Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.09.2019 – 8 L 261.19 A

ECLI:DE:VGBE:2019:0917.8L261.19A.00

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling besteht für einen albanischen Staatsangehörigen regelmäßig nicht, da es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Asylsuchende darlegt und nachweist, dass ihm in dem sicheren Herkunftsstaat eine Verfolgung droht. Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen.(Rn.12)

2. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen der Religionszugehörigkeit statt. Das Zusammenleben der Religionsgemeinschaften von Muslimen sowie katholischen und orthodoxen Christen ist von Toleranz und gegenseitigem Respekt gekennzeichnet, es gibt keine religiös motivierten Konflikte.(Rn.13) Sollte es doch zu Verfolgungshandlungen kommen, gehen diese jedenfalls nicht von staatlichen Akteuren aus, sondern von privaten Dritten. Eine solche Verfolgung ist asylrechtlich nur relevant, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten.(Rn.14) Der albanische Staat ist jedoch grundsätzlich willens und in der Lage vor eventuellen Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu bieten.(Rn.15)

3. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Albanien besteht keine extreme Gefährdung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das gilt erst recht, wenn der Asylsuchende dort gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise sichern konnte.(Rn.19)

4. Eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbotes für einen ausreisepflichtigen Ausländer ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die seit August 2019 geltende geänderte Rechtslage nicht berücksichtigt.(Rn.23)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. August 2019 (VG 8 K 262.19 A) gegen Ziffer 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen gegen ihre Abschiebung in die Republik Albanien.

2

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 3 ist die minderjährige Tochter der Antragsteller zu 1 und 2. Sie reisten am 24. Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten am 31. Juli 2019 um Asyl und internationalen Schutz nach. In ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. August 2019 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, Albanien verlassen zu haben, weil ihre Familien nicht mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen seien, da er Moslem und sie Katholikin sei. Ihre Familien, insbesondere die Cousins der Antragstellerin zu 1 hätten sie bedroht. Nach der Geburt ihrer Tochter auch diese. Sie seien deswegen häufig umgezogen, ihre Tochter brauche ein stabiles Land, um zur Schule zu gehen. Es sei aussichtslos bei der Polizei Hilfe zu suchen. Die Polizei in Albanien sei bestechlich.

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Mit Bescheid vom 22. August 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote wurden nicht festgestellt. Die Antragsteller wurden zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert, ihnen wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien angedroht und ein auf zehn Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. In Ziffer 7 des Bescheides wurde „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“

4

Mit ihrem Eilantrag, der ebenso wie ihre unter dem Aktenzeichen VG 8 K 262.19 A erhobene Klage am 27. August 2019 bei Gericht eingegangen ist, beziehen sich die Antragsteller auf ihr bisheriges Vorbringen.

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Mit Schreiben des Bundesamtes vom 2. September 2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Abschiebungsandrohung dahingehend geändert werde, dass die Antragteller aufgefordert würden, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung zu verlassen.

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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2019 anzuordnen,

8

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat nur hinsichtlich der Vollziehbarkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Erfolg. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

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1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist unbegründet.

10

Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die - sofort vollziehbare (§§ 36, 75 AsylG) - Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

11

Die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig, sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

12

Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der entsprechende Antrag ist offensichtlich unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kommt der Antragsteller als albanischer Staatsangehöriger aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG). Gegen die Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche Bedenken noch ist ein Verstoß gegen Unionsrecht anzunehmen (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – VG 33 L 357.15 A –, juris Rn. 13 ff.). Der Vortrag der Antragsteller ist nicht geeignet, die Annahme zu begründen, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG droht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der der Einzelrichter folgt.

13

Die Antragsteller haben einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG nicht darleget. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen der Religionszugehörigkeit statt. Das Zusammenleben der Religionsgemeinschaften von Muslimen sowie katholischen und orthodoxen Christen ist von Toleranz und gegenseitigem Respekt gekennzeichnet, es gibt keine religiös motivierten Konflikte (vgl. Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylG [Stand: Mai 2019] – Lagebericht – S. 8, 10).

14

Selbst wenn die von den Antragstellern behaupteten Drohungen durch die interreligiöse Verbindung der Antragsteller zu 1 und 2 veranlasst sein sollten, gehen sie nicht von einem der in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Verfolger aus. Es handelt sich nicht um staatlich bzw. obrigkeitlich angeordnete Aktionen, sondern um behauptete Übergriffe privater Dritter. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist gemäß § 3c Nr. 3 i.V.m. § 3 d AsylG asylrechtlich nur relevant, sofern der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG).

15

Der albanische Staat ist grundsätzlich willens und in der Lage vor eventuellen Übergriffen durch Privatpersonen Schutz zu bieten. Insoweit ist festzustellen, dass die albanische Regierung mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 insbesondere im Bereich des Justizwesens glaubwürdige Fortschritte erzielt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist Kern der Justizreform die Professionalisierung und Bereinigung von Justiz von Korruption durch eine Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte („Vetting“). Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich wie für die Justiz begonnen. Wenngleich immer noch eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen ist, sind Verbesserungen deutlich (vgl. Lagebericht -, S. 5, 8; VG Berlin, Beschlüsse vom 10. Februar 2016 - VG 33 L 26.16 A -, S. 5 und vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 28. November 2017 - VG 8 K 51.17 A - amtl. EA, Seite 7 ff.). Nach Informationen unterschiedlicher Quellen ist die Polizei für die Bürger des Landes zumindest erreichbar, höre die die Bürger an und nehme Beschwerden entgegen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation – Anfragebeantwortung zu Albanien: Blutfehden und staatlicher Schutz vom 20. März 2019).

