Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.11.2019 – 32 L 420.19 A

ECLI:DE:VGBE:2019:1120.VG32L420.19A.00

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses vom 16. April 2019 - VG 32 L 98.19 A - wird die aufschiebende Wirkung der Klage VG 32 K 99.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2019 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der 28-jährige Antragsteller nigerianischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen die ihm drohende Abschiebung nach Italien.

2

Er reiste nach eigenen Angaben am 3. Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 10. Februar 2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag.

3

Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Des Weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zudem ordnete es die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.

4

Mit Beschluss vom 16. April 2019 wies die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.

5

Mit Bescheid vom 22. Juli 2019 verpflichtete das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - den Antragsteller, der Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, im Zeitraum von montags bis freitags in der Zeit zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr seinen Aufenthalt außerhalb seiner Wohnanschrift (Meldeanschrift) zu nehmen. Sofern es sich bei der Meldeanschrift um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, gelte die Anzeigepflicht auch für den beabsichtigten Aufenthalt außerhalb des dem Antragsteller zugewiesenen Zimmers. Des Weiteren ordnete die Ausländerbehörde die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

6

Am 29. Juli 2019 trafen Kräfte des Polizeipräsidenten in Berlin den Antragsteller gegen 07.15 Uhr nicht an seiner Meldeanschrift an. Mit Telefax vom 1. August 2019 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde mit, dass der Antragsteller flüchtig sei und die Überstellungsfrist nunmehr bis zum 16. Oktober 2020 laufe. Mit Mitteilung vom selben Tage informierte die Antragsgegnerin auch die italienischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist.

II.

7

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt Erfolg.

8

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein solcher veränderter Umstand liegt vorliegend darin, dass mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages auf die Antragsgegnerin übergegangen und die Abschiebungsanordnung nach Italien rechtswidrig geworden ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über und ist der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist endete gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO sechs Monate nach der Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit abgelaufen.

9

Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller ist nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift.

10

Zwar enthält die Dublin III-VO keine Definition des Begriffs der Flucht. Im Rahmen einer ihm im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - vorgelegten Frage hat sich jedoch der Europäische Gerichtshof dazu geäußert, wann die Behörden annehmen dürfen, dass ein Antragsteller flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 – [Jawo] juris). Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, dass dieser den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, nämlich im vorliegenden Fall den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht. Eine systematische Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führt, unter Berücksichtigung der mit der Verordnung verfolgten Ziele, zu dem Ergebnis, dass den zuständigen Behörden ein Nachweis dieser Absicht nicht obliegt. Ansonsten wäre das in den Erwägungsgründen 4 und 5 niedergelegte Ziel gefährdet, den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutzes zuständigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung dieses Schutzes zu gewährleisten und eine zügige Bearbeitung der Anträge nicht zu gefährden. Eine Flucht kann daher in dem Falle angenommen werden, in dem eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antragsteller ordnungsgemäß über die ihn insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 53 ff.). Die Mitgliedstaaten haben – hierauf weist der Europäische Gerichtshof im Kontext seiner Ausführungen hin – nach Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - die Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Antragstellers zu bestimmen; die Mitgliedstaaten schreiben zudem Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 63). Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden ihre Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 67).

11

Ob eine zu überstellende Person flüchtig ist, ergibt sich danach aus den Gesamtumständen des Überstellungsverfahrens. Zu den Indizien, wegen derer auf die Absicht, sich der Überstellung zu entziehen, geschlossen werden kann, gehören etwa die Wohn- und Unterbringungssituation des Antragstellers, seine Meldeverhältnisse sowie Grund, Häufigkeit und Dauer seiner Abwesenheit von der ihm zugewiesenen Wohnung. Auch der Umgang der zu überstellenden Person mit Pflichten, die dieser vollziehbar auferlegt sind, um ihre Erreichbarkeit im Asyl- und Überstellungsverfahren sicherzustellen, kann unter Umständen zu den beachtlichen Indizien zählen. Persönliche Umstände, die dagegen sprechen, dass der Antragsteller sich der Überstellung gezielt entzieht, hat dieser von sich aus vorzutragen und ggf. zu belegen.

12

Nach alldem hat sich der Antragsteller seiner Überstellung nicht gezielt entzogen. Er war durchgehend an einer bei den Behörden hinterlegten bzw. bekannten Anschrift gemeldet und dort auch tatsächlich aufhältlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt für längere Zeit oder dauerhaft an einer anderen Stelle genommen hat, ohne dies den Behörden mitzuteilen, bestehen nicht.

13

So hat der Antragsteller zwar nicht mitgeteilt, wo er sich am 29. Juli 2019 gegen 07.15 Uhr, als ihn Kräfte des Polizeipräsidenten in Berlin zur Durchführung einer Direktabschiebung erfolglos in seinem Zimmer aufsuchten, tatsächlich aufgehalten hat. Entgegen dem Inhalt der von dem Antragsteller an seiner Zimmertür angebrachten Erklärung, sich in seinem Zimmer aufzuhalten, war der Antragsteller ausweislich des Tätigkeitsberichts des Polizeipräsidenten in Berlin zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

14

Gleichwohl stellten die eingesetzten Kräfte in ihrem Bericht fest, dass sich in dem Zimmer persönliche Gegenstände des Antragstellers befanden, sodass davon auszugehen sei, dass dieser dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe. Der Hinweis auf eine Äußerung des angeblichen Zimmernachbarn des Antragstellers, wonach sich Letzterer die ganze Nacht über nicht in dem Zimmer aufgehalten habe, kann diese Vermutung bereits deshalb nicht erschüttern, da der Nachbar in dem Tätigkeitsbericht nicht namentlich bezeichnet wird. Auch im Übrigen bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller einer Überstellung nach Italien gezielt entziehen wollte. So wohnt dieser ausweislich einer schriftlichen, zur Ausländerakte des Antragstellers gereichten Bestätigung des Trägers der Gemeinschaftsunterkunft weiterhin dort. Zudem sprach der Antragsteller am 16. September 2019 mit Ablauf seiner Grenzübertrittsbescheinigung ordnungsgemäß bei der Ausländerbehörde vor. Dass er gleichwohl nach einiger Wartezeit nach Aufruf seines Namens nicht erschienen ist, hat der Antragsteller ausweislich der Ausländerakte nachvollziehbar mit gesundheitlichen Problemen begründet. Im Hinblick auf einen weiteren Termin bei der Ausländerbehörde am 23. September 2019 hat der Antragsteller am selben Tage um Terminverschiebung wegen eines auch nachgewiesenen Krankenhausaufenthaltes gebeten. Am 7. Oktober 2019 habe er zudem nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen können, da ihm deren Schreiben erst einen Tag später zugegangen sei. Zu dem Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 21. Oktober 2019, bei dessen Gelegenheit ausweislich der Ausländerakte eine Abschiebung durchgeführt werden sollte, erschien der Antragsteller und wurde sogleich in Gewahrsam genommen. Nach Ingewahrsamnahme klagte der Antragsteller über gesundheitliche Probleme und teilte mit, nicht nach Italien überstellt wollen zu werden, sodass der Antragsteller stattdessen mit einer Anlaufbescheinigung entlassen wurde. Eine Flüchtigkeit des Antragstellers kann dies gleichwohl nicht begründen.

15

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller an seiner Zimmertür angebrachten Erklärung. Das Gericht wertet sie nicht als Irreführung der Behörden, sondern sieht ihren Schwerpunkt in der mitgeteilten rechtlichen Auffassung des Antragstellers, dass ein Betreten seines Zimmers ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig sei.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).