Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.10.2019 – 28 K 252.19 V

ECLI:DE:VGBE:2019:1023.VG28K252.19V.00

Orientierungssatz

Zur Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 27 Abs. 3a AufenthG wegen Sicherheitsbedenken gegen die Referenzperson

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 3. Juni 2019 verpflichtet, der Klägerin zu 1. ein Visum Ehegattennachzug zu erteilen.

Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug.

2

Der 1994 geborene Kläger zu 2. ist syrischer Staatsangehöriger und querschnittsgelähmt. Er reiste mit seinem minderjährigen Bruder,, am 24. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. November 2015 einen Asylantrag. Nach persönlichen Anhörungen des Klägers zu 2. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. Mai 2016 und am 21. November 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger zu 2. mit Bescheid vom 22. August 2018 die Flüchtlingseigenschaft zu.

3

Der Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof führte seit dem 24. November 2015 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, welches mit Verfügung vom 2. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Ein weiteres strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

4

Die Beigeladene erteilte dem Kläger zu 2. am 22. Februar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis.

5

Die 1996 geborene Klägerin zu 1. ist seit dem 1. März 2014 mit dem Kläger zu 2. verheiratet und beantragte am 25.September 2018 die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 16. April 2019 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Visums ab und führte zur Begründung aus, dass mehrere deutsche Fachdienste Bedenken gegen die Einreise erhoben hätten. Auf die hiergegen erhobene Remonstration der Kläger hob die Beklagte den Bescheid der Botschaft vom 16. April 2019 auf und lehnte die Erteilung des Visums erneut mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 3. Juni 2019 ab. Zur Begründung wies sie daraufhin, dass der Erteilung des Visums die Regelung des § 27 Abs. 3a des Aufenthaltsgesetzes (AufenhG) entgegenstehe. Danach sei der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu versagen, da derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde.

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Mit der am 25. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 14. August 2019 (VG 28 L 251.19 V) abgelehnt.

7

Die Kläger machen geltend, dass sich die Klagebefugnis des in Deutschland lebenden Ehegatten aus § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ergebe, weil in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Antrag auf Zusammenführung der Ehegatten auch in Deutschland gestellt werden könne. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu 2. hätten sie Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der Kläger zu 2. sei zu Unrecht verdächtigt worden, in Syrien den Islamischen Staat unterstützt zu haben. Er habe er auf Seiten der von den Vereinigten Staaten unterstützten Freien Syrischen Armee (FSA) gekämpft, nicht hingegen auf Seiten der als islamistisch-terroristisch eingestuften Organisation „Jabhat al Nusra“ (JaN). Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren seien zu Recht eingestellt worden, dies müsse die Beklagte nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gegen sich gelten lassen. Da gegen den Kläger zu 2. auch im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren keine Bedenken aufrechterhalten wurden, sei es rechtwidrig, den Klägern die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland im Hinblick auf Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Kläger zu 2. zu versagen. Der Kläger zu 2. habe sich trotz seiner Schwerbehinderung in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt.

8

Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Bundesrepublik Deutschland Beirut vom 3. Juni 2019 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

13

Die Beklagte macht geltend, dass der Erteilung des beantragten Visums die Regelung des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG entgegenstünde. Es ginge eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von dem Kläger zu 2. aus. Angesichts der in den Strafverfahren des Bundesanwaltes beim Bundesgerichtshof zu Tage getretenen Anhaltspunkte lägen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger zu 2. einer Vereinigung angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt hat. Aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin und den bei dem Kläger zu 2. gefundenen Bildmaterialien und Chatprotokollen auf seinem Mobiltelefon und seiner Speicherkarte lägen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass er Mitglied einer oder mehrerer jihadistischer Gruppierungen, insbesondere der JaN bzw. der „Jund al Aqusa“ (JaA) gewesen sei oder diese unterstützt habe. Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stünde der aufenthaltsrechtlichen Bewertung der Beklagten, von dem Kläger zu 2. ginge eine Gefahr aus, nicht entgegen. Er werde von mehreren Sicherheitsbehörden als „Gefährder“ geführt.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen und und den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 Bezug genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie auf die Beiakten der Beklagten (2 Bände), die Ausländerakte (1 Band) sowie die beigezogenen Strafakten (5 Leitzordner und eine Strafakte) ergänzend Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sein.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Sache entscheiden.

