtlich der Jugendhilfeplanung reklamierte Planungshoheit steht ihr rechtlich aus den dargelegten Gründen nicht zu. Soweit sie sie faktisch in Anspruch nimmt, trägt sie nichts vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Demgegenüber stehen die Interessen der Antragstellerin einschließlich der damit verknüpften Interessen der betroffenen Eltern und Kinder und deren Ansprüche auf Gewährleistung der Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII.
Vor diesem Hintergrund übt der Senat das ihm im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO zustehende Ermessen zugunsten der Antragstellerin dahingehend aus, dass die Antragstellerin die in Rede stehende Kita auf dem ihr bisher überlassenen Grundstück vorläufig weiter betreiben darf.
c) Der notwendige Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist aufgrund des drohenden Anspruchsverlustes der Antragstellerin zu bejahen.
2. Soweit die Antragstellerin begehrt, die fragliche Kita im Bedarfsplan der Antragstellerin weiterhin als erforderliche Einrichtung zu führen, besteht neben dem Antrag zu 1. kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse. Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Bedarfsplan nicht weiter mit dem bisherigen Inhalt fortschreiben wird.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass die Antragstellerin mit dem Antrag zu 2. unterlegen ist, fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht, weil ihm für das Rechtsschutzziel der Antragstellerin keine eigenständige Bedeutung zukam. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).