Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2019 – OVG 11 N 102.17
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0923.11N102.17.00
Orientierungssatz
Derjenige, der Rechtsbehelfe gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen Befreiungsantrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides ist (Anschluss: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/18 –. BVerfGE 149, 222).(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 14. August 2017, 8 K 1206.16, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf die Gebührenstufe von 500,00 - 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch Urteil vom 14. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil er den von ihm einzig geltend gemachten Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet dargelegt hat.
Die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verdeckte, nach der Finanzverfassung unzulässige Steuer handelt, ist vom Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich verneint worden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 52 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem angeführten Urteil auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnung zulässig ist, verneint (a.a.O., Rn. 106 ff.). Auch insoweit ist der vom Kläger reklamierte obergerichtliche Klärungsbedarf entfallen.
Soweit die Beteiligten nunmehr darüber streiten, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den Rn. 150-155 des zitierten Urteils eine rückwirkende Befreiung des Klägers rechtfertigen, ist letzteres nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hindert dessen Entscheidung nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht in Rn. 155 des Urteils ausgeführt hat, kann derjenige, der Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, einen Befreiungsantrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides ist. Damit hat es die Betroffenen auf ein gesondertes Antragsverfahren verwiesen. Dieses Verfahren ist vorliegend nicht streitgegenständlich und nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten auch nicht eingeleitet worden, obgleich hierzu Gelegenheit bestanden hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).