Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2019 – 3 L 482.19

ECLI:DE:VGBE:2019:0829.3L482.19.00

Orientierungssatz

1. Die Klassenkonferenz ist für die Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase und damit auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig. (Rn.20)

2. Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, können auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. (Rn.25)

3. Die Entscheidung darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schuljahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin. (Rn.31)

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller zu 1) ist am 22. Dezember 2011 geboren und wurde mit fünf Jahren im Schuljahr 2017/2018 eingeschult. Seit November 2017 besucht er die J...in Berlin, eine Schule besonderer pädagogischer Prägung, und befand sich im Schuljahr 2018/2019 im zweiten Schulbesuchsjahr. Die Antragstellerin zu 2) ist die alleine sorgeberechtigte Mutter des Antragstellers zu 1).

2

Laut einem pädagogischen Gutachten d... vom 28. Dezember 2018 ist der Antragsteller zu 1) als hochbegabt einzustufen.

3

Am 4. Juni 2019 beschloss die Klassenkonferenz, an der die stellvertretende Schulleiterin, die erste Klassenlehrerin, die Fachlehrerin für Mathematik, eine Erzieherin sowie die Antragstellerin zu 2) teilnahmen, dass der Antragsteller zu 1) im Schulbesuchsjahr 2019/2020 in der zweiten Jahrgangsstufe verweilen werde. Das Zeugnis für das 2. Schulbesuchsjahr 2018/2019 vom 19. Juni 2019 enthält die Feststellung, dass der Antragsteller zu 1) im kommenden Schuljahr Schüler der Schulanfangsphase (1-2) ist.

4

Die Antragsteller legten hiergegen mit Schreiben vom 11. Juli 2019 Widerspruch ein.

5

Am 26. Juli 2019 strengten die Antragsteller das vorliegende Eilverfahren an, mit dem sie den Übergang des Antragstellers zu 1) in die Jahrgangsstufe 3 im Schuljahr 2019/2020 begehren.

6

Am 31. Juli 2019 kam die Klassenkonferenz, bei auch der zweite Klassenlehrer, der Fachlehrer für das Fach Deutsch sowie zwei weitere Erzieherinnen anwesend waren, erneut zusammen. Die Klassenkonferenz begründete den Beschluss über das Verweilen in der Schulanfangsphase und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Dies wurde der Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 1. August 2019 mitgeteilt.

7

Zur Begründung ihres Eilantrages tragen die Antragsteller vor, die Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. Zudem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft und nicht ausreichend begründet worden.

8

Die Antragsteller beantragen,

9

festzustellen, dass der Widerspruch vom 11. Juli 2019 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtversetzung des Antragsteller zu 1) in die 3. Klasse aufschiebende Wirkung entfaltet,

10

hilfsweise,

11

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juli 2019 gegen die Entscheidung des Antragsgegners über die Nichtversetzung des Antragstellers zu 1) in die 3. Klasse wiederherzustellen.

12

Der Antragsgegner beantragt,

13

die Anträge zurückzuweisen.

14

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und legt dar, warum die Voraussetzungen für ein Verweilen des Antragstellers zu 1) in der Schulanfangsphase aus seiner Sicht erfüllt sind.

II.

15

Die Anträge haben keinen Erfolg.

16

1. Der Hauptantrag, gerichtet auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, ist unzulässig geworden, da die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Beschluss der Klassenkonferenz vom 31. Juli 2019 ungeachtet möglicher formeller oder materieller Rechtmäßigkeitsbedenken jedenfalls wirksam und der Suspensiveffekts des Widerspruchs damit entfallen ist.

17

2a. Der Hilfsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

18

Bei der angegriffenen Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Antragsteller zu 1) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleibt, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. 255) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule – GsVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. 16, 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. 255), handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 28. August 2017 - VG 3 L 326.17 - und vom 28. Oktober 2015 - VG 3 L 562.15 -).

19

2b. Der Hilfsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch unbegründet.

