Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.09.2019 – 3 L 570.19
ECLI:DE:VGBE:2019:0927.3L570.19.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war im Schuljahr 2018/19 Schüler des Oberstufenzentrums Handel I – OSZ – im Bildungsgang der einjährigen Berufsfachschule für das Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung (kaufmännische Berufsfachschule). Zum Ende des Schuljahres unterzog er sich der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses mit einer mündlichen Zusatzprüfung im Fach Deutsch. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautete „bestanden“. Am 5. Juni 2019 entschied die Zensurenkonferenz, dass der Antragsteller den Bildungsgang wegen der Benotung der Fächer Wirtschaftslehre und Rechnungswesen mit der Endnote 5 (mangelhaft) nicht bestanden habe. Hierauf entschied der Prüfungsausschuss, dass der mittlere Schulabschluss nicht zuzuerkennen sei. Der Antragsteller erhielt ein Abgangszeugnis.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2019 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26. August 2019 die Klage VG 3 K 571.19 erhoben und zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Es bleibe völlig unberücksichtigt, dass er die Prüfung zum mittleren Schulabschluss bestanden habe. Im Übrigen sei der bemängelte Umstand, dass er in manchen Fächern nicht an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen habe, auf erhebliche Unterrichtsausfälle, nicht auf sein häufiges Fehlen zurückzuführen. Soweit es das Fach Rechnungswesen betreffe, seien die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden im Übrigen nicht ausreichend gewesen, den Lernstoff zu vermitteln. Die beiden Klassenarbeiten in diesem Fach habe er krankheitsbedingt versäumt. Beide Krankschreibungen seien rechtzeitig eingereicht und ihm ein Nachschreiben deshalb zu Unrecht verweigert worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den mittleren Schulabschluss zuzuerkennen und ihm hierüber sowie über den Abschluss des Bildungsgangs ein Zeugnis auszustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist auf eingeholte Stellungnahmen der Lehrerin für Rechnungswesen Frau R... sowie der Klassenlehrerinnen Frau B... und Frau S..., wegen deren Inhalts auf den Verwaltungsvorgang verwiesen wird. Die Behauptungen des Antragstellers zu den Gründen für seine Fehlzeiten im Fach Rechnungswesen seien unzutreffend. Auch in anderen Fächern sei es zudem zu erheblichen Fehlzeiten gekommen. Die nun eingereichten Atteste für die beiden Klausurtermine seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegt worden. Abgesehen davon könne die Benotung des Faches Rechnungswesen auf sich beruhen, da der Antragsteller auch im Fach Wirtschaftslehre lediglich die Note 5 erhalten habe.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis des auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens VG 3 K 571.19 vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Daran fehlt es.
Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses wird verlangen können.
Das Begehren des Antragstellers bemisst sich noch an § 25 Abs. 2 der Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin vom 19. September 2007 (GVBl. S. 489) in der Fassung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) - VO einjährige
BFS -, die durch Art. 5 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und zur Änderung von Vorschriften für berufliche Schulen im Land Berlin vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft getreten ist. Danach erwirbt den mittleren Schulabschluss, wer die Prüfung zum mittleren Schulabschluss besteht (Nr. 1) und den Bildungsgang erfolgreich abschießt (Nr. 2). Anders als der Antragsteller offenbar meint, ist es dementsprechend nicht ausreichend, dass das Gesamtergebnis der Prüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 VO einjährige BFS „bestanden“ lautet, sondern müssen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses zusätzlich die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 VO einjährige BFS erfüllt sein. Danach schließt den Bildungsgang erfolgreich ab, wer an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts teilgenommen hat (Nr. 1), einen Gesamtnotendurchschnitt erreicht hat, der nicht schlechter als 4,0 ist (Nr. 2), in allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat (Nr. 3) und alle Praktika erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 4). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VO einjährige BFS ergänzen sich im fachrichtungsbezogenen Lernbereich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung. Nach Satz 3 sind der Stundenrahmen für die Fächer des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs und der Umfang des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs in der Stundentafel nach Anlage 1 ausgewiesen.