17

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere ist eine Klagebefugnis des Klägers zu 2. nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen. Es ist jedenfalls vertretbar, dass es sich bei den Regelungen der §§ 27ff. AufenthaltG auch um subjektive Rechte des in Deutschland lebenden Ehegatten handelt (offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

18

Die Klage hat allerdings nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Klägerin zu 1. hat Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug (dazu 1.). Die Klage des Klägers zu 2. ist dagegen unbegründet (dazu 2.).

20

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums für ein längerfristigen Aufenthalt nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 27 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 3 c AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besitzt. Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern vor. An der formell wirksamen Ehe und an dem gemeinsamen Willen, eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herstellen zu wollen, bestehen keine Zweifel. Der Kläger zu 2. besitzt seit dem 22. Februar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis. Da der Antrag auf Familiennachzug rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden ist, kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht an (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG ist auch vom Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. abzusehen.

21

Der Erteilung des begehrten Visums steht auch nicht die Vorschrift des § 27 Abs. 3a AufenthG entgegen. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

22

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass bei diesen Personen keine weitere Verfestigung durch ein Familiennachzug stattfindet. Sie sieht als Ausschlussregelung einen abgesenkten Überzeugungsmaßstab vor: Eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss danach nicht nachgewiesen werden, vielmehr genügt eine Indizwirkung. Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Person, zu der der Familiennachzug stattfinden soll, entweder einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus entweder unterstützt oder wenn diese Person eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind trotz des darin enthaltenen Prognosecharakters im vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, für einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ist – wie auch in Fällen der Ausweisung – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kein Raum.

23

Der Wortlaut des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG stimmt mit dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG überein, so dass es naheliegt, die hierzu entwickelten Maßstäbe in gleicher Weise anwenden (vgl. zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 18 ff.). Da der Zweck der Regelung lediglich darin besteht, eine Verfestigung des Aufenthalts solcher Personen durch Familiennachzug zu vermeiden und mittelbar ihre Abschiebung zu erleichtern, können jedenfalls an den Familiennachzug keine geringeren Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden als an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Person, zu der der Nachzug stattfinden soll. Aus § 5 Abs. 4 AufenthG ergibt sich, dass selbst in Fällen einer Flüchtlingsanerkennung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nummer 2 oder 4 AufenthG besteht. Anderseits folgt aus der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Person, zu der der Nachzug stattfinden soll, keine Bindungswirkung für die Beklagte, das Visum nicht aufgrund der Ausschlussregelung des § 27 Abs. 3a AufenthG versagen zu können. Sie hat vielmehr die Voraussetzungen selbst zu prüfen, zumal nicht auszuschließen ist, dass die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entweder keine hinreichenden Erkenntnisse über etwaige Sicherheitsbedenken hatte oder dass sie diese anders oder gar fehlerhaft bewertet hat. Der Entscheidung der Beigeladenen, dem Kläger zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, kommt daher keine Tatbestandswirkung für den Ehegattennachzug bei, dass Sicherheitsbedenken ausgeschlossen wäre.

24

Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Strafgesetzbuch (StGB) steht einer Versagung des Visums zum Familiennachzug aufgrund von § 27 Abs. 3a AufenthG ebenso nicht entgegen. Zum einen unterscheidet sich der Wortlaut der maßgeblichen Reglungen, zum anderen sind der rechtliche Prüfungsmaßstab und der Zweck ein anderer. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn 18) muss für § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – und mithin auch für § 27 Abs. 3a AufenthG – die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten sein. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3a AufenthG dient der präventiven Gefahrenabwehr.

25

Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die JaN, die JaA und der Islamische Staat (IS) als terroristische Organisationen einzustufen sind. Trotz der rechtlichen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele als Terrorismus anzusehen sind.

26

Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen.

27

In objektiver Hinsicht werden alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen oder eine diese unterstützende Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitritt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint.

28

In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer ihr Bestreben oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an.