16

Die Antragsteller haben nach ihren Angaben die Hilfe der Polizei gegen die vermeintlichen Drohungen aus der Familie der Antragsteller bisher nicht in Anspruch genommen. Soweit sie dies damit begründen, die Polizei würde sich in Familienangelegenheiten nicht einmischen, trifft dies nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu. Soweit sie angeben, die Polizei sei bestechlich, ist es zwar zutreffend, dass Berichte vorliegen, wonach die Polizeikorruption nach wie vor ein Problem darstelle, obwohl die Regierung über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption verfüge (vgl. USDOS – US Department of State Country Report on Human Rights Practices 2018 – Albania). Der Einwand geht vorliegend jedoch deshalb ins Leere, weil die Antragsteller nach ihren Angaben gar keine Versuche unternommen haben, sich schutzsuchend an die Polizei zu wenden. Dass die Schutzsuche bei den dafür zuständigen staatlichen Organen von vornherein aussichtslos gewesen wäre, kann nach der Erkenntnislage nicht angenommen werden.

17

Schon weil der albanische Staat willens und in der Lage ist, den Antragstellern hinreichend Schutz zu gewähren, haben sie auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist insbesondere Schutz zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte bestimmt, dass ein Ausländer nicht in einen solchen Staat abgeschoben werden darf, in dem er eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat, während gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

18

Abgesehen davon haben die Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung vorgetragen. Die vermeintlichen Drohungen werden nur sehr vage geschildert. Soweit der Antragsteller zu 1 geltend macht, ihre Familien kämen aus dem Norden, dort laufe es nach dem Gewohnheitsrecht, besagt dies zunächst nichts. Der Antragsteller zu 1 gibt an, dass die Familie seiner Ehefrau gesagt habe, dass sie ihn umbringen werde, auch behaupten die Antragsteller Bedrohungen durch Cousins der Antragstellerin zu 2 gegenüber dieser und der Antragstellerin zu 3, ohne dass diese näher beschrieben werden oder zeitlich und räumlich konkretisiert werden. Die Antragsteller nennen keine Namen und beschreiben weder Situationen, in den Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, noch ihre Reaktionen darauf. Soweit sie angeben, sie seien dreimal aus Furcht umgezogen, fehlt es an einem Kontext, an einer kausalen Verknüpfung mit einem Bedrohungserlebnis. Auf Nachfrage, räumte der Antragsteller zu 1 auch ein, dass es vor ihrer Ausreise zu keinen Kontaktaufnahmen seitens der Familien mehr gekommen sei und sich zuletzt auch keine besonderen Begebenheiten ereignet hätten. Soweit die Antragstellerin zu 2 den Konflikt mit ihrem Vater wegen ihrer Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann, der zu ihrem Verlassen des Elternhauses geführt habe, nennt, liegen diese Ereignisse rund sechs Jahre, die Geburt der Antragstellerin zu 3 mehr als zweieinhalb Jahre vor der Ausreise der Antragsteller.

19

Unterstellt man zugunsten der Antragsteller, dass (sehr) schlechte Lebensbedingungen im Heimatland theoretisch unter den Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK fallen können (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Stand: Juni 2014, § 4 AsylVfG, Rn. 30 ff.), folgt daraus kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch insoweit wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der das Gericht folgt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Albanien keine extreme Gefährdung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (Lagebericht S. 13). Abgesehen davon haben die Antragsteller in der Vergangenheit in Albanien gearbeitet und ihre wirtschaftliche Situation als gut beschrieben. Im Übrigen gewährt der albanische Staat Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld; die monatlichen Sozialhilfesätze liegen zwischen ca. 21 und ca. 57 Euro sowie 70 Euro für das Invalidengeld (Lagebericht, S. 13). Schließlich kann sich der Antragsteller, zur Abwendung einer extremen Gefährdung aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen an eine der lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (vgl. Lagebericht, S. 13) wenden. Dass der Antragsteller im Notfall nicht auf diese zurückgreifen könnte, ist nicht ersichtlich.

20

Gesundheitliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.

21

Auch soweit die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2019 von einer Ausreisefrist innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe der Entscheidung spricht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung hinreichend deutlich, dass die einwöchige Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG erst mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu laufen beginnt. Ist der Ablauf der Frist – wie hier – durch die Stellung eines zulässigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG), beginnt die Frist erst mit dem Ergehen der zurückweisenden Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9 AsylG) im einstweiligen Rechtsschutz erneut zu laufen. Insofern bedurfte es keiner Abänderung der Abschiebungsandrohung, abgesehen davon, dass die mit Schreiben vom 2. September 2019 mitgeteilte abgeänderte Abschiebungsandrohung gegenüber den Antragsteller offenbar nicht bekanntgegeben wurde und somit lediglich als Klarstellung zu werten ist.

22

Die Anordnung eines auf zehn Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 7 AufenthG und begegnet keinen Bedenken.

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2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG hat Erfolg. Das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Entscheidung des Bundesamtes über das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird sich nämlich voraussichtlich als rechtwidrig erweisen. Sie nimmt die seit dem 21. August 2019 geltenden Rechtslage (Gesetz vom 15. August 2019, BGBl I S. 1294), wonach gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Einreise- u. Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung zu erlassen ist, nicht zur Kenntnis und legt damit eine unzutreffende Rechtsgrundlage zugrunde. Nach der Schaffung der erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots kann in der behördlichen Befristungsentscheidung nicht mehr der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 –, BVerwGE 162, 382-393, Rn. 25). Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt jedoch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und deren Vollziehbarkeit unberührt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn 22 f.).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller haben die Kosten insgesamt zu tragen, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).