20

aa) Die Klassenkonferenz war nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 GsVO für die Entscheidung über das Verweilen des Antragstellers zu 1) in der Schulanfangsphase der J... und damit auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig, § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

21

Anders als die Antragsteller meinen, steht der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht entgegen, dass die Klassenkonferenz am 31. Juli 2019 anders besetzt war als die Klassenkonferenz am 4. Juni 2019. Eine Personenidentität der Klassenkonferenz bei Auseinanderfallen der Entscheidung über den Verbleib in der Schulanfangsphase und über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ist weder gesetzlich vorgesehen noch sind hierfür zwingende Gründe ersichtlich.

22

Die Beschlussfähigkeit der Klassenkonferenz richtet sich nach § 82 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 SchulG, wonach im Fall einer Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase, die einer Versetzungsentscheidung im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG gleichkommt, stimmberechtigte und zur Teilnahme verpflichtete Mitglieder der Klassenkonferenz die Klassenlehrerin (Nr. 1), die Lehrkräfte, die regelmäßig die Klasse unterrichten (Nr. 2) sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, die regelmäßig in der Klasse tätig sind (Nr. 3). Im Hinblick auf § 116 Abs. 3 SchulG, wonach die Klassenkonferenz beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, lag die Beschlussfähigkeit in beiden Klassenkonferenzen vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 3. November 2011 - VG 3 L 995.11 - und vom 23. März 2006 - VG 3 A 109.06 -).

23

Der Antragsgegner hat die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung seiner Entscheidung in formeller Hinsicht auch ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Er verweist zum einen darauf, dass die Vollziehung im öffentlichen Interesse liege, da eine spätere Eingliederung in den neuen Klassenverband zu schulorganisatorischen Schwierigkeiten führe und die Betreuung des Antragstellers zu 1) zusätzliche zeitliche und persönliche Zuwendung erfordern würde. Weiterhin verweist der Antragsgegner darauf, dass die sofortige Vollziehung auch im überwiegenden Interesse des Antragstellers zu 1) liege, da ihm wertvolle Unterrichtszeit für die Aneignung und Festigung der nachzuholenden Unterrichtsinhalte verloren ginge und darüber hinaus das Einleben in den neuen Klassenverband erschwert werde. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Begründung kommt es insoweit nicht an.

24

bb) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Entscheidung verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 4. Juni 2019 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und der Widerspruch hiergegen deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

25

Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Danach können Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Schulanfangsphase die Lern- und Entwicklungsziele noch nicht erreicht haben, auf Beschluss der Klassenkonferenz ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleiben, ohne dass dieses Schuljahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 GsVO konkretisiert dies mit Blick auf die nicht erreichten Lern- und Entwicklungsziele dahingehend, dass auch nicht zu erwarten sein darf, dass die Schülerinnen und Schüler erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe teilnehmen werden (Satz 1). Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik (Satz 2).

26

Entgegen der Ansicht der Antragsteller leidet die auf der Grundlage dieser Vorschriften getroffene Entscheidung weder an formellen (1) noch an materiellen Fehlern (2).

27

(1) Die Anwesenheit der Antragstellerin zu 2) in der Klassenkonferenz ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, hindert aber die Beschlussfähigkeit nicht.

28

Anders als die Antragsteller meinen, deutet die Anwesenheit der Antragstellerin zu 2) in der Klassenkonferenz am 4. Juni 2019 auch nicht darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung über das Verweilen in der Schulanfangsphase um den Erlass einer Ordnungsmaßnahme nach § 63 Abs. 2 SchulG handelt. Eine solche Ordnungsmaßnahme ist gesetzlich bereits nicht vorgesehen; darüber hinaus ergeben sich aus dem Protokoll vom 4. Juni 2019, wonach dem Antragsteller zu 1) durch das Verweilen in der zweiten Klasse mehr Zeit zum Entwickeln und zum Aufholen der genannten Defizite ermöglicht werden solle, auch keine Anhaltspunkte für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme.

