Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.10.2019 – OVG 11 S 69.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1011.OVG11S69.19.00

Orientierungssatz

1. § 60a Abs. 2c S. 2-4 AufenthG erfordert kein gegebenenfalls kostenaufwändiges ärztliches Gutachten, sondern lediglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung.(Rn.4)

2. Eine Aufstellung der einzunehmenden Medikamente erfüllt lediglich die in § 60a Abs. 2c S. 4 AufenthG genannten Anforderungen, nicht aber die des Satzes 3 der Vorschrift.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 15 L 329.19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 5. September 2019 hat das Verwaltungsgericht es der Sache nach abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen, bis über deren Klage (VG 15 K 330.19) gegen die Versagung einer Duldung im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2019 entschieden worden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).

2

Zur Begründung hat das Verwaltungsrecht ausgeführt, die Antragstellerin habe das von ihr im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG geltend gemachte tatsächliche Abschiebungshindernis ihrer Reiseunfähigkeit nicht gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG glaubhaft gemacht. Das von der Antragstellerin eingereichte ärztliche Attest des Arztes K. vom 22. Juli 2019 nenne zwar die sie betreffenden Diagnosen (schweres depressives Syndrom mit Angst und Panikattacken, rezidivierende Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, chronische Lumbalgie, Migräne) und führe aus, die Antragstellerin sei aufgrund dieser Erkrankungen aus ärztlicher Sicht behandlungsbedürftig und nicht reisefähig. Nicht erläutert werde indes, auf Grund welcher Tatsachen und diagnostischen Methoden der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Ebenso nicht erläutert werde, warum die genannten Erkrankungen die Antragstellerin in ihrer Reisefähigkeit beeinträchtigen sollten. Dies liege weder bei einer Depression noch bei Rückenschmerzen noch bei einer Migräne noch bei Gleichgewichtsstörungen von vornherein auf der Hand, sondern bedürfe hier besonderer Darlegung. Vor diesem Hintergrund sei gegen die polizeiärztliche Feststellung vom 23. August 2019, die Antragstellerin sei insbesondere bei ärztlicher Begleitung flugfähig, nichts zu besorgen. Dementsprechend habe der Antragsgegner erklärt, bei der Festnahme werde ein Arzt/Sanitäter zugegen sein bzw. während des Fluges die Begleitung durch medizinisch geschultes Sicherheitspersonal gewährleistet werden.

3

Die Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

4

Die Antragstellerin macht geltend, sie sei unter Berücksichtigung ihrer aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation und ihrer finanziellen Lage – sie werde derzeit lediglich von ihren Familienangehörigen unterstützt – nicht in der Lage, ein ausführliches ärztliches Gutachten beizubringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 60 Abs. 2c S. 2-4 AufenthG auch kein gegebenenfalls kostenaufwändiges ärztliches Gutachten, sondern lediglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung fordert. Der Gesetzgeber hat in den Sätzen 3 und 4 dieser Vorschrift die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellenden Anforderungen detailliert beschrieben. Dazu gehört unter anderem, dass das ärztliche Attest die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Demgemäß genügt es nicht, Reiseunfähigkeit als Ergebnis einer ärztlichen Beurteilung mitzuteilen, sondern diese Beurteilung soll für die Ausländerbehörde nachvollziehbar begründet werden. Gerade wenn, wie hier, mehrere Krankheitsdiagnosen aufgelistet werden, soll deutlich werden, welche einzelnen Krankheitsbilder zu welchen der Ausreise zwingend entgegenstehenden Beeinträchtigungen führen. Dem entspricht das ärztliche Attest vom 22. Juli 2019 nicht, das lediglich das Ergebnis der ärztlichen Würdigung mitteilt, die Antragstellerin sei „aufgrund der o.g. Erkrankungen … behandlungsbedürftig und reiseunfähig.“ Auch ergibt sich die Reiseunfähigkeit der Antragstellerin nicht nachvollziehbar daraus, dass der attestieren Arzt anschließend ausführt, eine neurologische und psychiatrische Behandlung sei dringend zu empfehlen. Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer hat der Gesetzgeber auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert und ein praktisches Bedürfnis angenommen, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19). Die – vorliegend anwaltlich vertretene – Antragstellerin hat die Möglichkeit, die sie behandelnden Ärzte, von denen sie ein entsprechendes Attest erbittet, soweit erforderlich, darüber zu informieren, welche Anforderungen der Gesetzgeber an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung stellt. Dass eine Ergänzung des ärztlichen Attestes vom 22. Juli 2019 um die nach § 60 Abs. 2c S. 3-4 AufenthG erforderlichen Angaben für die Antragstellerin ihr nicht tragbare Kosten verursachen würde, hat sie nicht glaubhaft gemacht.

5

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung eine von dem Arzt K. gefertigte Aufstellung der von ihr einzunehmenden Medikamente nachgereicht hat, erfüllt sie damit lediglich die in § 60a Abs. 2c S. 4 AufenthG genannten Anforderungen, nicht aber die des Satzes 3 der Vorschrift. Der von der Antragstellerin weiterhin nachgereichte Ergotherapeutische Behandlungsbericht vom 19. September 2019, wonach sie sich in psychisch funktioneller Ergotherapeutischer Behandlung befinde, soziale Ängste und beklemmende Gefühle in Menschenmengen äußere, welche auf eine soziale Phobie deuten ließen, und seit August 2019 zweimal die Woche in die Praxis komme, verhält sich nicht zur Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin.

6

Soweit die Antragstellerin schließlich zweifelt, ob die vom polizeiärztlichen Dienst für den Fall ihrer Abschiebung erwogenen Vorkehrungen ausreichend seien, basiert dies auf der Annahme ihrer Reiseunfähigkeit, an deren Glaubhaftmachung es gerade fehlt. Welche vom polizeiärztlichen Dienst als „gegebenenfalls erforderlich“ bezeichneten Vorkehrungen letztlich zu treffen sind, ist im Übrigen aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, die sich ergeben, wenn die Abschiebung der Antragstellerin aktuell ansteht.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).