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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.11.2019 – 26 K 88.19 V

ECLI:DE:VGBE:2019:1101.26K88.19V.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um ein Visum zu Studiumzwecken.

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Im August 2018 beantragte der Kläger, ihm ein nationales Visum zu erteilen. Dem fügte er eine Bewerberbestätigung der Universität Bremen unter dem 19. Juni 2018 bei. Darin bestätigte die Universität, dass sich der Kläger ordnungsgemäß zum Studium in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften beworben habe. Zwar sei ein direkter Hochschulzugang möglich. Doch müsse vor Aufnahme des Fachstudiums eine deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang erfolgreich abgelegt und das Zeugnis fristgerecht eingereicht werden. Unter Vorlage einer verbindlichen Anmeldung zu einem Intensiv-Deutschkurs werde der Bewerber in das Vorbereitungsstudium für maximal vier Semester immatrikuliert. Die Immatrikulation könne bis zur Mitte des laufenden Semesters erfolgen. Ein Studienplatz im Fachstudium werde nicht garantiert. Unter dem 15. August 2018 erteilte die Universität Bremen dem Kläger eine Einschreibbestätigung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft ohne Abschluss. Auf Nachfrage der Beklagten erläuterte die Universität Bremen, dass sich der Kläger für das Vorbereitungsstudium erfolgreich beworben habe. Dieses diene dem Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse für das Fachstudium. Das Vorbereitungsstudium sei auf die Dauer von vier Semestern begrenzt. Letztlich mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Ankara vom 16. Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.

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Am 28. Januar 2019 beantragte der Kläger, ihm ein nationales Visum zu erteilen. Dazu legte er erneut die Bewerberbestätigung der Universität Bremen vom 19. Juni 2018 und ihre Einschreibbestätigung vom 15. August 2018 vor. Zudem reichte er ein Goethe-Zertifikat A1 vom 17. Januar 2019 ein. Mit Bescheid ihrer Botschaft in Ankara vom 29. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

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Der Kläger hat am 28. Februar 2019 Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei zum Vorbereitungsstudium zugelassen und erfülle damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung des streitigen Visums. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. April 2019 (Bl. 30 bis 33 d. A.) und vom 10. September 2019 (Bl. 55 f. d. A.) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 29. Januar 2019, ihm ein Visum zu Studienzwecken zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sieht in dem Vorbereitungsstudium kein Vollzeitstudium im Sinne des Anspruchstatbestands und vertieft ihre Ermessenserwägungen zur Ablehnung eines Visums für einen Sprachkurs. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29. August 2019 (Bl. 48 bis 50R d. A.) und vom 21. Oktober 2019 (Bl. 66 f. d. A.) Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Ein Verwaltungsvorgang mit den beiden Visumsanträgen des Klägers hat vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist zulässig. Selbst wenn die Beklagte bereits mit dem Remonstrationsbescheid vom 16. Oktober 2018 über das Begehren des Klägers entschieden haben sollte, stünde das nicht der Klage entgegen. Denn mit dem Bescheid (der Botschaft nicht des Generalkonsulats) vom 29. Januar 2019 prüfte die Beklagte den Antrag erneut und eröffnete mit ihm wieder den Rechtsweg.

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Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist das Aufenthaltsgesetz in der Fassung, die es durch Art. 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I Seite 1294) erlangt hat. Denn das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I Seite 1307), mit dem der hier in Frage stehende Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung neu geregelt wird, tritt erst am 1. März 2020 in Kraft (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes).

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1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Nach § 6 Abs. 3 AufenthG gilt das auch für das hier streitige Visum. Entgegen seiner Auffassung erfüllt der Kläger aber die Anspruchsvoraussetzung nicht. Denn er ist nicht zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden. Was darunter zu verstehen ist, ist der Bestimmung des Begriffs „Studenten“ durch Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 (ABl. L132/21) zu entnehmen. Danach sind Studenten Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt. Zu einem derartigen Studium ist der Kläger nicht zugelassen. Nach der Einschreibbestätigung vom 15. August 2018 war er nur für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft ohne Abschluss immatrikuliert. Ein Studium, das zu keinem Abschluss führt, ist aber kein Vollzeitstudienprogramm im Sinne der Richtlinie (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Rn. 9, Seite 458). Da aber § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG diese Richtlinie nicht nur unausgesprochen umsetzt, sondern die nach ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich daran ausrichtet, gibt es keinen Anhalt dafür, dass das nationale Recht weitergehend auch diejenigen begünstigen wollte, die nur für ein Studium zugelassen sind, das zu keinem Abschluss führt. Zudem zeigen die Erläuterungen der Universität Bremen, dass der Kläger nicht zu einem Studium an der Universität zugelassen ist. Ihm werden zwar durch die Immatrikulation verschiedene Vorteile aus dem Studentenstatus zuteil (kostenloses Fahren mit Bus und Bahn; Bibliotheksbenutzung; Wohnen im Studentenwohnheim; Studententarif für bestimmte Einrichtungen). Doch kann er in diesem Status keine formalen Studienfortschritte erzielen, insbesondere keine „Credit Points“. Zudem muss er sich für das Fachstudium noch bewerben. Unbehelflich ist, dass nach § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG einige studienvorbereitende Maßnahmen vom Aufenthaltszweck des Studiums umfasst sind. Denn der Sprachkurs des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzungen nicht. Wie dargelegt ist der Kläger nicht zu einem Vollzeitstudium zugelassen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG) noch ist die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG).

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2. Fehlerfrei lehnte die Beklagte die in ihr Ermessen gestellte Erteilung eines Visums nach den §§ 6 Abs. 3, 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ab (§ 114 VwGO). Mit seinem Einwand gegen die auf seine geringen Sprachkenntnisse bezogene Ermessenserwägung der Beklagten führt der Kläger zu keinem Ermessensfehler. Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte ihre Erwägungen zulässigerweise ergänzt und vertretbarerweise von den Sprachkenntnissen des Klägers und anderen Umständen seiner Anträge auf seine Motivation geschlossen, die ihr nicht ausreichte. Das ist weder zweckwidrig noch überschreitet es die Grenzen des Ermessens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.