29

Die Maßstäbe sind auch für die Auslegung des § 27 Abs. 3a AufenthG anzulegen. Bloße Mutmaßungen und nicht verfestigte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reichen nicht aus. Ausreichend, aber auch erforderlich sind vielmehr konkrete Tatsachen, die objektiv geeignet und subjektiv zurechenbar sind, um die Schlussfolgerung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt hat, rechtfertigen. Da es sich dabei um eine Einschränkung des geschützten Rechts auf Schutz von Ehe von Familie handelt, ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Ausschluss nach § 27 Abs. 3a AufenthG nur zu rechtfertigen, wenn nach sorgfältiger und umfassender Aufklärung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls die festgestellten Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung begründen. Dies ergibt sich aus den präventiven Charakter der Vorschrift als Regelung der Gefahrenabwehr. Angesichts der hohen Gefährdungen, die vom Terrorismus ausgehen, und der tatsächlichen Aufklärungsschwierigkeiten der Behörden in diesem Bereich sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Versagung des Visums zum Familiennachzug muss unter Berücksichtigung des staatlichen Schutzes von Ehe und Familie einerseits, dem Schutz vor Gefahren durch den Terrorismus andererseits und dem legitimen Zweck, eine Verfestigung bestimmter Personen in Deutschland zu unterbinden, verhältnismäßig sein. Dabei kommt es nicht nur auf die Tatsachen selbst an, sondern auch auf den Zeitraum, auf den sich entsprechende Tatsachen beziehen. Je länger die für eine Mitgliedschaft oder eine Unterstützung sprechenden Tatsachen zurückliegen, desto geringer ist ihre Indizwirkung. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Person, zu der der Nachzug stattfindet, weiterhin Kontakte zu Personen oder Vereinigungen unterhält, die als „Gefährder“ oder als terroristisch eingestuft sind bzw. ob und inwieweit sich die Person offenbart und von führenden Mitgliedschaften oder Unterstützungen glaubhaft distanziert hat. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach können in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Zwar sieht § 27 Abs.3a AufenthG keine entsprechende Ausnahmeregelung vor, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG allerdings aufgrund der planwidrigen Reglungslücke auf Nachzugsfälle analog anzuwenden.

30

Nach diesen Maßstäben konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger zu 2. einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder die eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder dass er eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat.

31

Aus den im Verfahren eingeführten Erkenntnissen aus den Strafverfahren sprechen lediglich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger persönliche Kontakte zu Personen hatte, die einer solchen Vereinigung zuzurechnen sind. Es bestehen durchaus Zweifel und Vermutungen, inwieweit der Kläger zu 2. in entsprechenden Vereinigungen vernetzt ist, die sich jedoch ohne weitere aktuelle Erkenntnisse nicht zu belastbaren Tatsachen verdichten. Für eine Mitgliedschaft des Klägers zu 2. in einer terroristischen Vereinigung oder eine Unterstützung einer entsprechenden Vereinigung liegen jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine zureichenden Tatsachen vor, die diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Eine zurechenbare Verhaltensweise des Klägers, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung ausgewirkt hat, hat die Beklagte nicht belegen können.

32

Für ihre Behauptung, der Kläger zu 2. sei Mitglied der JaN gewesen, sprechen lediglich die Zeugenaussage der Zeugin und das auf dem Handy des Klägers zu 2. gefundene Foto mit dem arabischen Schriftzug „Löwe von al Nusra“. Weitere konkrete Tatsachen, die eine Mitgliedschaft in der JaN oder eine Unterstützung des Klägers zu 2. belegen, liegen nicht vor.

33

Zwar hat die Zeugin ausgesagt, der Kläger zu 2. habe ihr anlässlich eines Krankenhausbesuches im Beisein des jüngeren Bruder erklärt, er sei Mujaheed und wolle zurück nach Syrien und kämpfen. Dass der Kläger Mitglied der JaN gewesen sei, habe die Zeugin allerdings nicht von ihm, sondern von dem damals erst 10jährigen Bruder erfahren, für den sie als Pflegemutter eingesetzt war.

34

Der Berichterstatter hält die Aussage der Zeugin nicht für glaubhaft.

35

Die Aussage, der Kläger zu 2. habe ihr gegenüber erklärt, Mujaheed zu sein und nach Syrien zurückkehren zu wollen, um zu kämpfen, begegnet erheblichen Zweifeln. Die Zeugin gab an, dass die Aussage Mitte Oktober erfolgt sein soll. Der Zeuge hat dagegen glaubhaft erklärt, dass er bereits Ende September/Anfang Oktober als Umgangsbegleiter für den 10jährigen Bruder des Klägers zu 2. eingesetzt war und seitdem die Zeugin und den Bruder im Krankenhaus begleitet hat. Er hat erklärt, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass die Zeugin den Kläger zu 2. nach seiner Beauftragung allein mit im Krankenhaus besucht habe.

