Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2019 – OVG 11 N 58.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0829.11N58.19.00

Orientierungssatz

Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß auch in dem er an die potentielle, statt der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit anknüpft und damit nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 6. Juni 2019, 27 K 430.17, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf die Gebührenstufe von 500,00 Euro bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Durch Urteil vom 6. Juni 2019 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2015 und 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2017 und den Bescheid vom 1. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die wohnungsbezogene Erhebung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage von Landesrecht (Staatsvertrag) rechtswidrig ist. Das einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht ausdrücklich benennende Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris, Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 – juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen.

3

1. Der Kläger wendet ein, es sei bekannt, dass Briefpost im Raum Berlin verzögert oder gar nicht zugestellt werde. Ausgehend hiervon dürfe, da die Möglichkeit bestehe, Bescheide mit Zustellungsurkunde sicher und nachweislich zuzustellen, die Zustellungsvermutung nicht greifen. Dieser Einwand, der sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, bezogen auf die Bescheide vom 1. Juni 2015 und 1. Februar 2016 sei die Klage bereits unzulässig, legt ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon deshalb nicht dar, weil das Verwaltungsgericht bezogen auf die vorgenannten Bescheide selbständig tragend angenommen hat, dass diese „gleichfalls rechtmäßig“ seien, die Klage daher insoweit auch unbegründet sei.

4

2. Der Kläger macht weiter geltend, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Er trägt hierzu vor, die bloße Inhaberschaft einer Wohnung führe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu einer Nutzungsmöglichkeit, da eine solche nur angenommen werden könne, wenn ein Empfangsgerät nachgewiesen sei oder unterstellt werde, jeder Bürger sei in der Lage, „irgendwie irgendwo öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen“. Auch dieser Einwand greift nicht durch, denn er stellt allein auf eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ab, auf die das Verwaltungsgericht gerade nicht verwiesen hat. Vielmehr hat es unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass der Rundfunkbeitrag ein Beitrag ist, der für die „potentielle“ Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird. Die Annahme, dass die potentielle Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kein bereits vorhandenes Empfangsgerät voraussetze, greift das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht an. Der Vortrag, der Grundsatz der Belastungsgleichheit sei verletzt, weil manche Personen trotz Nutzungsmöglichkeit keinen Beitrag zahlen müssten, während er – für Wohnung und Geschäftsraum – hierzu gleich zweimal herangezogen werde, obgleich er den Rundfunk zu jeder Zeit tatsächlich nur einmal nutzen könne, führt ebenfalls nicht weiter. Denn auch insofern verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die tatsächliche, sondern die potentielle Möglichkeit der Nutzung abgestellt hat. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Nutzungsmöglichkeit zu gewerblichen Zwecken die gesonderte Inanspruchnahme von Inhabern von Betriebsstätten zusätzlich zur Rundfunkbeitragspflicht rechtfertige (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, LS 3 und Rn 113). Das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei „der untaugliche Versuch, eine verfassungswidrige Norm durch Modifikationen zu ‚retten‘“, stellt eine bloße Behauptung dar und greift das erstinstanzliche Urteil nicht substantiiert an.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG, die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts zudem auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).