Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.10.2019 – 33 L 283.19 A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 284.19 A – gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäß aus dem Tenor ersichtliche Antrag der russischen Staatsangehörigen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 34a AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt. Er ist zudem begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen.
Zwar ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – zutreffend davon ausgegangen, dass für die Asylverfahren der Antragsteller zunächst die Republik Polen zuständig war (vgl. dazu den nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 2. August 2017 sowie den dazu ergangenen Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 2017 – VG 33 L 795.17 A –). Nachdem die am 27. März 2018 nach Polen überstellten Antragstellerinnen aber nach eigenen Angaben am 17. Mai, spätestens jedoch am 22. Mai 2018 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und am letztgenannten Datum gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ein erneutes Asylgesuch geäußert haben, hätte das Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO – die Republik Polen innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO um Wiederaufnahme ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 – Rn. 46 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte, da das Klageverfahren – VG 33 K 796.17 A – gegen den Bescheid vom 2. August 2017 noch anhängig war, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO einschlägig sein. Nach dessen UAbs. 1 ist das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Soweit das Bundesamt vorliegend allein auf den nach Abschluss des Verfahrens VG 33 K 796.17 A am 11. April 2019 aufgenommenen Asylantrag und den am selben Tag erzielten Eurodac-Treffer abstellt, verkennt es, dass bereits die Kenntnis von der Wiedereinreise, die es spätestens durch die Übermittlung des Polizeiberichts vom 22. Mai 2018 erlangt hatte, der beim Bundesamt offenbar am 9. Juli 2018 eingegangen ist, ein anderes Beweismittel i.S.v. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO darstellt, das die Pflicht, ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen zu richten, ausgelöst hat. Die im Schreiben vom 30. April 2019, dass die Republik Polen bewegt hat, dem Gesuch nach vorheriger Ablehnung doch zuzustimmen, enthaltene Angabe, die Antragsteller hätten nicht vor dem 11. April 2019 Kontakt zu deutschen Behörden aufgenommen, ist offensichtlich falsch. Das Wiederaufnahmegesuch vom 18. April 2019 erfolgte somit weit nach Fristablauf, so dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO nunmehr für den Antrag zuständig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.