36

Die Zeugin konnte zudem nicht erläutern, aus welchem Anlass der Kläger zu 2. ihr offenlegte, Mujaheed zu sein. Während sie bei der polizeilichen Vernehmung noch den Zusammenhang herstellte mit ihrem Angebot an den Kläger zu 2., ihm sein Versprechen an Gott abzunehmen, um das Fasten zu beenden, erklärte sie auf Nachfrage des Gerichts, dass es für die Erklärung des Klägers zu 2. keinen Anlass gab. Abweichend von der polizeilichen Vernehmung sagte sie bei Gericht aus, dass der Kläger seine Erklärung, er sei Mujaheed, eine Woche später noch einmal wiederholt habe, obwohl er nach der Aussage des Zeugen zu diesem Zeitpunkt nahezu kein Wort deutsch sprechen konnte. Selbst wenn sich die Zeugin angesichts der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr genau erinnern mag, hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin Tatsachen in gesteigerter Form darstellt, um damit eine höhere Glaubhaftigkeit und Eindruck zu erzielen. Andererseits schien ihr die Frage, warum der Kläger zu 2. ihr als eine ihm unbekannte Person ohne jeden Anlass anvertrauen sollte, Mujaheed zu sein und sich damit einer Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung auszusetzen, belanglos zu sein. Zudem sprechen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin aufgrund ihrer tiefen Abneigung gegenüber islamistischen bzw. terroristischen Vereinigungen bestimmte Ereignisse und Zusammenhänge frei assoziiert und dazu neigt, bestimmte Wahrnehmungen in aufbauschender Weise zu verbreiten. So hat sie bei der gerichtlichen Vernehmung behauptet, der damals 10jährige Bruder des Klägers habe berichtet, dass der Bruder „al Nusra sei“ und dass seine Familie eine Wohnung einer Familie bezogen habe, die von der JaN erschossen worden sei. Der Bruder habe erklärt, dass der Kläger zu 2. selbst nach seiner schweren Verletzung und Behandlung in der Türkei als Queerschnittsgelähmter von der Ladefläche eines Auto aus ein Maschinengewehr bedient habe. Der 10jährige habe ferner berichtet, dass der Kläger zu 2. ein „Schießer“ sei und zum Beweis, dass er gut schießen könne, gezielt einen Menschen getötet habe, der „eigentlich ein guter Mann gewesen sei“. Von diesem behaupteten Mord ist jedoch bei der polizeilichen Vernehmung keine Rede. Auf Vorhalt des Gerichts, dass dies in der polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt wurde, behauptete die Zeugin, dass sie dies erst nach der polizeilichen Vernehmung von dem jüngeren Bruder erfahren habe und im Anschluss der Polizei mitgeteilt habe. Auch diese Aussage überzeugt nicht, da sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergibt sich zwar, dass die Zeugin von sich aus nach der Vernehmung Material gegen den Kläger zu 2. gesammelt und an die Polizei zu übermitteln hat. Eine entsprechende Erklärung der Zeugin über den angeblichen Mord befindet sich indessen nicht in den sehr sorgfältig geführten Ermittlungsakten.

37

Die Zeugin hat offenbar auch gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamtes erklärt, dass der Kläger zu 2. „von sich aus“ angegeben habe, Mitglied der JaN zu sein, was sie später gegenüber der Polizei anlässlich ihrer Vernehmung richtig stellen musste. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, aufgrund welcher anderen Umstände der Leiter des Jugendamtes diese Behauptung an die Polizei weitergegeben hat. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers zu 2. bei der JaN hat die Zeugin lediglich angebliches Wissen vom Hören sagen eines damals erst zehnjährigen Kindes wiedergegeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der damals erst zehnjährige Bruder, der gemeinsam mit dem Kläger zu 2. nach Deutschland geflohen ist und nach der Aussage des Zeugen sehr den Wunsch hatte, mit seinem Bruder mehr Zeit zu verbringen, diesen als Mitglied einer Terrororganisation bezeichnet und des Mordes bezichtigen sollte, obwohl der ältere Bruder von der JaN erschossen worden ist.