Der Antragsteller dürfte bereits die Voraussetzung der Teilnahme an mindestens 70 % des erteilten Pflichtunterrichts nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO einjährige BFS nicht erfüllen. Denn nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners nahm der Antragsteller im Fach Rechnungswesen lediglich an 52 % des tatsächlich durch Frau R... erteilten Unterrichts, im Fach Deutsch an 67 %, im Fach Tastschreiben an 65 %, im Fach Mathematik an lediglich 34 % und im Fach Betriebspraxis an 55 % des erteilten Unterrichts teil. Selbst wenn bei dem Begriff des „erteilten Pflichtunterrichts“ eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, eine Unterschreitung der Mindestteilnahme von 70 % am Unterricht in einzelnen Pflichtfächern also durch eine 70 % übersteigende Teilnahme in anderen Pflichtfächern auszugleichen wäre, so ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller in den fachrichtungsübergreifenden Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde, Englisch, Sport und Gesundheitsförderung bzw. in dem fachrichtungsbezogenen Fach Wirtschafslehre Anwesenheitszeiten erzielt hätte, mit denen er auf eine Gesamtteilnahme am Unterricht von mindestens 70 % käme. Die von dem Antragsgegner auszugsweise für den Zeitraum vom 1. April bis 23. Mai 2019 vorgelegten Auszüge aus dem Klassenbuch weisen hinsichtlich der Anwesenheitszeiten für den Antragsteller jedenfalls überwiegend Fehlzeiten (zum Teil krankheitsbedingter Art) bzw. Verspätungen auf.
Unabhängig davon erfüllt der Antragsteller ferner nicht die Vorgabe des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VO einjährige BFS eines Gesamtnotendurchschnitts, der nicht schlechter als 4,0 ist. Denn neben den Fächern Rechnungswesen und Wirtschaftslehre wurde auch das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde mit 5,0 und wurden die Fächer Deutsch / Kommunikation, Mathematik, Sport / Gesundheitswesen, Betriebspraxis / Datenverarbeitung und Tastschreiben mit 4,0 bewertet. Auch unter Berücksichtigung der Note 2 in Englisch folgt hieraus eine Durchschnittsnote von ([5+4+2+4+4 +4+5+5+4] : 9 =) 4,11.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Bewertung des Faches Rechnungswesen mit der Note 5 wendet, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Etwaige Ausbildungsmängel durch die krankheitsbedingte Fehlzeit der Lehrerin Frau R... und den damit verbundenen Unterrichtsausfall im Zeitraum 6. November 2018 bis zum 26. Februar 2019 würden allein nicht dazu führen, dass die Bewertung seiner Leistungen in diesem Fach beurteilungsfehlerhaft wäre (vgl. Fischer / Niehues / Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 388a). Dass er an den beiden Klausurterminen aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig gewesen wäre und dies durch unverzügliche Vorlage eines Attestes belegt hätte, bleibt eine unbelegte Behauptung, der die Lehrerinnen R..., B... und S... in ihren Stellungnahmen entgegen getreten sind. Es spricht deshalb nichts dafür, dass der Antragsteller nach Maßgabe von § 17 Abs. 4 VO einjährige BFS einen Anspruch darauf haben könnte, diese Klassenarbeiten nachzuschreiben.
Dies kann im Übrigen auf sich beruhen. Denn auch die (vorläufige) Nichtberücksichtigung der Bewertung des Faches Rechnungswesen würde zu keinem ihm günstigeren Ergebnis führen. Zwar würde sich in diesem Falle seine Gesamtdurchschnittsnote auf einen den Vorgaben des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VO einjährige BFS genügenden Wert von ([5+4+2+4+4+4+5+4] :8 =) 4,00 belaufen. Dies würde jedoch nach dem zutreffenden Vorbringen des Antragsgegners nichts daran ändern, dass der Antragsteller in einem weiteren Fach des fachpraktischen Unterrichts, nämlich im Fach Wirtschaftslehre, eine nicht mindestens ausreichende Leistung erzielt hat und der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Bildungsganges damit jedenfalls die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VO einjährige BFS entgegensteht.
Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sein pauschaler Verweis darauf, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des mittleren Schulabschlusses für die Fortführung seiner beruflichen Karriere von Bedeutung sei, zeigt nicht konkret auf, dass ihm über den mit dem Verweis auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verbundenen Zeitverlust hinaus Rechtsnachteile entstünden, die nicht mehr auszugleichen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.