Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.11.2019 – 38 L 442.19 V
ECLI:DE:VGBE:2019:1126.38L442.19V.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern zur Hälfte aufzuerlegen, da die Erfolgsaussichten des Antrags im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses jedenfalls offen waren.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beigeladene folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Zwar trifft die Beigeladene kein Verschulden im Sinne von § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 4 VwGO und sie hat auch keinen Antrag gestellt. Die Erteilung der begehrten Visa ist aber bis zur Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 24. Oktober 2019 allein an der für die Antragsgegnerin bindenden fehlenden Zustimmung nach § 31 der Aufenthaltsverordnung gescheitert. Nach Auffassung der Antragsgegnerin waren die begehrten Visa im Übrigen erteilungsreif.
Anträge auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind von den Ausländerbehörden als besonders eilbedürftig zu behandeln, wenn der Stammberechtigte kurz vor Erreichen der Volljährigkeit steht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass es beim Familiennachzug zum minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten für die Frage der Minderjährigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einreise des oder der Nachzuziehenden ankommt (vgl. VG Berlin, Urteile der Kammer vom 29. März 2019 - VG 38 K 27.18 V - juris Rn. 17 ff., vom 3. April 2019 - VG 38 K 26.18 V - juris Rn. 18 ff., und vom 29. August 2019 - VG 38 K 57.19 V - juris Rn. 16 ff.). Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde organisationsintern sicherzustellen, dass derartige Anträge bevorzugt und äußerst zügig bearbeitet werden. Darüber hinaus hat sie zu gewährleisten, dass sie für Antragsteller, das Auswärtige Amt und die Gerichte zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.
Vorliegend hat die Beigeladene erst nach Stellung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am 24. Oktober 2019 die ihr vorliegenden Unterlagen geprüft und ihre Zustimmung erteilt, obwohl die zuständige Auslandsvertretung der Beigeladenen den Vorgang bereits am 29. September 2019 übersandt, wiederholt auf die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hingewiesen und mehrfach erfolglos versucht hatte, die Beigeladene per E-Mail oder Telefon zu erreichen.
Dies steht nach Überzeugung des Gerichts aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin fest. Danach hat eine Kontaktaufnahme mit der Beigeladenen erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens stattgefunden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Antragsgegnerin bereits mit Übersendung des Vorgangs an die Beigeladene auf die Eilbedürftigkeit des Antrages hingewiesen. Erinnerungen mit wiederholtem Hinweis auf den drohenden Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten erfolgten am 21. Oktober 2019 und erneut am 24. Oktober 2019. Ein Vermerk vom selben Tage führt unter dem 21. Oktober 2019 auf, dass der in der Auslandsvertretung zuständige Sachbearbeiter über mehrere Tage erfolglos versucht habe, die Beigeladene telefonisch zu erreichen. Ein entsprechender Eintrag findet sich erneut unter dem 23. Oktober 2019. Dies entspricht auch der Erfahrung des Gerichts, das erhebliche Schwierigkeiten hatte, die Beigeladene zu erreichen.
Der Vortrag der Antragsgegnerin deckt sich im Kern mit dem seitens der Antragsteller Vorgebrachten. Diese haben insoweit vorgetragen, dass die Beigeladene dem Stammberechtigten auf Nachfrage mitgeteilt habe, noch nicht dazu gekommen zu sein, die Angelegenheit abschließend zu prüfen. Des Weiteren hat der Bevollmächtigte der Antragsteller dem Gericht mitgeteilt, der Stammberechtigte habe vor Stellung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fast täglich bei der Beigeladenen vorgesprochen. Es sei ihm dort mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei und die Visa erteilt würden. Erst am 24. Oktober 2019 habe man ihm mitgeteilt, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei.
Zwar ist die Beigeladene diesem Vortrag der Antragsteller entgegengetreten. Gleichzeitig hat sie vorgetragen, den Antrag – ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Unterlagen zu sein – erst am 25. Oktober 2019 geprüft und sodann ihre Zustimmung erteilt zu haben. Als Begründung gab sie an, dass ihr die Formblattanträge der Antragsteller nicht vorgelegen hätten. Selbst unterstellt, die mit dem Verfahren befasste Auslandsvertretung hätte den Vorgang unvollständig an die beigeladene Ausländerbehörde übersandt, hätte es dieser oblegen, fehlende Unterlagen unverzüglich nachzufordern.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Die Erledigung ist am 11. November 2019 eingetreten.