Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.11.2019 – OVG 10 L 30.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1128.OVG10L30.19.00
Orientierungssatz
1. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform ist kein Anzeichen für die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur des Rechtsstreits.(Rn.4)
2. Eine eindeutige Zuordnung des Rechtstreits folgt daraus, dass die erbrachte Leistung, deren Gegenleistung Gegenstand der Klage ist, eine „konkrete privatrechtlich ausgestaltete Beförderungsleistung“ ist.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 1 K 85.19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Kläger.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. In seinem Klageantrag wendet sich der Kläger gegen Vergünstigungen der Beklagten für Frauen am „Equal Pay Day“ und begehrt die Feststellung,
„dass der am 18. März 2019 gewährte Preisnachlass auf das Beförderungsentgelt der Beklagten nur für Frauen rechtswidrig war“.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO wegen der privatrechtlichen Natur des Beförderungsverhältnisses zwischen den beklagten Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und ihren Fahrgästen - wie dem Kläger - verneint und den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Mitte verwiesen. Das Beschwerdevorbringen überzeugt nicht.
Soweit der anwaltlich vertretene Kläger meint, bei seinem Begehren gehe es deshalb „nicht um den Beförderungsvertrag nach §§ 631 ff. BGB“, weil die Beklagte eine Anstalt des öffentlichen Rechts und deshalb nach Art. 1 Abs. 3 GG als Teil der staatlichen Exekutive an die Grundrechte gebunden sei (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 14. November 2019, S. 2), verkennt er, dass die öffentlich-rechtliche Organisationsform - hier als Anstalt des öffentlichen Rechts - gerade kein Anzeichen für die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur des Rechtsstreits ist. Denn sie schließt als solche in keinem der drei Handlungsbereiche des Verwaltungshandelns - Bedarfsdeckungsverwaltung, erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung und Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben - die Anwendung des Privatrechts aus (Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017 § 3 Rn. 18 - 28), was im Übrigen nichts an der Grundrechtsbindung ändert (dies., a.a.O., Rn. 29).
Eine eindeutige Zuordnung des Rechtstreits folgt hier indessen daraus, dass die von der Beklagten erbrachte Leistung, deren Gegenleistung Gegenstand des Klageantrags ist, eine „konkrete privatrechtlich ausgestaltete Beförderungsleistung“ ist, wie die anwaltliche Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 14. November 2019, S. 3) selbst ausdrücklich einräumt. Aus der privatrechtlichen Natur des Beförderungsvertrages über die Beförderungsleistung folgt ohne weiteres die privatrechtliche Natur des vom Kläger selbst ausdrücklich so bezeichneten „Beförderungsentgeltes“ als vertragliche Gegenleistung. Bei der vertraglichen Gegenleistung handelt es sich damit um eine privatrechtlich vereinbarte Geldleistung, also ein „Entgelt“, und nicht um eine hoheitlich auferlegte Geldleistung, welche in der Rechtssprache typischerweise als „Abgabe“ bezeichnet wird (vgl. Aichberger, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, online-Ausgabe, 23. Edition 2019, „Abgaben“).
An der privatrechtlichen Natur der Beförderungsleistung und des dafür zu entrichtenden Beförderungsentgelts - und dementsprechend am Zivilrechtsweg - ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte die Beförderungsverträge im Rahmen einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der sog. Daseinsvorsorge schließt. Die von der Beschwerde angesprochene Gefahr einer „Flucht ins Privatrecht“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3) wird in solchen Fällen gerade dadurch gebannt, dass die Verwaltung auch dann, wenn sie sich - wie hier - privatrechtlicher Handlungsformen bedient, an die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Grundsätze gebunden bleibt, insbesondere an die Grundrechte (Maurer/Waldhoff, a.a.O., Rn. 26), wie hier den vom Kläger geltend gemachten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das hat der Bundesgerichtshof schon vor 50 Jahren in einer Grundsatzentscheidung zur Tarifgestaltung kommunaler Verkehrsbetriebe als Teil der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge festgestellt (BGH, Urteil vom 23. September 1969 - VI ZR 19/68 -, juris Rn. 10 - 13). Schon seit langem entspricht dies gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, Urteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 164/74 -, juris Rn. 8 für privatrechtliche Verträge eines - öffentlich-rechtlichen - Eigenbetriebes im Bereich der Daseinsvorsorge zur Wasserversorgung). Unzutreffend meint die anwaltliche Beschwerdebegründung, wegen des Streitgegenstands bleibe „kein Raum für Verwaltungsprivatrecht“ (Schriftsatz vom 14. November 2019, S. 3). Das Gegenteil ist der Fall. Der Begriff „Verwaltungsprivatrecht“ bezeichnet gerade das hier einschlägige öffentlich-rechtlich überlagerte und gebundene Privatrecht, das der Verwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung steht (vgl. Maurer/Waldhoff, a.a.O., Rn. 26; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 242 Rn. 13). Soweit bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der Höhe des vertraglichen Beförderungsentgeltes Grundrechte zu beachten sind, nimmt dies den Zivilgerichten nicht ihre in § 13 GVG festgelegte Zuständigkeit für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Verfehlt meint der Kläger, den Verwaltungsrechtsweg aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten zu können, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG lediglich eine subsidiäre Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiere, welche sich vor allem auf Art. 34 i.V.m. § 839 BGB beziehe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 3). Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Vorschriften ergibt sich das Gegenteil. Danach garantiert zunächst Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegen die Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt nur einen „Rechtsweg“, ohne einen bestimmten Gerichtszweig dafür festzulegen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, d.h. von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, bestimmt Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG weiter, dass dann - also im Regelfall - „der ordentliche Rechtsweg gegeben“ ist. Auf Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bezieht sich dieser Regelfall schon deshalb nicht, weil Art. 34 Satz 3 GG ausdrücklich eine Sonderregelung enthält, nach der insoweit der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).