38

Der Zeuge hat im Übrigen auch überzeugend geschildert, dass die Zeugin erhebliche Vorbehalte gegen den Kläger zu 2. hatte und sich die Zusammenarbeit als ausgesprochen schwierig erwies. Aus den Akten ergibt sich, dass sie bereits frühzeitig dem Jugendamt über angebliche salafistische Zusammenhänge berichtete, die sich aber nach den Aussagen des Zeugen und auch den Angaben des Jugendamtes nicht haben verifizieren lassen. Ihr ambivalentes Verhältnis zum Kläger zu 2. zeigte sich auch darin aus, dass sie den Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung persönlich geduzt hat und sich ihm gegenüber mütterlich verhielt, aber deutlich distanziert erklärte, der Kläger zu 2. habe „Blut an den Händen“. Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger tatsächlich gegenüber der Zeugin erklärt habe, er sei Mujaheed und wolle zurückkehren, um zu kämpfen, ergibt sich daraus noch keine Tatsache, die eine konkrete Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine solche Vereinigung unterstützt, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schlussfolgern lässt. Denn der Begriff Mujaheed wird zwar von der Zeugin als Gotteskrieger verstanden, der im Namen des Islam einen kriegerischen Kampf für den Jihad führt. Der Kläger zu 2. versteht den Begriff allerdings in einem weiteren Sinn. Da er unstreitig auf Seiten der Freien Syrischen Armee gekämpft hat, ist nicht auszuschließen, dass er den Begriff als „Kämpfer“ verstanden hat, ohne sich damit als Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Organisation zu verstehen.

39

Das Gericht hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft, der nachvollziehbar erklärt hat, dass es sich bei dem 10jährigen Bruder um ein kleines Kind handelte, dass im Alter von 10 Jahren die politischen Zusammenhänge noch nicht erfassen konnte. Selbst wenn dem damals 10jährigen die Bedeutung der „al Nusra“ bekannt gewesen wäre, lässt sich nicht ausschließen, dass er von der Zeugin entsprechend beeinflusst worden ist Angesichts ihrer extremen Abneigung gegenüber islamistischen Bestrebungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie das 10jährige Kind durch entsprechende Fragen dazu gedrängt hat, Erklärungen über den Kläger zu 2. abzugeben, die die Zeugin erwartet hat. Dafür spricht auch, dass der Zeuge überzeugend erklärt hat, dass der 10jährige leicht beeinflussbar war und wenig Selbstvertrauen hatte. Er habe zu allem „ja“ gesagt, so dass er der sehr dominant auftretenden und strengen Pflegemutter, die zudem erhebliche Vorbehalte gegen den Kläger zu 2. und den Verdacht einer terroristischen Verbindung hatte, nicht widersprechen wollte, wobei die Kommunikation auch dadurch eingeschränkt war, dass sich die Zeugin anfangs nur mittels eines Übersetzungsprogramms mit dem zehnjährigen Bruder verständigen konnte.

40

Da der gesetzliche Vormund des noch Minderjährigen die Zustimmung zum Verzicht des Zeugnisverweigerungsrechts verweigert hat, konnte das Gericht keinen persönlichen Eindruck von dem jüngeren Bruder erhalten. Angesichts des Alters und der Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Zeuge noch nicht zeugnisfähig ist, selbst wenn er von sich aus auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichten würde.

41

Für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Kläger zu 2. ergeben sich auch aus der Aussage des Zeugen keine weiteren Hinweise. Dieser Zeuge ist glaubwürdig, da er offenbar keinerlei persönliche Interessen oder Vorurteile hat. Er hat jedoch glaubhaft geschildert, dass der Kläger zu 2. zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf seinen jüngeren Bruder in Richtung Islamismus genommen habe.

42

Die Tatsache, dass auf dem Handy des Klägers zu 2. ein Foto des Klägers mit einer Pistole mit dem Schriftzug „Löwe von al Nusra“ gefunden wurde, kann die Schlussfolgerung, er sei Mitglied der JaN, nicht rechtfertigen. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass ihm dieses Foto mit dem Schriftzug von einem Flüchtling in Berlin zugeschickt worden sei, nachdem der Schriftzug nachträglich per Photoshop dem Foto hinzugefügt worden ist, welches sich auf seinem Facebook-Profil befand. Er hat hierzu ausgeführt, dass er die Whatsapp-Nachricht gelöscht habe, nicht aber das veränderte Foto, das sich weiterhin in seiner Galerie auf dem Handy befand. Für diese Einlassung spricht, dass in den strafrechtlichen Ermittlungsakten das entsprechende Foto des Klägers ohne den entsprechenden Schriftzug auf dem Handy des Klägers gefunden wurde. Die Aussage des Klägers zu 2., dass nicht er, sondern eine andere Person sein Foto mit dem Schriftzug versehen hat, lässt sich nicht widerlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. dieses Foto mit dem Schriftzug verwendet hat, etwa um es an andere Personen zu schicken und damit Werbung für die JaN zu machen. Zwar läge es nahe, ein solches Foto zu löschen, allerdings hat der Kläger Hunderte von Fotos auf seinem Handy. Objektiv stellt das bloße Haben eines solchen Fotos noch keine Verhaltensweise dar, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der JaN ausgewirkt haben kann.

