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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.11.2019 – OVG 5 NC 12.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1111.OVG5NC12.19.00
Orientierungssatz
Über die 52 im Wintersemester 2018/2019 an der Beuth Hochschule im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bau“ vergebenen Studienplätze hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 12 L 313.18
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss auf Grund einer von ihm vorgenommenen Kapazitätsberechnung davon ausgegangen, dass nach summarischer Prüfung über die für das Wintersemester 2018/2019 von der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bau“ (BA WIW Bau) für das erste Fachsemester festgesetzten 45 und tatsächlich vergebenen 52 Studienplätze hinaus in der Lehreinheit „Wirtschafts- und Geisteswissenschaften“ (Fachbereich I) noch 29 weitere freie Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung stünden, von denen die Antragstellerin einen beanspruchen könne. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vom Wintersemester 2018/2019 an vorläufig zum Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bau“ im ersten Fachsemester zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Kapazitätsberechnung von einem überhöhten Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ausgegangen sei. Zudem habe es zu Unrecht den Dienstleistungsexport in das Studium Generale außer Acht gelassen und die Gesamtkapazität der Lehreinheit nach dem Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit ermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens stehen auf der Grundlage der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts über die 52 im Wintersemester 2018/2019 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bau“ vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, von denen einer im Wege einstweiliger Anordnung an die Antragstellerin vergeben werden könnte.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Kapazitätsberechnung an Hand der Stellenausstattung ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen in Höhe von 696 LVS ermittelt. Dabei hat es drei Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b LVVO vorgesehenen Lehrdeputat von je 22 LVS angesetzt. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass zwei Stelleninhaber teilzeitbeschäftigt seien und daher tatsächlich nur ein Lehrdeputat von jeweils 11 LVS erbrächten, sei unbeachtlich. Die Antragsgegnerin habe ihre Behauptung, die beiden Stellen seien von vornherein als halbe Stellen beantragt und bewilligt worden, nicht glaubhaft gemacht. Daher sei davon auszugehen, dass es sich um insgesamt drei Stellen für Lehrkräfte handele, denen jeweils ein Lehrdeputat von 22 LVS zuzuordnen sei. Die Tatsache, dass zwei Stelleninhaber teilzeitbeschäftigt seien und daher tatsächlich nur ein Lehrdeputat von jeweils 11 LVS erbrächten, sei auf Grund des im Kapazitätsrechts im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG geltenden abstrakten Stellenprinzips unbeachtlich. Auch sei ein Dienstleistungsexport durch Hochschullehrer in das Studium Generale in Höhe von 59,2370 LVS nicht anzuerkennen, weil ein solcher erfordern würde, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung auch den entsprechenden Import durch andere Lehreinheiten berücksichtigte.
Die Beschwerde dringt durch, soweit sie ihre Behauptung, dass die beiden in Rede stehenden Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben von vornherein als halbe Stellen beantragt und bewilligt worden seien, im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage entsprechender interner Stellenausschreibungen, aus denen sich die Beschreibung der Stellen als halbe Stellen (im Umfang von 50 v.H. der Arbeitszeit) ergibt, glaubhaft macht. Darüber hinaus ist der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ermittelte Dienstleistungsexport durch Hochschullehrer der Lehreinheit in das Studium Generale zum Abzug zu bringen, weil die Beschwerde durch die nunmehrige Einreichung und Erläuterung von Berechnungsunterlagen der anderen Lehreinheiten nachgewiesen hat, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung auch den entsprechenden Import in den anderen Lehreinheiten berücksichtigt hat, sodass eine ungerechtfertigte Kapazitätsminderung nicht zu besorgen ist.
Kürzt man vor diesem Hintergrund das von dem Verwaltungsgericht angesetzte Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 696,00 LVS mit Blick auf die beiden jeweils nur hälftig anzusetzenden Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben um 22 LVS (2 x 11 LVS), verbleibt ein Lehrangebot von 674,00 LVS, woraus sich auf der Grundlage der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts nach Abzug von Deputatsverminderungen in Höhe von 54 LVS, der Addition der Lehrauftragsstunden in Höhe von 376,4092 LVS und dem Abzug eines Dienstleistungsexportes in Höhe von 51,83 LVS sowie dem weiteren Abzug des nach den vorstehenden Ausführungen anzuerkennenden Dienstleistungsexports in das Studium Generale in Höhe von 59,237 LVS ein bereinigtes Lehrangebot von 885,3422 LVS ergibt.
Geht man weiterhin mit dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge aus, ergibt sich daraus folgender gewichteter Curricularanteil:
Zugeordneter Studiengang
Curricularanteil
CA(p)
Anteilquote
z(p)
BA WIW online
4,11
0,079
0,3247
BA BWL dual
3,9395
0,171
0,6737
BA Wirtschaftsinformatik online
4,54
0,079
0,3587
MA WIW Projektmanagement
2,2
0,095
0,209
MA Management & Consulting
1,5
0,081
0,1215
BA WIW Bau
4,805
0,08
0,3844
BA WIW Maschinenbau
4,7
0,077
0,3619
MA WIW Maschinenbau
1,95
0,136
0,2652
MA WIW Bautechnik &
Management
2,2
0,047
0,1034
BA BWL Digitale Wirtschaft
5,1
0,155
0,7905
Gewichteter Curricularanteil
3,593
Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (885,3422 LVS x 2 : 3,593 = 492,8150 [Gesamtkapazität der Lehreinheit]) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen - Bau“ eine Basiszahl von (492,8150 x 0,08 =) 39,4252, die um die so genannte Schwundquote von 0,8231 zu erhöhen ist, woraus für den in Rede stehenden Studiengang eine jährliche Aufnahmekapazität von (39,4252 : 0,8231 =) 47,8984, gerundet 48 Studienplätze folgt.
Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht annimmt - aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich unter Zugrundelegung der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts hieraus kein weiterer freier Studienplatz errechnet:
Studiengang
Gesamt-kapazität
* zp
(Anteilsquote)
: SFp
(Schwund-quote)
Studien-plätze
Immatri-
kuliert
Freie
Plätze
Produkt
(freie [+] bzw. überbuchte [-] Plätze x [CAp])
BA WIW online
492,8150
0,079
0,6768
58: 2 =
36,99
BA BWL dual
492,8150
0,171
0,8985
85 + 7
7,879
BA Wirtschafts-informatik on-line
492,8150
0,079
0,7580
49,94
MA WIW Projektmanagement
492,8150
0,095
0,9927
22,00
MA Management & Consulting
492,8150
0,081
0,8122
46 + 2
1,50
BA WIW Bau
492,8150
0,08
0,8231
- 4
- 19,22
BA WIW Maschinenbau
492,8150
0,077
0,7625
- 9
- 42,30
MA WIW Maschinenbau
492,8150
0,136
0,9501
71 : 3 =
- 18
- 35,10
MA WIW Bautechnik & Management
492,8150
0,047
0,9763
- 3
- 6,60
BA BWL Digitale Wirtschaft
492,8150
0,155
0,7862
- 10
- 51,00
Kapazität der Lehreinheit
- 35,911
Da hiernach die Kapazität der Lehreinheit mehr als ausgeschöpft ist, steht kein weiterer Studienplatz für die Antragstellerin zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).