Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.10.2019 – 33 L 392.19 A
Orientierungssatz
Regelmäßig führt nicht allein die rechtskräftige Verurteilung eines Jugendlichen zu einer mehrjährigen Jugendstrafe dazu, dass ihm Abschiebungsschutz nicht zu gewähren ist. Insoweit muss die Behörde zusätzlich prüfen, ob darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.(Rn.2)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 393.19 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. September 2019 in der Fassung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20. September 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, über den gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 30 Abs. 4, 36 Abs. 1 und 3 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Er ist zudem zulässig, insbesondere rechtzeitig, sowie begründet, weil nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation bestehen (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Soweit die Entscheidung, den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – gestützt ist, liegen zwar die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung vor, denn der Antragsteller ist mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2017 wegen mehrfachen besonderes schweren und schweren Raubes sowie versuchter räuberischer Erpressung unter Bedrohung der Opfer mit Waffen zu einer Jugendfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monate verurteilt worden. Das nach diesen Vorschriften der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen, von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abzusehen, ist jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Zur Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gehört in der Regel, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat (Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 114 Rn. 54). Zutreffend geht das Bundesamt dabei davon aus, dass nicht allein die rechtskräftige Verurteilung zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss (so bereits zum Fall des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185 = juris Rn. 12 zu dem dieser Vorschrift entsprechenden § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584). Die Sachverhaltsaufklärung erweist sich aber bereits deshalb als defizitär, weil der Bescheid allein auf die Feststellungen des vor über zwei Jahren ergangenen Strafurteils abstellt und damit eine bereits nach diesen Feststellungen denkbare positive Entwicklung in der Zwischenzeit ausblendet. So heißt es auf S. 32 des Urteils noch vor den Ausführungen zum Vorliegen schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2 alt 1 Jugendgerichtsgesetz: „[…] ist die Kammer davon überzeugt, dass auch der [Antragsteller] über das erforderliche Nachreifepotential verfügt.“ Zwar hat auch der Antragsteller selbst im Laufe des Verfahrens keine Belege für eine zwischenzeitliche Reduzierung der von ihm ausgehenden Gefahr beigebracht, doch entbindet dies die Behörde nicht von ihren Ermittlungspflichten. So drängt es sich insbesondere auf, ebenso wie die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung der Ausweisung des Antragstellers bei den Vollzugsbehörden den Einweisungs- und Vollzugsplan anzufordern.
Andere Gründe, aus denen der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet angesehen werden könnte, liegen nicht vor. Insbesondere sind die im Bescheid angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Antragstellers und seiner Angehörigen zwar nachvollziehbar, aber nicht ausreichend, um einen Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.