43

Weitere konkrete Hinweise darauf, dass der Kläger Mitglied der JaN gewesen ist, liegen nicht vor. Unstreitig hat der Kläger bei der Freiheitlich Syrischen Armee gekämpft und war an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien beteiligt. Die auf dem Handy gefundenen Fotos zeigen ihn teilweise vor und nach seiner Verletzung und Behandlung in der Türkei, ohne dass daraus eine unmittelbare Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation ableitbar wäre. Soweit er auf einem Facebook-Profil-Foto vor einem Panzer mit einem islamistischen Symbol abgebildet ist, lässt sich schon aus dem Symbol keine konkrete Organisation ableiten, auch wenn seine Einlassung, ein Freund habe ihm das so per Fotomontage hergestellte Foto zu seinem Schutz geschickt, wenig glaubhaft ist.

44

Die Tatsache, dass seiner Familie offenbar dank seiner Kontakte zu A..., der sich nach den gemeinsamen Kampf des Klägers zu 2. in der FSA der JaA angeschlossen hat, ein anderes Haus bzw. eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, kann noch nicht eine Mitgliedschaft oder Unterstützung des Klägers der als terroristisch einzustufenden JaA geschlossen werden. Der Kläger hat nachvollziehbar erläutert, dass er aufgrund seiner persönlichen Kontakte versucht hat, eine Wohnung zu finden, die für ihn als Rollstuhlfahrer erreichbar ist. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt die JaA die Macht in Idlib übernommen hatte und daher darüber zu bestimmen hatte, wer welches Haus beziehen kann, ist nachvollziehbar, dass der Kläger versuchte, seine persönlichen Kontakte zu nutzen, um eine andere Wohnung zu erhalten. Für das Gericht ist in der Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass trotz der unterschiedlichen Organisationen, die in Syrien aktiv sind und sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Koalitionen für oder gegen den IS bzw. gegen das Assad-Regime verbündet haben, persönliche Kontakte und Freundschaften eine große Rolle spielen, die teilweise über die Mitgliedschaft einer bestimmten Organisation hinaus reichen. Offenbar haben sich Mitglieder der Freiheitlich Syrischen Armee später der JaA angeschlossen, die wiederum als terroristische Organisation eng mit der JaN kooperiert hat.

45

Der Umstand, dass der Kläger in einem Chat „bedauert“, dass sein früherer Weggefährte so tun würde, als würde er ihn nicht mehr kennen, lässt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich auch der Kläger zu 2. der JaA angeschlossen hat. Denn die Enttäuschung darüber, dass sich sein Weggefährte nicht für seine Familie einsetzt, die vor einer erneuten Räumung der Wohnung bedroht war, kann sich auch darauf beziehen, dass der Kläger zu 2. mit ihm gemeinsam in der Freiheitlich Syrischen Armee gekämpft hat.Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft bei der Ahrar Al-Sham lassen sich allein aufgrund der Tatsache, dass sich sein früherer Weggefährte A... dieser Gruppierung angeschlossen hat, nicht ableiten.

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Die zahlreichen Videos und die Fotos auf dem Handy und auf der Speicherkarte des Klägers zu 2. deuten darauf hin, dass der Kläger zu 2. offenbar ein besonderes Interesse an den Ereignissen in Syrien hat und über soziale Netzwerke verschiedene Kontakte pflegte. Soweit er sein Foto mit einem Sprengstoffgürtel und dem Zusatz „Treffen im Paradies“ damit erklärt, den Gürtel aus Angst vor einer Inhaftierung und Folter des IS getragen zu haben, hat das Gericht daran erhebliche Zweifel. Hieraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass der Kläger Mitglied oder Unterstützer einer terroristischer Vereinigungen war. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass auch Mitglieder der FSA Sprengstoffgürtel getragen haben, um sich bei einer Verhaftung in die Luft zu sprengen.