29

Soweit die Antragssteller rügen, die Entscheidung der Klassenkonferenz sei nicht ausreichend im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG begründet worden, dringen sie damit nicht durch. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG Berlin gilt § 39 Abs. 1 VwVfG über die Begründung des Verwaltungsaktes nicht für Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schulrechts. Abgesehen davon sind im Protokoll vom 4. Juni 2019 die wesentlichen Gründe für den Verbleib in der Schulanfangsphase genannt; darüber hinaus war die Antragstellerin zu 2) bei der Beschlussfassung anwesend.

30

(2) Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung der Klassenkonferenz.

31

Die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 22 Abs. 3 GsVO darüber, ob die Lernentwicklung eines Schülers nach zwei Schuljahren in der Schulanfangsphase eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 erwarten lässt, beinhaltet sowohl pädagogische Bewertungen als auch eine Prognose über die weitere Entwicklung der Schülerin. Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 24. Juli 2002 - VG 3 A 656.02 - und vom 19. September 2008 - VG 3 A 382.08 -).

32

Solche Fehler sind in Bezug auf die Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers zu 1) in der Schulanfangsphase nicht festzustellen.

33

Die Entscheidung der Klassenkonferenz knüpft in rechtlich unbedenklicher Weise daran an, dass der Antragsteller zu 1) in allen Fächern von den schulischen Anforderungen überfordert sei. Dies äußere sich darin, dass er dem Unterricht nicht länger als zehn Minuten folgen könne und schnell anfange, zu weinen und zu schreien. Seine Frustration führe zu unkontrollierbaren Wutausbrüchen, bei denen er sich und andere gefährde. Insgesamt werde seine Lernbereitschaft durch diese Verhaltensweisen blockiert. Auch aufgrund seiner mangelnden Lesekompetenz sei er kaum in der Lage, selbstständig Aufgabenstellungen zu erlesen und zu verstehen. Durch sein Verhalten sei er in eine Außenseiterrolle geraten, die immer weniger aufgefangen werden könne. Für eine dritte Klasse fehle sowohl die soziale Reife als auch das schulische Basiswissen. In einer zweiten Klasse hingegen habe er die Chance, seine schulischen Defizite aufzuarbeiten, mit gleichaltrigen Kindern zusammen zu lernen und seiner Entwicklung Zeit zu geben.

34

Diese Einschätzung erscheint plausibel und steht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Die Klassenkonferenz hat hier - wie in § 22 Abs. 3 Satz 2 GsVO vorgesehen - die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen berücksichtigt. Der Rahmenlehrplan Grundschule – Deutsch (abrufbar unter https://bildungsserver. berlin- brandenburg. de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene / Rahmenlehrplanprojekt/amtliche_Fassung/Teil_C_Deutsch_2015_11_10_WEB.pdf) sieht bereits für die Jahrgansstufen 1/2 das Erreichen der Niveaustufen A, B und in Teilen der Niveaustufe C vor. Hierzu gehört im Bereich Lesen (2.7.), dass die Schülerinnen und Schüler Buchstaben, einfache Silben und bekannte Wörter wiederfinden, Wörter gliedern, kurze Wörter auf einen Blick erfassen und kurze Sätze in Sinneinheiten einteilen bzw. sogar schon Wörter auf einen Blick erfassen und zeilenübergreifend lesen (letzteres gehört zu Niveaustufe C). Die dem Antragsteller zu 1) bescheinigte mangelnde Lesekompetenz, gepaart mit der beschriebenen Konzentrationsschwäche und der geringen Frustrationstoleranz, lassen es aus Sicht der Klassenkonferenz bezweifeln, dass diese Niveaustufen bereits erreicht sind. Dies entspricht auch den Bewertungen des Zeugnisses vom 19. Juni 2019, wonach die Kompetenzen des Antragstellers zu 1) im Fach Deutsch ausschließlich und im Fach Mathematik überwiegend als teilweise bzw. gering ausgeprägt beurteilt werden. Die Prognose, er sei deshalb nicht fähig, im Schuljahr 2019/2020 erfolgreich am Unterricht der 3. Klasse teilzunehmen, kann vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollzogen werden.

