Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.12.2019 – OVG 6 S 62.19

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1205.OVG6S62.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

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I. Im Ausgangsverfahren VG 18 L 64.19 hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsschuldner mit Beschluss vom 11. März 2019 im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem am 19. Februar 2018 geborenen Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung im Umfang von über neun Stunden täglich nachzuweisen.

2

Am 16. April 2019 beantragte der Vollstreckungsgläubiger, dem Vollstreckungsschuldner die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzudrohen, sofern er den Betreuungsplatz nicht binnen zwei Wochen nachweise. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vollstreckungsgläubiger habe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil er seit dem 1. August 2019 über einen von seinen Eltern selbst organisierten angemessenen Betreuungsplatz verfüge.

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Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Vollstreckungsgläubiger sein Begehren weiter.

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II. Die Beschwerde hat nach Maßgabe des Vorbringens im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Dass der von den Eltern des Vollstreckungsgläubigers selbst beschaffte Betreuungsplatz den Gewährleistungsanspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes für die Kindertagesbetreuung nicht (vollständig) erfülle, ist nicht glaubhaft gemacht.

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Die besuchte Kindertagesstätte hat in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 18:00 Uhr, insgesamt also 11 ½ Stunden täglich, geöffnet und deckt daher den bescheinigten Betreuungsbedarf von über neun Stunden täglich ohne weiteres ab. Die Wegezeit zwischen der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers und der Kindertagesstätte beträgt fußläufig ca. zehn Minuten und ist damit problemlos im Rahmen der als angemessen erachteten Wegezeit von bis zu 30 Minuten (vgl. § 6 Abs. 4 VOKitaFöG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung.

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Der Vollstreckungsgläubiger wendet ein, seine Mutter habe als Redakteurin bei einer Tageszeitung regelmäßige Arbeitszeiten von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr, die sie nicht verschieben könne. Sie benötige für den Weg zur Kindertagesstätte insgesamt rund 45 Minuten und könne den Vollstreckungsgläubiger daher während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte nicht abholen. Sein Vater könne ihn nicht von der Kindertagesstätte abholen, weil er bei seinem neuen Arbeitgeber tägliche Arbeitszeiten bis 19:00 Uhr habe.

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Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII zwar einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes formuliert, dass dieser Anspruch aber regelmäßig bereits dann erfüllt ist, wenn der Betreuungsbedarf im Rahmen der allgemein üblichen Arbeitszeiten gedeckt werden kann. Das ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall. Ob und unter welchen Umständen im Einzelfall etwas anderes gelten mag, muss hier nicht entschieden werden. Denn die Anerkennung eines solchen den üblichen Rahmen überschreitenden Anspruchs kommt jedenfalls allenfalls dann in Betracht, wenn hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass die Eltern des zu betreuenden Kindes keine andere zumutbare Möglichkeit haben, ihre beruflichen Verpflichtungen zu erfüllen. Schon daran fehlt es vorliegend.

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Der Vollstreckungsgläubiger hat eine Arbeitszeitbescheinigung des Arbeitgebers seiner Mutter vom 4. Juli 2018 vorgelegt. Darin wird eine Arbeitszeit von 30,40 Stunden wöchentlich in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 17:30 Uhr bescheinigt. Da die Mutter des Vollstreckungsgläubigers als Redakteurin bei einer Tageszeitung arbeitet, geht der Senat von einer im Wesentlichen selbstständigen Gestaltung ihres Arbeitsalltags aus, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Arbeitgeber einer Vorverlegung ihrer Arbeitszeiten um 15 Minuten verschließen sollte. Ungeachtet dessen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Vollstreckungsgläubigers diesen nicht von der Kindertagesstätte abholen kann. Der Vater ist zugleich sein Verfahrensbevollmächtigter, der unter der gemeinsamen Wohnanschrift firmiert, die - wie gesagt - lediglich zehn Minuten fußläufig von der Kindertagesstätte entfernt gelegen ist. Ein neuer Arbeitgeber und regelmäßige Arbeitszeiten bis 19:00 Uhr sind nicht glaubhaft gemacht. Einen neuen Arbeitgeber hat er weder benannt noch den Arbeitsort offenbart noch einen Arbeitsvertrag oder einen anderen Nachweis vorgelegt. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Vater des Vollstreckungsgläubigers bei einem neuen Arbeitgeber tätig ist, ist mit Blick auf dessen Beruf als Rechtsanwalt nicht anzunehmen, dass es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, seine Arbeitszeit in einer Weise anzupassen, die es ihm ermöglichte, den Vollstreckungsgläubiger von der Kindertagesstätte abzuholen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).