47

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. entsprechende Fotos oder Videos an andere verbreitet hat, zu entsprechenden Personen oder Organisationen (weiter) in Kontakt steht oder eine werbende Unterstützung etwaiger terroristischen Organisationen vorgenommen hat. Selbst die Beklage kommt nach umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls lediglich zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger zu 2. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Mitglied einer oder mehrerer jihadistischer Gruppierungen der „Jaisch Al-Fath“ ist, ohne indes konkrete Tatsachen belegen zu können, in welcher Organisation der Kläger Mitglied gewesen ist bzw. inwieweit er eine solche Organisation tatsächlich unterstützt hat. Zwar ist der Kläger zu 2. nach seiner schweren Verletzung und der anschließenden Behandlung in der Türkei zu seinem Zeitpunkt nach Idleb zurückgekehrt, als die Al-Fateh dort die Macht übernommen hatte. Nach dem Tod seines Vaters und seines älteren Bruders ist er nach traditionellen familiären Vorstellungen für die Familie verantwortlich. Da er in der Türkei austherapiert war, lag es auch nahe, zu der Familie zurück zu kehren. Die im Juli 2015 hochgeladenen Fotos zeigen den Kläger schlafend mit einer Kalaschnikow in Militäruniform. Daraus ergibt sich aber kein zureichender Hinweis, der die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Idleb ebenso wie A...einer terroristischen Organisation, insbesondere der JaA, angeschlossen hat.

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Schließlich mag der Facebook-Post des Klägers zu 2., „er liebe den Jihad“ und sei „fasziniert“ davon, darauf hindeuten, dass er mit jihadistischen Organisationen sympathisiert. Seine Erklärung, den Begriff „Jihad“ umzudeuten, überzeugen das Gericht nicht. Andererseits lässt sich allein aufgrund dieser Äußerung noch keine Mitgliedschaft oder Unterstützung schlussfolgern. Gleiches gilt für das Video auf dem Handy des Klägers, dass ein JaA Banner und den Kläger als Verletzten im Krankenhaus zeigen. Es bleibt völlig unklar, wer dieses Video erstellt hat und inwieweit dem Kläger zu 2. durch die Verwendung seines Bildes als Verletzten im Krankenhaus eine Unterstützung der JaA zugerechnet werden kann. Angesichts der weiten Verbreitung von Fotos über soziale Netzwerke ist nicht auszuschließen, dass das Video ohne Zutun des Klägers zu 2. für entsprechende Propaganda-Videos verwendet und ihm lediglich zugeschickt wurde.

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Auch die im Speicher des Mobilfunktelefons des Klägers zu 2. gefundene Kommunikation, nach der ein gewisser F... ihn beschuldigt habe, dass er Mitglied des sogenannten Islamischen Staates sei, lässt sich nicht weiter verifizieren. Der Kläger zu 2. hat hierzu erklärt, dass es sich bei dem F... um den früheren Arbeitgeber seiner der Ehefrau, der Klägerin zu 1., handelt, der durch falsche Behauptungen versucht, die Klägerin zu 1. für sich zu gewinnen. Auch wenn hieran erhebliche Zweifel bestehen, ist nicht nachvollziehbar, woher dieser F... seine Informationen hat, auf welche Organisation sie sich konkret beziehen und ob seine Aussage glaubhaft ist. Es reicht nicht aus, eine Beschuldigung einer Person, deren Glaubwürdigkeit nicht überprüft werden kann, als Grundlage für die Schlussfolgerung zu nehmen, der Kläger zu 2. sei tatsächlich Mitglied des IS.

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Der Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat deshalb am 2. Juli 2018 nach umfangreicher Ermittlung und Auswertung aller Quellen die Schlussfolgerung gezogen, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht, dass sich der Kläger zu 2. in Syrien der JaN anschlossen habe, nicht durch die Ermittlungen hat erhärten lassen. Außer den Angaben der Pflegemutter des Bruders des Beschuldigten, die nur vom Hören sagen berichten kann, hätten keine weiteren Beweismittel gewonnen werden können. Insgesamt kommt der Bundesanwalt daher zu dem Ergebnis, dass nicht widerlegt werden kann, dass der Kläger zu 2. seinen Angaben entsprechend bei Auseinandersetzungen in Syrien lediglich für eine oder mehrere Gruppierung der FSA tätig gewesen ist.