35

Mit ihrem Vortrag, das Verweilen in der Schulanfangsphase sei sachfremd mit Verspätungen und Fehltagen begründet worden, können die Antragsteller nicht durchdringen. Der Antragsgegner hat nicht allein auf die Fehltage und Verspätungen abgestellt, sondern dies zur Begründung dafür herangezogen, dass sehr viel Unterricht und Basiswissen versäumt und der Unterrichtsstoff nicht aufgeholt worden sei. Der Antragsteller zu 1) sei hierdurch immer wieder aus der Klassengemeinschaft gerissen worden und habe nach und nach den Anschluss verloren. Im Hinblick auf die beschriebenen Konsequenzen für den Leistungstand des Antragstellers zu 1) erscheint der Verweis auf die erhebliche Anzahl von Verspätungen und Fehltagen demnach nicht sachfremd.

36

Es bestehen entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner sachfremd nicht am Leistungsstand des Antragstellers zu 1) orientierte, sondern ihn für ein sozial nicht erwünschtes Verhalten in der Vergangenheit sanktionieren wollte. Zwar verweist der Antragsgegner auf das schwierige sozial-emotionale Verhalten des Antragstellers zu 1), auf seine geringe Frustrationstoleranz, seine Wutausbrüche und auf seine zunehmende Außenseiterrolle. Er nimmt dieses Verhalten jedoch zum Ausgangspunkt, um die mangelnde Lernbereitschaft und den geringen Leistungstand des Antragstellers zu 1) zu begründen und stellt hierdurch maßgeblich auf die nicht erreichten Lern- und Entwicklungsziele ab.

37

Materielle Bedenken bestehen weiterhin auch nicht im Hinblick auf die im Oktober 2018 mitgeteilte Entscheidung, wonach der Antragsteller zu 1) die Probezeit nicht bestanden habe. Ob diese Entscheidung durch die Weiterbeschulung im Schuljahr 2018/2019 hinfällig geworden ist, kann insoweit dahinstehen, als die Klassenkonferenz dies ausweislich der Begründungen vom 4. Juni 2019 und vom 31. Juli 2019 nicht in ihre Entscheidung über das Verbleiben in der Schulanfangsphase hat einfließen lassen.

38

Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ferner ein, der Antragsgegner habe nicht genügend beachtet, dass der Antragsteller zu 1) nach den Feststellungen eines pädagogischen Gutachtens aus Dezember 2018 als hochbegabt einzustufen sei. In der Begründung vom 31. Juli 2019 geht die Klassenkonferenz ausdrücklich auf die Hochbegabung des Antragstellers zu 1) ein. Danach habe der Antragsteller zu 1) immer wieder Aufgaben erhalten, die ihn aufgrund seiner diagnostizierten Hochbegabung fördern und fordern sollten. Der Antragsteller zu 1) habe jedoch stets eine Überforderung geäußert, die in aggressivem Verhalten und Verweigerung endete. Der Antragsgegner verweist hierbei auch ausdrücklich auf das pädagogische Gutachten zur Hochbegabung des Antragstellers zu 1), wonach dieser teilweise kein altersgerechtes sozial-emotional adäquates Verhalten zeige. Die festgestellte Hochbegabung des Antragstellers zu 1) und das zugrundeliegende Gutachten haben bei der Entscheidung über den Verbleib in der Schulanfangsphase demzufolge Berücksichtigung gefunden. Zudem hat der Antragsgegner in den Blick genommen, dass der Klassenlehrer der 2. Klasse, die der Antragsteller zu 1) nunmehr besucht, Hochbegabtenbeauftragter ist und die festgestellte Hochbegabung des Antragstellers zu 1) daher besonders gefördert werden kann.

39

Schließlich liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor, das über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ein Wechsel der Klassenstufe würde sowohl zu schulorganisatorischen Schwierigkeiten führen als auch das Einleben in den neuen Klassenverband und die Aneignung der jeweiligen Unterrichtsinhalte für den Antragsteller zu 1) erschweren.

40

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.