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Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Berichterstatter nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Zwar reicht im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Mitgliedschaft oder Unterstützung aufgrund von konkreten Tatsachen. Diese abgesenkte Schwelle wird aber auch im vorliegenden Fall nicht erreicht, da sich der ursprünglich aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin begründete Anfangsverdacht nicht hat erhärten lassen und die Aussage der Zeugin unglaubhaft ist.

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Die Beklagte hat schließlich auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts keine weiteren aktuellen Erkenntnisse vortragen können, die eine Gefährdung durch den Kläger zu 2. aktuell belegen. Die bloße Behauptung, Sicherheitsbehörden würden den Kläger zu 2. als „Gefährder“ einstufen, genügt hierfür nicht. Die Beklagte konnte oder wollte weder darlegen, welche Sicherheitsbehörden eine solche Einstufung vorgenommen haben, noch aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte eine solche Einstufung erfolgt ist. Ungeachtet der Frage, ob der Begriff des „Gefährders“ überhaupt rechtlich fassbar ist, stellt die bloße Behauptung, der Kläger zu 2. sei als „Gefährder“ geführt, eine Stigmatisierung dar, die sich die Kläger nicht entgegenhalten lassen muss. Vielmehr obliegt es der Beklagten, konkrete Tatsachen vorzutragen und zu belegen, die eine solche Einstufung aktuell nach Einstellung der Ermittlungsverfahren rechtfertigt. Die Beklagte hat indessen nichts vortragen können, dass der Kläger zu 2. in Deutschland Kontakte zu entsprechenden Personen oder Vereinigungen pflegt. Es ist daher rechtsstaatlich bedenklich, nach Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren aufgrund fehlender Erkenntnisse nur den „bösen Schein“ aufrecht zu erhalten, um die Verfestigung des Aufenthalts durch den Ehegattennachzug zu erschweren. Ohne konkrete Anhaltspunkte, woraus sich eine Gefährdung durch den Kläger zu 2. aktuell ergibt, ist die Einstufung als „Gefährder“ ohne jede rechtliche Relevanz.

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Der Einwand, dass in anderen vergleichbaren Fällen deutlich weniger Material gegen die betreffende Person vorliegt, bietet ebenso kein Argument dafür, von einer Mitgliedschaft oder einer Unterstützung einer terroristischen Organisation durch den Kläger zu 2. auszugehen. Das Gericht verkennt nicht die Schwierigkeiten, die die Beklagte bzw. die Sicherheitsbehörden in diesem Bereich mit der Feststellung von Personen haben, die Mitglieder terroristischer Organisationen waren oder sind oder solche unterstützt haben. Gleichwohl dürfen die rechtsstaatlichen Maßstäbe für die Annahme eines Ausschlussgrundes mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht soweit abgesenkt werden, dass bloße Mutmaßungen und nicht weiter zu erhärtende Indizien die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass eine bestimmte Person Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Organisation (gewesen) sein muss.

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Angesichts der vorliegenden Erkenntnisse hat der Beigeladene dem Kläger zu 2. im Ergebnis zu Recht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufentG erteilt, selbst wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung lediglich die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgewartet hat. Der Berichterstatter weist daher vorsorglich darauf hin, dass für eine Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf § 5 Abs. 4 AufenthG derzeit kein Anlass bestehen dürfte.

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(2) Die Klage des Klägers zu 2. auf Erteilung eines Visums an die Klägerin zu 1. hat indessen keinen Erfolg. Der Anspruch auf Erteilung eines Visums steht nur der Klägerin zu 1., nicht aber dem Kläger zu 2. zu. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der jeweilige Ausländer Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis hat. Der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch von dem in Deutschland lebenden Ausländer beantragt werden kann, begründet lediglich ein erleichtertes Verfahrensrecht, aber keinen materiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Ehegatten ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 6 GG. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, den Schutz von Ehe und Familie im Aufenthaltsrecht einfachgesetzlich zu regeln. Eine Art Prozessstandschaft, im eigenen Namen für den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Erteilung eines „fremden“ Visums zu haben, ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Für eine solche Anspruchserweiterung besteht auch kein Bedürfnis, da der im Ausland lebende Ehegatte seinen Anspruch selbst geltend machen kann und sich auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch den Ehegatten in Deutschland vertreten lassen kann.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155, 162 Abs. 3 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO)